02.06.2023 Sixt-Leasingverträge wegen fehlerhafter Widerrufs-Belehrungen anfechtbar

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Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem aktuellen Prozess entschieden, dass Sixt-Leasingverträge wegen fehlerhafter Widerrufs-Belehrungen anfechtbar sind. Das bahnbrechende Urteil ist das erste eines Oberlandesgerichts. Es hat weitreichende Folgen für die Sixt Leasing SE. In seinem Urteil bestätigte das OLG München bestätigte vom 18.06.2020, Az. 32 U 7119/19, den rechtswirksamen Widerruf eines Sixt-Leasingvertrages. Für betroffene Verbraucher ist das ein weitreichender Erfolg.

Der konkrete Fall: Der Kläger schloss im März 2017 privat einen Leasingvertrag mit Sixt über ein BMW-Fahrzeug ab. Dieses Fahrzeug wurde dem Kläger übergeben. Seitdem fuhr dieser damit über 40.000 km. Im Juli 2018 erklärte er den Widerruf des Leasingvertrages. Der Kläger forderte Sixt auf, den Vertrag rückabzuwickeln. Sixt weigerte sich allerdings. Der Prozess vor dem OLG München endete für den Kläger jedoch erfolgreich.


Kläger erhält alle Raten und komplette Anzahlung zurück


Das OLG München bestätigte die Entscheidung zugunsten des Klägers und ordnete an, dass die komplette Anzahlung und die gesamten Raten zurückerhält. Die Münchener Richter urteilten in zweiter Instanz. Sie entschieden, dass die Klagepartei ihren Leasingvertrag wirksam widerrufen hat. Der Grund dafür war, dass Sixt den Kunden nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hatte. Ferner muss die Klagepartei auch nicht für einen Wertverlust des Fahrzeugs aufkommen.

Gemäß der gesetzlichen Regelung aus § 495 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 b in Verbindung mit § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB bezüglich der Anforderungen an eine fehlerfreie Widerrufs-Belehrung hat der Verbraucher nach § 358 Abs. 1, 2 BGB keinen Wert- oder Nutzungsersatz zu leisten. Dies war die Begründung der Richter für ihre Entscheidung, dem Kläger in vollem Umfang Recht zu geben.

Wichtig: Auch andere Leasinggeber nutzen Belehrungsfehler in Finanzierungs-Verträgen. Die von Sixt Leasing verwendeten Vertragsmuster weisen nahezu alle ähnliche mangelhafte Belehrungen auf, insbesondere in den Leasing- und Vario-Finanzierungsverträgen. Die geschickteste Möglichkeit ist dabei der wirksame Widerruf, wenn es darum geht, Auseinandersetzungen über hohe Nachzahlungen für gefahrene Kilometer und angebliche Schäden am Fahrzeug zu vermeiden.


Leasingvertrag widerrufen: So geht´s

Das Widerrufsrecht gilt für alle Verbraucher, die ein Fahrzeug leasen oder finanzieren. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen neuen oder gebrauchten Wagen, einen Benziner oder Diesel handelt. Im Falle eines wirksamen Widerrufs erhält der Leasingnehmer alle geleisteten Raten und die vollständige Anzahlung zurück. Gemäß den Urteilen des OLG München und des LG Nürnberg-Fürth haftet der Leasingnehmer auch nicht für Verschleiß, Schäden oder einen Wertverlust des Fahrzeugs.


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