15.03.2023 – LG Braunschweig bestätigt fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Verbraucher-Darlehensverträgen der SKODA Bank

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Verbraucher muss keine weiteren Raten mehr bezahlen

Der von Wawra & Gaibler vertretene Kläger schloss mit der SKODA Bank – einer Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH – einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Überlassung eines Fahrzeugs der Skoda des Typen Scala. Mit Schreiben vom 30.11.2022 erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Vertrags. Gesetzliche Folge dieses Widerrufs ist, dass die Klagepartei die einzelnen Raten nicht mehr leisten muss gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

Bei Verbraucherkreditverträgen ist gesetzlich eine Frist von zwei Wochen gesetzt, falls der Verbraucher sich von dem Vertrag wieder lösen möchte. Das Bürgerliche Gesetzbuch knüpft diese Widerrufsfrist von zwei Wochen allerdings an die Voraussetzung, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf des Vertrages aufgeklärt wurde. In der Regel erfolgt diese Widerrufsinformation im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Ist die Widerrufsbelehrung allerdings unvollständig oder fehlerhaft beginnt die Widerrufsfrist erst, sobald die Belehrung vollständig oder fehlerfrei erfolgt. Vorliegend wurde seitens des LG Braunschweig – im Einklang mit der europäischen Rechtsprechung – allerdings festgestellt, dass die dem Vertrag zugrundeliegende Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, mit dem Ergebnis, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht rechtswirksam ausüben konnte.

Problematisch war vorliegend eine Formulierung in der Belehrung bezüglich der Verzugszinsen.

Verbraucherverträge müssen zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel angeben, nach der er berechnet wird, sowie, sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde.

Das Landgericht Braunschweig sieht im Fehlen dieser notwendigen Angabe im Vertrag einen Fehler, der dazu führt, dass die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat, wodurch die Klagepartei sich wirksam vom Vertrag lösen konnte und nunmehr keine weiteren Raten an die SKODA Bank zahlen muss.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
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