Die Schufa ist eine Auskunftei, die Informationen über die finanzielle Verantwortung von Verbrauchern sammelt. Diese Einträge betreffen die Zuverlässigkeit des Zahlungsverhaltens bei Waren, Krediten oder Mobilfunk-Verträgen. Diese Einträge bilden den Bonitätsscore, der die Kreditwürdigkeit einer Person bewertet. Hierbei sind positive, neutrale oder negative Einträge möglich. Ein positiver Eintrag, wie die vollständige Rückzahlung eines Kredits, wirkt sich günstig auf die Beurteilung aus. Ein negativer Eintrag hat hingegen auch negative wirtschaftliche Auswirkungen. Dabei ist es in den meisten Fällen schwer oder unmöglich, Kredite zu bekommen, Handyverträge abzuschließen oder auf Rechnung zu kaufen. Im schlimmsten Fall droht die Schließung des Kontos.
Gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesdatenschutz-Gesetzes (BDSG) tritt ein negativer Eintrag in der Schufa unter bestimmten Bedingungen ein. Hier sind einige Beispiele:
Eine Löschung der Einträge erfolgt nur bei Berechtigung. Diese ergibt sich bei:
Wenn die Auskunftei Namen und Anschriften der Verbraucher verwechselt, werden die Schufa-Einträge automatisch falsch zugeordnet. Verbraucher wenden sich hier direkt an die Auskunftei, um die persönlichen Daten zu korrigieren.
Die Löschung von Schufa-Einträgen hängt von der Löschfrist ab. Unmittelbar nach Ablauf der Frist hat die Schufa unwahre und veraltete Einträge zu entfernen. Verbleibt ein Eintrag trotz überschrittenen Zeitraums, kann er gelöscht werden. Eine frühzeitige Entfernung berechtigter Vermerke ist jedoch nicht möglich.
Es kommt vor, dass ein Schufa-Eintrag ungerechtfertigt ist, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen. In solchen Fällen ist der Gläubiger verpflichtet, den Eintrag zurückzunehmen. Die Schufa hat ihn zu löschen. Wer Unterstützung bei der Beurteilung benötigt, ob ein Eintrag gerechtfertigt ist, konsultiert am besten einen Anwalt. Auch wenn sich der Gläubiger weigert, die Eintragung zu widerrufen, ermöglicht dies in den meisten Fällen ein Anwalt.
Jeder Schufa-Eintrag hat durch beweisbare Tatsachen gerechtfertigt zu werden. Wenn es keinen Grund für eine negative Information gibt oder Banken und Handels-Unternehmen falsche Angaben machen, hat der Eintrag aus der Schufa-Datenbank entfernt zu werden. Kommt es vor, dass ein ungünstiger Schufa-Eintrag erstellt wird, obwohl die offene Schuld schon bezahlt wurde? In solch einem Fall ist es möglich, die sofortige Löschung des Eintrags zu beantragen. Der Antrag zur Löschung des Eintrags ist nicht direkt an die Schufa zu stellen, sondern an das Unternehmen, das den ungültigen Eintrag bei der Auskunftei verursacht hat.
Sie haben die Befürchtung, dass ein Schufa-Eintrag falsch ist? Dann nutzen Sie die Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO. Diese ist kostenlos und Sie erfahren von allen Einträgen. Gleichzeitig enthält die Auskunft auch Ihre Bonität. Senden Sie den Antrag an datenschutz@schufa.de. Die Schufa hat Ihnen innerhalb vier Wochen Auskunft zu erteilen. Überprüfen Sie anschließend die Daten. Fällt Ihnen ein unberechtigter Eintrag auf? Dann beantragen Sie die Löschung der Daten bei der Schufa. Kontaktieren Sie hierzu auch den Vertragspartner (zum Beispiel die Bank, die die Daten fehlerhaft an die Schufa übermittelt hat). Fordern Sie auch Ihren Vertragspartner auf, umgehend (unter Fristsetzung) die falschen Daten zu berichtigen.
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