21.10.2022 - BMW Bank GmbH erneut vor dem LG München I wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen verurteilt – Widerruf von Darlehensverträgen noch Jahre nach Abschluss möglich

  • SEIT 2017 AUSSCHLIESSLICH IM VERBRAUCHERSCHUTZ TÄTIG
  • ERFAHRUNG AUS ÜBER 20.000 DIESELSKANDAL- UND WIDERRUFSFÄLLEN
  • BIS ZU 100 TSD. EURO SCHADENSERSATZ
  • KOSTENFREIE & UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG
  • BUNDESWEITE VERTRETUNG

Das Landgericht München I bestätigt seine Rechtsansicht bezüglich der Unwirksamkeit der Widerrufsinformationen

Der von Wawra & Gaibler vertretene Kläger schloss mit der BMW Bank GmbH am 20.09.2018 einen Darlehensvertrag zu Finanzierung eines Fahrzeugs der Marke BMW, Typ X3. Mit Schreiben vom 20.10.2021 erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Darlehensvertrags. Gesetzliche Folge dieses Widerrufs ist, dass das Darlehen nicht weiter bedient werden muss und auf der anderen Seite das Fahrzeug zurückzugeben ist. Die beklagte Bank erkannte den Widerruf nicht an, mit der Begründung die Frist zum Widerruf des Vertrages sei bereits abgelaufen.

Bei Verbraucherkreditverträgen ist gesetzlich eine Frist von zwei Wochen gesetzt, falls der Darlehensnehmer sich von dem Vertrag wieder lösen möchte. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er korrekt über die Möglichkeit des Widerrufs aufgeklärt wurde. In der Regel erfolgt diese Widerrufsinformation im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wie der EuGH im Jahr 2021 allerdings festgestellt hat, sind die Widerrufsinformationen in Verbraucherverträgen in der Regel fehlerhaft. Dies betrifft viele Banken, mitunter auch die BMW Bank GmbH. Grund hierfür ist, dass die Banken die Möglichkeit zum Widerruf entweder unverständlich oder unvollständig dem Verbraucher mitteilen. Folge ist, dass bei fehlerhafter oder unvollständiger Widerrufsbelehrung die Frist zum Widerruf nicht begonnen hat.

Dies wurde vom LG München I – nach Vorbild der europäischen Rechtsprechung – vorliegend ebenfalls angenommen. Problematisch war vorliegend eine Formulierung in der Belehrung bezüglich der vom Verbraucher im Falle des Zahlungsverzugs zu zahlenden Zinsen.

In Kreditverträgen müssen zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel angeben, nach der er berechnet wird, sowie, sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde.

Der zugrundeliegende Darlehensvertrag der BMW Bank GmbH genügte diesen Anforderungen nicht, sodass das Gericht zurecht den Widerruf des Verbrauchers als möglich ansah. Die Klagepartei kann sich somit vom Vertrag lösen und muss keine weiteren Raten bezahlen.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Königstraße 7, 01097 Dresden Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim