Der von Wawra & Gaibler vertretene Kläger schloss mit der BMW Bank GmbH am 08.07.2020 einen Darlehensvertrag zu Finanzierung eines Fahrzeugs der Marke BMW, Typ 430 I XDRIVE. Mit Schreiben vom 09.12.2021 erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Darlehensvertrags. Gesetzliche Folge dieses Widerrufs ist, dass das Darlehen nicht weiter bedient werden muss und auf der anderen Seite das Fahrzeug zurückzugeben ist. Die beklagte Bank erkannte den Widerruf nicht an, mit der Begründung die Frist zum Widerruf des Vertrages sei bereits abgelaufen.
Bei Verbraucherkreditverträgen ist gesetzlich eine Frist von zwei Wochen gesetzt, falls der Darlehensnehmer sich von dem Vertrag wieder lösen möchte. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er korrekt über die Möglichkeit des Widerrufs aufgeklärt wurde. In der Regel erfolgt diese Widerrufsinformation im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
„Die Folge einer fehlerhaften oder unvollständigen Belehrung des Kunden ist, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und die Verbraucher ihre Verträge zeitlich nahezu unbegrenzt widerrufen können, folglich keine weiteren Raten bezahlen müssen und gegebenenfalls sämtliche bisher gezahlten Raten zurückerhalten.“ so Rechtsanwalt Dr. Florian Gaibler.
Dies wurde vom LG München I – nach Vorbild der europäischen Rechtsprechung – vorliegend ebenfalls angenommen. Problematisch war vorliegend eine Formulierung in der Belehrung bezüglich Verzugszinsen und bezüglich der Angaben zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren des Verbrauchers.
In Kreditverträgen müssen zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel angeben, nach der er berechnet wird, sowie, sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde.
Weiter muss der Kreditvertrag Folgende Angaben vollständig aufführen: alle außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls die Kosten dieser Verfahren, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, die physische oder elektronische Adresse, an die eine solche Beschwerde oder ein solcher Rechtsbehelf zu richten ist, sowie die zu beachtenden formalen Voraussetzungen, soweit ihre Nichtbeachtung zum Verlust jeglicher Möglichkeit des Verbrauchers, seine Rechte geltend zu machen, führen könnte.
Der zugrundeliegende Darlehensvertrag der BMW Bank GmbH genügte diesen Anforderungen nicht, sodass das Gericht zurecht den Widerruf des Verbrauchers als möglich ansah. Die Klagepartei kann sich somit vom Vertrag lösen und muss keine weiteren Raten bezahlen.
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