Bei bestimmten Audi-Modellen stand in der Diskussion, ob Ansprüche auf Schadensersatz bereits mit Ablauf des Jahres 2021 verjährten. Grund ist, dass bestimmten Modellen bereits im Jahr 2018 Rückrufe des Kraftfahr-Bundesamtes (KBA) ergingen (meist trug der Rückruf den Hersteller-Code 23x6). Dies war bei Audi bei folgenden Modellen der Fall:
Marke | Handelsbezeichnung | Hubraum | Modelljahr |
Audi | A8, A8 L | 4.2 TDI | 2010 bis 2017 |
Audi | A8, A8L | 3.0 TDI | 2011 bis 2014 |
Audi | Q5 | 3.0 TDI | 2014 bis 2017 |
Audi | SQ5 plus TDI | 3.0 TDI | 2015 bis 2018 |
Audi | SQ5 TDI | 3.0 TDI | 2015 bis 2018 |
Audi | A4 | 3.0 TDI | 2009 bis 2011 |
Audi | A4 | 3.0 TDI | 2011 bis 2017 |
Audi | A5 | 3.0 TDI | 2011 bis 2017 |
Audi | A6 | 3.0 TDI | 2011 bis 2014 |
Audi | A7 | 3.0 TDI | 2011 bis 2014 |
Audi | Q7 | 3.0 TDI | 2011 bis 2015 |
Audi | Q7 | 3.0 TDI | 2008 bis 2011 |
Audi | A6 | 3.0 TDI | 2015 bis 2018 |
Audi | A7 | 3.0 TDI | 2015 bis 2018 |
Audi | A8, A8L | 3.0 TDI | 2017 bis 2017 |
Audi | A6 | 3.0 TDI | 2014 bis 2017 |
Audi | A7 | 3.0 TDI | 2014 bis 2017 |
Audi | A6 | 3.0 TDI | 2014 bis 2017 |
Audi | A6 | 3.0 TDI | 2014 bis 2017 |
Audi | A7 | 3.0 TDI | 2014 bis 2017 |
Audi | A7 | 3.0 TDI | 2014 bis 2017 |
Wenn man den Zeitpunkt für den Beginn der 3-jährige Regelverjährungsfrist auf den Rückruf im Jahr 2018 abstellen würde, wäre die Regelverjährungsfrist tatsächlich zum 31.12.2021 abgelaufen. Doch dem ist aus Sicht der Rechtsanwälte Wawra und Gaibler nicht so, denn:
1. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die sog. „positive Kenntnis“ des Verbrauchers an. Das heißt, die 3-jährige Regelverjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte tatsächlich Kenntnis von der Manipulation seines Fahrzeugs erlangt hat. Dies bedeutet, dass die Verjährung noch nicht zu dem Zeitpunkt begann, als das Kraftfahrbundesamt Rückrufe auf seiner Internetseite veröffentlichte, sondern erst dann wenn den Geschädigten tatsächlich ein Brief des Herstellers erreichte, dass sein konkretes Fahrzeug betroffen ist. Dies war sehr häufig erst im Jahr 2019 der Fall, so dass Ansprüche noch bis zum 31.12.2022 geltend gemacht werden. Dies bestätigte erst jüngst wieder das Oberlandesgericht München in einen von der Kanzlei Wawra und Gaibler Rechtsanwälte geführten Verfahren (OLG München, Az.: 5 U 4792/21). Es führte aus: „Den Geschädigten trifft weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urt. v. 29.7.2021, VI ZR 1118/20 Rn.16). Hier will sich der Kläger darauf verlassen haben, dass ihn seine Vertragswerkstatt ggf. schon informieren werde. Diese - wie der Verlauf der Dinge zeigt - nicht unberechtigte Erwartung steht jedenfalls im Falle des Klägers, der sich nach seinen Angaben für Autos wenig interessiert, der Annahme grober Fahrlässigkeit entgegen.“ Das heißt, die Regelverjährungsfrist läuft in den meisten Fällen erst zum 31.12.2022 ab, so dass im Jahr 2022 noch Klagen eingereicht werden können.
2. Darüber hinaus besteht nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ein sog. Restschadenersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB. Dieser verjährt erst 10 Jahre nach Kaufvertragsschluss. Das heißt, die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren ist in den allermeisten Fällen ohnehin obsolet unabhängig, wann für das betreffende Fahrzeug ein Rückruf erging. Nach der Vorschrift des § 852 BGB ist der Fahrzeughersteller, der durch eine unerlaubte Handlung etwa auf Kosten des geschädigten Verbrauchers erlangt hat, 10 Jahre lang zur Herausgabe des Erlangten (hier des Kaufpreises) nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
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