Mit dem Widerrufsrecht wird dem Verbraucher ein wichtiges Werkzeug in die Hand gelegt. Schließen ein Verbraucher und ein Unternehmer einen Leasingvertrag, so steht es dem Verbraucher zu, diesen Vertrag innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist zu lösen. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt hierbei grundsätzlich zwei Wochen. Damit diese zweiwöchige Frist zu laufen beginnt, muss der Unternehmer seinen Vertragspartner über die Möglichkeit des Widerrufs belehren. Für gewöhnlich erfolgt dies im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrages. Die Widerrufsbelehrungen von einigen Kreditinstituten waren jedoch fehlerhaft. Doch was bedeutet das für den Verbraucher?
Mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist nicht zu laufen, sodass Verbraucher den Widerrufsjoker zücken können. Mit dem Widerruf des Leasingvertrages erhalten Sie nicht nur die bereits gezahlten Raten, sondern gegebenenfalls geleistete Sonderzahlungen zurück. Dies kann sich auch bei älteren Leasingverträgen lohnen. Sollten Sie von Ihrem Widerrufsjoker Gebrauch machen wollen, so sollten Sie Ihren Leasingvertrag prüfen lassen!
Bei einem Widerruf von Kilometerleasingverträgen kommt in Betracht, wenn der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsparteien nicht in persönlichen Kontakt standen, sondern der Vertrag über den Postweg, online, per E-Mail oder telefonisch zustande kam. Ein Vertragsabschluss über Fernkommunikationsmittel ist heutzutage der Regelfall.
Die verbraucherschutzfreundliche Auffassung eines Widerrufsrechts auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist teilen auch die Gerichte. Mit Urteil vom 18.06.2020 hat das OLG München ehemaliges Sixt Leasing SE (mittlerweile Allane SE) zur Rückzahlung der bisher entrichteten Raten, sowie Anzahlung verurteilt. Der Kläger musste sein Auto zurück an das Kreditinstitut geben und sich für die gefahrenen Kilometer weder Nutzungsersatz noch Wertverlust anrechnen lassen. Das Urteil hat weitreichende Folgen, denn Verbrauchern wird somit die Möglichkeit eingeräumt, Ihren Leasingvertrag auch noch Jahre nach Ablauf der Widerrufsfrist zu widerrufen.
Für seine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat vor allem Sixt Leasing SE (mittlerweile Allane SE) in vielen Gerichtssälen bereits für Aufsehen gesorgt. Sollten Sie als Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel (per Email, Fax etc.) einen Leasingvertrag mit der ehemaligen Sixt Leasing SE geschlossen haben, stehen Ihre Chance auf die Rückzahlung Ihrer bereits geleisteten Zahlungen sehr gut. Nutzen Sie Ihre Chance und lassen Sie Ihre Leasingunterlagen von uns kostenlos und unverbindlich überprüfen.
Wegen unwirksamen Widerrufsinformationen hat Wawra & Gaibler für seine Mandanten bereits viele positive Urteile bewirkt. So auch am 24.10.2022 mit Verurteilung der Mobility Concept GmbH vor dem Landgericht München. Das Gericht ist ebenfalls der Ansicht, dass die Widerrufsfrist durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begann und verpflichtete das Kreditinstitut zur Rückzahlung der Raten in Höhe von EUR 7.954,64 nebst Zahlung von Zinsen. Die Erfahrungsberichte der Rechtsanwaltskanzlei Wawra & Gaibler zeigen, dass die Widerrufsinformationen von Mobility Concept GmbH mit Fehlern behaftet sind und die Bank bereits mehrfach zur Rückzahlung der entrichteten Ratenzahlungen verurteilt wurde.
Wichtig zu wissen ist, dass der Widerruf eines Leasingvertrages nicht nur bei laufenden, sondern auch bei bereits beendeten Verträgen möglich ist.
Möchten auch Sie Ihren prüfen lassen, ob Sie Ihre Leasingraten zurückerhalten können? Dann wenden Sie sich gerne an uns! Profitieren Sie von unserer kostenlosen Ersteinschätzung und nehmen auch Sie von Ihrem Widerrufsjoker Gebrauch.
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