Der Widerruf von Autokredit- und Leasingverträgen ist inzwischen in aller Munde - dies aber zu Recht. Autobanken haben in den letzten Jahren unsaubere Vertrags-Bedingungen entworfen. Aus diesem Grund schätzen Experten, dass seit 2014 Millionen von Verträgen unwirksam sind. Erfahren Sie im folgenden Text, ob Sie auch von einem Widerrufsjoker profitieren.
Kaskadenverweis heisst, dass die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag wiederum auf weitere Vorschriften verweist. Dem Verbraucher ist es folglich nicht möglich, Einzelheiten des Widerrufsrechts allein aus der Belehrung abzuleiten. Dass weitere Gesetzestexte notwendig sind, widerspricht dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit. Der Kaskadenverweis in Widerrufs-Belehrungen ist zudem mit europäischem Recht, speziell Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48/EG, nicht vereinbar. Der EuGH und XI. Zivilsenat des BGH bestätigten dies in Urteilen von März und Oktober 2020.
Verbraucher müssen korrekt über den Verzugszinssatz informiert werden. Die Verzugszinssatz-Angabe in konkreten Prozentwerten und die Darstellung der Berechnung sind erforderlich, wie der EuGH in seinem Urteil vom 9. September 2021 klarstellt. Oftmals ist in den ABG der Verzugszinssatz nicht oder nur oberflächlich angegeben. Oft fehlt die genaue Berechnung des Verzugszinses.
Art. 247 § 7 EGBGB verlangt die Angabe der Berechnungs-Methode für eine Vorfälligkeits-Entschädigung. Der EuGH fordert eine konkrete und leicht verständliche Darstellung dieser Entschädigung und lehnt Verweise auf finanz-mathematische Rahmen-Bedingungen ab.
Verbraucher müssen über außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren informiert werden. Das EuGH-Urteil vom 9. September 2021 erfordert detaillierte Angaben hierzu. Einfache Verweise auf eine Internetseite oder ein Dokument sind nicht ausreichend. Banken und Versicherungen haben oftmals nur angegeben, dass Verbraucher die Möglichkeit haben, sich im Internet zu informieren.
Verträge zur Autofinanzierung müssen einen Hinweis auf das Vorliegen eines verbundenen Vertrages enthalten. Gemäß EuGH-Urteil vom 9. September 2021 ist diese Information zwingend und dient dem Verbraucherschutz. Folgendes muss klar angegeben werden:
Der Verbraucher muss hier die Möglichkeit haben, seine Rechte und Pflichten zu kennen.
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