Mit aktuellem Urteil (Az.: 24 U 1305/21) vom 28.10.2021 verurteilte das Oberlandesgericht München in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Audi AG in zweiter Instanz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und hob damit ein erstinstanzliches Fehlurteil des Landgerichts Memmingen auf. Während das Landgericht die Klage in erster Instanz entgegen stetiger oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung abwies, kam das OLG in seinem Urteil zu dem Schluss, dass der Motor (EA897, EU6) des Fahrzeugs Audi A5 Cabriolet 3.0 TDI clean diesel mit mindestens einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet.
Der Besitzer des Audis erwarb das Kfz am 12.09.2017 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 2.750) zu einem Kaufpreis von 40.852 Euro. Audi wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und Schadensersatz in Höhe von 29.044,61 Euro zu leisten.
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