Der von Wawra & Gaibler vertretene Kläger schloss mit der Mobility Concept GmbH am 24.09.2019 einen Leasingvertrag zur Überlassung eines Fahrzeugs der Marke Opel, Typ Grandland X. Mit Schreiben vom 16.03.2022 erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Leasingvertrags. Gesetzliche Folge dieses Widerrufs ist, dass der Leasingnehmer die einzelnen Raten nicht mehr leisten muss gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Die Klagepartei erhält somit alle bisher gezahlten Raten in Höhe von EUR 7.954,64 nebst Zahlung von Zinsen zurück.
Bei Verbraucherkreditverträgen ist gesetzlich eine Frist von zwei Wochen gesetzt, falls der Verbraucher sich von dem Vertrag wieder lösen möchte. Das Bürgerliche Gesetzbuch knüpft diese Widerrufsfrist von zwei Wochen allerdings an die Voraussetzung, dass der Verbraucher – in diesem Fall der Leasingnehmer – ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf des Vertrages aufgeklärt wurde. In der Regel erfolgt diese Widerrufsinformation im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ist die Widerrufsbelehrung allerdings unvollständig oder fehlerhaft beginnt die Widerrufsfrist erst, sobald die Belehrung vollständig oder fehlerfrei erfolgt. Vorliegend wurde seitens des LG München I – im Einklang mit der europäischen Rechtsprechung – allerdings festgestellt, dass die dem Leasingvertrag zugrundeliegende Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, mit dem Ergebnis, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht rechtswirksam ausüben konnte.
Problematisch war vorliegend eine Formulierung in der Belehrung bezüglich der Verzugszinsen und bezüglich der Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
Verbraucherverträge müssen zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel angeben, nach der er berechnet wird, sowie, sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde.
Die Besonderheit des zugrundeliegenden Kilometerleasingvertrags liegt weiter darin, dass die Widerrufsinformationen die zuständige Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute in der Belehrung anführen muss. In vorliegendem Fall wäre die Angabe der Europäischen Zentralbank, die für die Überwachung derartiger Kreditinstitute zuständig wäre, ein verpflichtender Bestandteil der Widerrufsbelehrung gewesen.
Das Landgericht München I sieht im Fehlen dieser notwendigen Angaben im Vertrag Fehler, die dazu führen, dass die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat, wodurch die Klagepartei sich wirksam vom Vertrag lösen konnte und nunmehr keine weiteren Raten an die Leasingbank zahlen muss.
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