25.10.2022 – LG Stuttgart bestätigt fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Mercedes-Benz Bank GmbH – EuGH Rechtsprechung stärkt Positionen der Verbraucher

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Widerrufsinformationen der Mercedes-Benz Bank GmbH unwirksam

Der von Wawra & Gaibler vertretene Kläger schloss mit der Mercedes-Benz Bank GmbH im Mai 2020 einen Darlehensvertrag zu Finanzierung eines Mercedes-Benz, Typ A180. Mit Schreiben vom 25.01.2022 erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Darlehensvertrags. Der Widerruf des Klägers wurde seitens der Bank nicht anerkannt mit der Begründung die Frist zum Widerruf sei bereits abgelaufen.

Voraussetzung – für die Möglichkeit sich innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss, vom Vertrag lösen zu können – ist, dass Verbraucher korrekt über die Möglichkeit des Widerrufs aufgeklärt werden. In der Regel erfolgt diese Widerrufsinformation im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wie der EuGH im Jahr 2021 allerdings festgestellt hat, sind die Widerrufsinformationen in Verbraucherverträgen in der Regel fehlerhaft. Dies betrifft neben der Mercedes-Benz Bank GmbH auch viele weitere Banken. Grund hierfür ist, dass die Banken den Verbraucher über die Möglichkeit zum Widerruf nur unverständlich oder unvollständig belehren.

„Die Folge einer fehlerhaften oder unvollständigen Belehrung des Kunden ist, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und die Verbraucher ihre Verträge zeitlich nahezu unbegrenzt widerrufen können, folglich keine weiteren Raten bezahlen müssen und gegebenenfalls sämtliche bisher gezahlten Raten zurückerhalten.“ so Rechtsanwalt Dr. Florian Gaibler.

Dies wurde nun auch in Bezug auf die Mercedes-Benz Bank GmbH seitens des LG Stuttgart bestätigt. Problematisch war vorliegend eine Formulierung in der Belehrung bezüglich der vom Verbraucher im Falle des Zahlungsverzugs zu zahlenden Zinsen.

Der Kreditvertrag muss diesbezüglich zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel enthalten, nach der der Zins berechnet wird. Sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, muss in der Belehrung das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde, angegeben werden.

Der zugrundeliegende Darlehensvertrag der Mercedes-Benz Bank GmbH genügte diesen Anforderungen nicht, sodass das Gericht zurecht den Widerruf des Verbrauchers als möglich ansah. Die Klagepartei kann sich somit vom Vertrag lösen und muss keine weiteren Raten bezahlen.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
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