In dem dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg vorliegenden Fall hatte ein Emsländer einen Lamborghini nachts auf einem Tankstellen-Parkplatz begutachtet und später in einem Schnellimbiss bezahlt. Doch nun muss er das Fahrzeug an den rechtmäßigen Eigentümer herausgeben. Um eine Herausgabe zu verhindern, berief sich der Käufer des Sportwagens auf einen gutgläubigen Erwerb. Dieser scheidet im vorliegenden Fall jedoch nach Ansicht des OLG aus (Urt. v. 27.03.2023, Az. 9 U 52/22). Der rechtmäßige Eigentümer klagte auf Herausgabe und bekam Recht. Der Kläger hatte den Lamborghini an eine Agentur vermietet. Nach dem Ende der Mietzeit wurde das Fahrzeug nicht zurückgegeben und tauchte beim Beklagten auf. Trotz der Bezahlung ist er nicht Eigentümer geworden.
Auf dem Parkplatz einer Spielothek fand die Begutachtung statt. Dort vereinbarte der Käufer mit dem Verkäufer, das Fahrzeug erst später zu übergeben. Die Übergabe fand wie vereinbart statt. Dann erst schlossen sie den Kaufvertrag und die Übergabe des Geldes sowie des Fahrzeuges fand statt. Der Verkäufer legte dem Käufer die Vorderseite einer Kopie des Personal-Ausweises des angeblichen Eigentümers. Das Gericht argumentierte hierzu, dass dem Käufer auffallen hätte müssen, dass die Angaben dieser Kopie nicht mit der Zulassungs-Bescheinigung übereinstimmen.
Der Käufer gab seinen alten Lamborghini für 60.000 Euro in Zahlung und zahlte weitere 70.000 Euro in bar. Im Zuge dessen erhielt er neben dem Fahrzeug die Zulassungs-Bescheinigung sowie die Schlüssel. Bei dem Versuch, das Fahrzeug anzumelden, stellte sich heraus, dass es sich hier nicht um einen legalen Autokauf handelte.
Das Landgericht (LG) Oldenburg hatte die Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs angenommen. Das LG ging von einem gutgläubigen Erwerb aus. Demnach hätte der Käufer das Fahrzeug nicht herausgeben müssen. Das OLG urteilte anders: Trotz Vorlage der Zulassungs-Bescheinigung im Original verhindern die Gesamtumstände einen gutgläubigen Erwerb. Der Käufer hätte an der Rechtmäßigkeit zweifeln müssen. Ihm war zwar bekannt, dass der Verkäufer als Vertreter auftrifft, dennoch verlangte er zu keinem Zeitpunkt eine Vollmacht. Gemäß OLG hätte der Käufer besondere Vorsicht walten lassen müssen. Hinzutritt der Gesamtpreis des Geschäfts. Bei einem Autokauf in dieser Höhe sind besondere Anforderungen zu stellen. Der Käufer hat nun den Wagen herauszugeben. Ein Anspruch gegen den Eigentümer besteht nicht.
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