09.12.2022 Arbeitsrecht: Kein privater Dienstwagen für Betriebsrat

Die Überlassung eines Dienstwagens an ein Betriebsratsmitglied kann gegen das Begünstigungsverbot des Betriebsverfassungsgesetzes verstoßen.

So urteilte das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nürn­berg am 05.04.2022:

Grundsätzlich sind interne Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes bindend. Diese Betriebsvereinbarungen können für al­le Ar­beit­neh­mer des Be­triebs oder für be­stimm­te Ar­beit­neh­mer­grup­pen gel­ten. Diese werden durch einen Ver­trag zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat beschlossen. Das Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) regelt in § 77 Abs. 4 die Wirkung der Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen. Sie haben un­mit­tel­bare und zwin­gende Wirkung. Dies entfällt bei in­di­vi­du­al­ver­trag­lichen Re­ge­lun­gen, welche für den Arbeitnehmer vorteilhafter als die Betriebsvereinbarungen sein müssen.

Speziell für Be­triebs­rats­mit­glie­der gilt zu­dem das in § 78 Be­trVG geregelte Be­güns­ti­gungs­ver­bot. Dieses Verbot greift, wenn al­so ei­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung ei­ne Per­son auf­grund ih­rer Be­triebs­rat­s­tä­tig­keit be­güns­tigen sollte. Die entsprechende Vereinbarung ist in der Folge un­zu­läs­sig und da­mit nich­tig.

Um Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Nürn­berg war insbesondere der Umfang des Begünstigungsverbots zukunftsweisend. Der Kläger, ein freigestell­ter Be­triebs­rats­vor­sit­zen­der, hat­te zu­vor vor dem Ar­beits­ge­richt (AG) Würz­burg geklagt. Er war überzeugt, einen Anspruch auf Über­las­sung ei­nes Dienst­wa­gens auch zur privaten Nutzung zu haben. Hierbei be­rief er sich auf ei­ne Be­triebs­rats­ver­ein­ba­rung.

Der Arbeitgeber des Klägers hatte ihm gekündigt und in der Folge Herausgabe des Dienstwagens verlangt. Der Kläger kam dem Herausgabeverlangen zunächst nach, klagte dann aber auf erneute Stellung eines Dienstwagens, unter Berufung auf die Betriebsvereinbarung.

Beide Gerichte urteilten übereinstimmend, dass diese Vereinbarung nach § 78 Be­trVG un­wirk­sam sei. Begründet wurde dies damit, dass kein sach­li­cher Grund für die Über­las­sung er­sicht­lich ist.

Von dem Begünstigungsverbot ist außerdem auch jede Schlechterstellung oder Bevorzugung aufgrund der Betriebsratstätigkeit umfasst, sollte diese nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein.

Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Schlechterstellung bzw. Bevorzugung und der Betriebsratstätigkeit.

Ob Ihre Betriebsvereinbarung gegen das Begünstigungsverbot verstößt, prüfen unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte gerne für Sie.

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