Die Aufgabe eines Gleichstellungs-Beauftragten ist es, in öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen die Gleichberechtigung zu fördern. Doch kann diese Rolle auch ein Mann einnehmen? Ist die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht im Fall einer Gleichstellungs-Beauftragten eine zulässige berufliche Anforderung? Diese Entscheidung hatte das Landes-Arbeitsgericht Niedersachsen zu treffen. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass es möglich ist, die Besetzung der Stelle eines Gleichstellungs-Beauftragten auf weibliche Personen zu beschränken. Die dem Gericht vorliegende Klage auf Schadensersatz unter Berufung auf das AGG hatte keinen Erfolg.
Geklagt hatte eine Person, die sich auf die Stelle bewarb und sich als non-binär identifiziert. Aufgrund der Beschränkung der Besetzung dieser Stelle auf weibliche Bewerber wurde die Person nicht berücksichtigt. Non-binäre Menschen fühlen sich weder zum weiblichen noch zum männlichen Geschlecht zugehörig. Die Voraussetzung für die Stelle als hauptberufliche Gleichstellungs-Beauftragte an einer Universität war die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht. Bei der Besetzung der Stelle an einer niedersächsischen Hochschule stützte diese sich auf die Beschränkung § 42 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG). Auch laut § 19 BGleiG kann nur eine Frau Gleichstellungs-Beauftragte werden.
Nach Auffassung der Hochschule liegt die Aufgabe der Gleichstellungs-Beauftragten unter anderem darin, Hochschul-Angehörige in allen Fragen der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Studium und Beruf mit Familien- und Care-Aufgaben sowie in Fällen von Diskriminierung und sexueller Belästigung zu beraten. Um eine bestmögliche Beratung zu gewähren, hat die Gleichstellungs-Beauftragte weiblich zu sein.
Die Diskriminierungs-Klage unter Berufung auf das AGG hatte bereits vor dem erstinstanzlich zuständigen Arbeitsgericht Braunschweig keinen Erfolg. Auch das Berufungs-Verfahren vor dem LAG Niedersachsen blieb erfolglos. Das LAG Niedersachsen stellte in seinem Urteil klar, dass eine Ungleichbehandlung vorlag: Denn unzweifelhaft wurde die klagende Person im Vergleich zu den weiblichen Bewerberinnen bei der Stellenbesetzung aufgrund ihrer Geschlechts-Zugehörigkeit benachteiligt. Dies sei nach Auffassung des Gerichts auch schon nicht wegen § 42 NHG gerechtfertigt. Denn die Beschränkung auf ein bestimmtes Geschlecht des Stelleninhabers führe nicht zwingend zur Rechtfertigung einer auf sie gestützten Maßnahme. Um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, müssten die Voraussetzungen nach dem AGG gegeben sein.
Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist dann gerechtfertigt, wenn der Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Das Geschlecht kann nach der Auffassung des LAG Niedersachsen eine wesentliche berufliche Anforderung sein, wenn die Tätigkeit ohne das Merkmal nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Im Fall der Gleichstellungs-Beauftragten sei es unverzichtbar, dass die Stellen-Inhaberin dem weiblichen Geschlecht angehört. Dennoch stellte das Gericht fest, dass die Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht nicht Voraussetzung dafür ist, die Gleichberechtigung von Mann und Frau voranzubringen.
Doch die Aufgaben einer Gleichstellungs-Beauftragten erfordern eine Frau. Der Großteil der Aufgaben kann nur von einer weiblichen Person erledigt werden. Es ist insbesondere aufgrund der Funktion als Ansprechpartnerin in Fällen von Diskriminierung und sexueller Belästigung, deren Hauptbetroffene Frauen sind, notwendig, eine weibliche Ansprechpartnerin zu haben. Das Gericht machte deutlich, dass die Beschränkung der Stelle auf eine weibliche Person unter Umständen zulässig ist. Daher konnte auch die beklagte Hochschule den Bewerberkreis für das Amt der Gleichstellungs-Beauftragten im Ergebnis auf Frauen beschränken. Die Revision gegen das Urteil hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 24. Februar 2023, Az: 16 Sa 671/22
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