Befindet sich der Arbeitgeber in der Insolvenz? Dann bedeutet das, dass die Firma zahlungsunfähig ist. Auch für Angestellte ist dies eine angespannte Situation. Schließlich fürchten sie um ihren Lohn und Arbeitsplatz. Doch so einfach ist es auch bei Insolvenz nicht möglich, die Belegschaft zu kündigen. Wir erklären Ihnen, was Sie als Arbeitnehmer zur Insolvenz wissen müssen.
Das Insolvenz-Verfahren dient nicht zur Kündigung der Angestellten nach § 108 InsO. Schließlich ist das allgemeine und besondere Kündigungsschutz-Gesetz weiterhin arbeitsrechtlich bindend. Hierbei sind jedoch die Besonderheiten der Firmeninsolvenz zu beachten:
Eine insolvenz-bedingte Kündigung ist nur mit einem Rechtfertigungsgrund nach § 1 ll KSchG möglich. Ein Insolvenz-Verfahren allein begründet keine betriebsbedingte Kündigung. Hierzu haben notwendige betriebliche Erfordernisse vorzuliegen. Dies kommt in folgenden Fällen in Betracht:
Der Insolvenz-Verwalter hat nach § 1 lll KSchG eine Sozialauswahl durchzuführen, falls er nur einen Teil des Teams entlässt. Andernfalls ist eine Kündigung unzulässig. Bei Stilllegung der gesamten Firma entfällt die Sozialauswahl, schließlich betrifft die Kündigung dann alle Arbeitnehmer. Findet eine Sozialauswahl statt, fokussiert der Insolvenz-Verwalter bei den Angestellten:
Die Kündigung erhalten die Mitarbeiter, die dadurch möglichst wenig Schaden erleiden.
Bei Kündigungen im Insolvenz-Verfahren ist zusätzlich der Betriebsrat nach § 102 BetrVG einzubeziehen. Andernfalls sind Kündigungen arbeitsrechtlich unzulässig. Die Insolvenz setzt den Betriebsrat nicht außer Kraft.
Der besondere Kündigungsschutz sichert schutzbedürftige Personengruppen ab. Dieser greift auch bei Insolvenz. Damit bestehen weiterhin die strengen Regelungen bei einer Kündigung.
Ein Anspruch auf Abfindung besteht zunächst nicht. Allerdings ist es möglich, dass der Arbeitgeber dazu bereit ist. Bei der Abfindung in der Insolvenz gibt es mehrere Optionen:
Erfolgt der Anspruch der Abfindung sowie die Kündigung vor Eröffnung der Insolvenz? Dann handelt es sich um Insolvenz-Forderungen nach § 38 InsO, die dem Insolvenz-Verwalter zu melden sind. Vor anderen Gläubigern haben diese Forderungen keinen Vorrang. Die Forderungen sind am Ende des Insolvenz-Verfahrens zu erfüllen. Eine Auszahlung der Abfindung in voller Höhe erfolgt hierbei jedoch nicht. Entstehen nach Eröffnung der Insolvenz Abfindungs-Ansprüche, sind sie als Massen-Verbindlichkeiten anzusehen. Diese zahlt der Insolvenz-Verwalter aus. Hierbei erhält der Arbeitnehmer die Abfindung in der Höhe, wie er sie verhandelt hat
Lohnansprüche aus der Zeit vor der Insolvenz-Eröffnung sind Forderungen nach § 38 InsO, die dem Insolvenz-Verwalter mitzuteilen sind. Ist das Insolvenz-Verfahren beendet, sind die Forderungen zu erfüllen. Die Chance ist hier sehr hoch, dass der Angestellte davon einen Teil erhält. Schließlich zahlt die Arbeitsagentur das Insolvenzgeld aus. Dieses umfasst die Entgeltansprüche der vergangenen drei Monate. Bei Lohnansprüchen, die erst nach Insolvenz-Eröffnung entstehen, handelt es sich wiederum um Massen-Verbindlichkeiten. Der Insolvenz-Verwalter zahlt diese aus der Insolvenzmasse. Schließlich besteht nach § 108 InsO weiterhin das Arbeitsverhältnis.
Im Falle einer Kündigung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutz-Klage einzureichen. Wichtig ist, dass diese nach § 4 S.1 KSchG binnen drei Wochen nach Erhalt einer schriftlichen Kündigung erfolgt. Das Ziel ist hier, sich gegen die Kündigung zu wehren und diese abzuwenden. Wichtig ist die Einhaltung der Frist. Versäumt der Arbeitnehmer diese, ist die Kündigung auch rechtlich wirksam, wenn das sonst nicht der Fall gewesen wäre. Hierbei ist in jedem Fall die Beratung und Unterstützung eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht sinnvoll.
Wenden Sie sich zu jeder Zeit telefonisch oder schriftlich an uns. Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und unverbindlich und helfen Ihnen gerne, Ihre Rechte durchzusetzen. Wir besprechen mit Ihnen gemeinsam die Erfolgschancen und die weiteren Schritte.
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