01.02.2023: Arbeitsrecht - Kündigung allein aufgrund Mitgliedschaft in einer rassistischen Vereinigung unzulässig

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Ein städtischer Mitarbeiter darf nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer konspirativen und rassistischen Vereinigung gekündigt werden. Es sei denn, es lägen konkrete Hinweise vor, dass die Mitgliedschaft unzumutbare Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat. Dieses Urteil des Landes-Arbeitsgerichts (LAG) Hamm bestätigt die vorangegangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum.

Im vorliegenden Fall reichte die Mitgliedschaft in der Vereinigung „Hammerskins“ und die Drucksituation aus der Belegschaft nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Denn es konnte keine unzumutbare Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis und die konkreten Arbeitsaufgaben des Angestellten festgestellt werden. Das hat die 17. Kammer des LAG Hamm mit Urteil vom 06. Dezember 2022 entschieden (Az.: 17 Sa 139/22). Die Revision zum Bundes-Arbeitsgericht wurde nicht zugelassen.


Stadt Bochum kündigt Angestellten aufgrund mutmaßlicher Mitgliedschaft bei den Hammerskins

Kläger war ein bei der Stadt Bochum beschäftigter Mitarbeiter, der sich gegen eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung der Stadt Bochum wehrte. Als Kündigungsgrund war ausdrücklich eine mutmaßliche Mitgliedschaft des Klägers in der grenzüberschreitend agierenden Vereinigung „Hammerskins“ genannt. Die Stadt Bochum trug vor, es habe sich durch diesen Umstand eine Drucksituation innerhalb der Belegschaft ergeben. Dies ließe kein anderes Handeln als eine Kündigung zu.

Die Vereinigung gibt es in der Bundesrepublik Deutschland seit 1991. Sie ist für ihre verfassungs-feindlichen Zielsetzungen bekannt und wird bereits seit längerem vom Verfassungsschutz beobachtet.

Der Mitarbeiter erhob vor dem zunächst zuständigen Arbeitsgericht Bochum eine Kündigungsschutz-Klage (Az.: 3 Ca 997/21). Die Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Danach beendete das Gericht auf Antrag der beklagten Stadt Bochum das Arbeitsverhältnis mit einem Auflösungsurteil gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 30.000 Euro.


Mitgliedschaft hat Auswirkungen auf das konkrete Arbeitsverhältnis zu haben

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum legten Kläger und Beklagte Berufung vor dem LAG Hamm ein. Dieses bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Eine tatsächliche Mitgliedschaft des Klägers in der Vereinigung wurde nicht festgestellt, da der Kläger sich hierzu nicht äußerte. Das LAG machte klar, dass allein die Mitgliedschaft des Klägers in der Vereinigung der "Hammerskins" keinen Kündigungsgrund darstelle. In Hinblick auf seine konkreten Arbeitsaufgaben als technischer Sachbearbeiter im Bereich der Park- und Grünanlagen sei kein ausreichender Vortrag zu den Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis erfolgt.

Die von der Beklagtenseite angebrachte Drucksituation aus der Belegschaft heraus sei in diesem konkreten Einzelfall noch nicht kündigungs-relevant. Damit bestätigt das LAG Hamm das Auflösungsurteil der Vorinstanz. Das LAG hielt dem Kläger jedoch sein Verhalten im Prozess vor und bestätigte eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeits-Verhältnisses. Der Kläger hatte der Stadt Bochum vorgeworfen, mit dem Aufhebungsvertrag einen Betrug zulasten der öffentlichen Kassen begangen zu haben.


Reichweite des Urteils

Das Urteil zeigt auf, dass die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Druckkündigung stellt, hoch sind. Denn privates Verhalten und Fehlverhalten sind keine Kündigungsgründe. Ein Kündigungsgrund liegt nur bei einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung oder eine Störung der betrieblichen Abläufe vor. Die politische Gesinnung des Arbeitnehmers gehört in die Privatsphäre. Diese gibt dem Arbeitgeber bei rein außerdienstlichen Vorkommnissen keinen Kündigungsgrund.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
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