Das Gericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Motor des Fahrzeugs Audi A6 3.0 TDI quattro, mit einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet. Für das streitgegenständliche Fahrzeug erging insofern ein verpflichtendes Rückrufschreiben des Kraftfahrtbundesamtes, damit die Beklagte auf Anordnung des KBA eine Aktualisierung der Motorsoftware vornehmen kann. Die Klägerin hat dieses Softwareupdate aufspielen lassen.
Die von Audi getroffene unternehmerische Entscheidung, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motor in unterschiedliche Fahrzeugtypen und damit auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaut und dieser sodann in Verkehr gebracht wird, war sittenwidrig (vgl. ausführlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18). Durch diese Entscheidung ist der Klagepartei kausal ein Schaden entstanden, nämlich der Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Beklagte hatte auch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens für den Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände.
Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der Motorsteuerung stellt einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 darstellt, weil es sich hierbei um eine Abschalteinrichtung handelt, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert.
Die Besitzerin des Audis erwarb das Kfz am 01.09.2016 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 6.625) zu einem Kaufpreis von 49.736,34 Euro. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 70.248 km. Audi wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und gemäß §§ 826, 31 BGB Schadensersatz in Höhe von 38.950,30 Euro zu leisten.
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