Der von Wawra & Gaibler vertretene Kläger schloss zur Finanzierung des überwiegenden Teils des Kaufpreises für den Erwerb eines Volkswagen Tiguan im Mai 2018 einen Darlehensvertrag. Der Kaufpreis des Fahrzeugs betrug EUR 37.269,00. Die Klagepartei leistete eine Anzahlung in Höhe von EUR 4.000,00. Der restliche Betrag sollte über 48 monatliche Raten zu je EUR 317,29 und einer Schlussrate in Höhe von EUR 20.164,30 an die Volkswagen Bank GmbH zurückgeführt werden. Mit Schreiben vom 02.11.2021 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag wirksam und gab das Fahrzeug der Beklagten in ordnungsgemäßem Zustand zurück.
Die Klagepartei begehrte insbesondere die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, sowie Rückzahlung sämtlicher Raten. Diese beliefen sich im Zeitpunkt des Vertragswiderrufs auf EUR 17.008,89. Bei der endgültigen Schadensabrechnung kam es in der Folge allerdings zu Diskrepanzen.
Im Rahmen des zugrundeliegenden Vertrags wurde eine Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers vereinbart. Der Wertverlust eines finanzierten Fahrzeugs bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte anhand der Vergleichswertmethode. Der Verkehrswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Verkehrswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe sind in Relation zu setzen. Vorliegen bestand bezüglich der Höhe des – in die Restwertermittlung einzubeziehenden – Händlereinkaufswerts Uneinigkeit.
Bei der Ermittlung des Wertersatzanspruchs ist der Händlereinkaufswert vom Kaufpreis abzuziehen. Mittels eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens konnte für die Klagepartei positiv festgestellt werden, dass der Händlereinkaufswert von der Beklagten mit EUR 20.308,00 brutto zu niedrig angesetzt war. Der reale Händlereinkaufswert lag in Wirklichkeit im Zeitpunkt der Rückgabe bei EUR 24.700,00 brutto.
Die von der Volkswagen Bank GmbH im Ergebnis gestellte Abrechnung war fehlerhaft. Die Differenz zwischen Kaufpreis und Händlereinkaufspreis ist der von der Klagepartei zu zahlende und durch die geleisteten Ratenzahlungen bereits abgegoltene Wertersatz. Durch die fehlerhafte Berechnung des Wertersatzes kann die Klagepartei von der Volkswagen Bank GmbH insgesamt einen Betrag von EUR 4.392,00 ersetzt verlangen.
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