21.06.2022 – LG München I bestätigt fehlerhafte Widerrufsbelehrung der BMW Bank GmbH – Widerruf von Darlehensverträgen noch Jahre nach Abschluss möglich

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Das Landgericht München I bestätigt im Einklang mit der europäischen Rechtsprechung die Unwirksamkeit der Widerrufsinformationen

Der von Wawra & Gaibler vertretene Kläger schloss mit der BMW Bank GmbH am 14.09.2018 einen Darlehensvertrag zu Finanzierung eines Fahrzeugs der Marke Ford, Typ S-Max. Mit Schreiben vom 26.10.2021 erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Darlehensvertrags. Gesetzliche Folge dieses Widerrufs ist, dass das Darlehen nicht weiter bedient werden muss und auf der anderen Seite das Fahrzeug zurückzugeben ist. Die beklagte Bank erkannte den Widerruf nicht an, mit der Begründung die Frist zum Widerruf des Vertrages sei bereits abgelaufen.

Bei Verbraucherkreditverträgen ist gesetzlich eine Frist von zwei Wochen gesetzt, falls der Darlehensnehmer sich von dem Vertrag wieder lösen möchte. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er korrekt über die Möglichkeit des Widerrufs aufgeklärt wurde. In der Regel erfolgt diese Widerrufsinformation im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wie der EuGH im Jahr 2021 allerdings festgestellt hat, sind die Widerrufsinformationen in Verbraucherverträgen in der Regel fehlerhaft. Dies betrifft viele Banken, mitunter auch die BMW Bank GmbH. Grund hierfür ist, dass die Banken die Möglichkeit zum Widerruf entweder unverständlich oder unvollständig dem Verbraucher mitteilen. Folge ist, dass bei fehlerhafter oder unvollständiger Widerrufsbelehrung die Frist zum Widerruf nicht begonnen hat.

Dies wurde vom LG München I – nach Vorbild der europäischen Rechtsprechung – vorliegend ebenfalls angenommen. Problematisch war vorliegend eine Formulierung in der Belehrung bezüglich Verzugszinsen und bezüglich der Angaben zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren des Verbrauchers.

In Kreditverträgen müssen zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel angeben, nach der er berechnet wird, sowie, sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde.

Weiter muss der Kreditvertrag Folgende Angaben vollständig aufführen: alle außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls die Kosten dieser Verfahren, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, die physische oder elektronische Adresse, an die eine solche Beschwerde oder ein solcher Rechtsbehelf zu richten ist, sowie die zu beachtenden formalen Voraussetzungen, soweit ihre Nichtbeachtung zum Verlust jeglicher Möglichkeit des Verbrauchers, seine Rechte geltend zu machen, führen könnte.

Der zugrundeliegende Darlehensvertrag der BMW Bank GmbH genügte diesen Anforderungen nicht, sodass das Gericht zurecht den Widerruf des Verbrauchers als möglich ansah. Die Klagepartei kann sich somit vom Vertrag lösen und muss keine weiteren Raten bezahlen.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

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