Der von Wawra & Gaibler vertretene Kläger schloss mit der Mercedes-Benz Bank GmbH im Mai 2020 einen Darlehensvertrag zu Finanzierung eines Mercedes-Benz, Typ A180. Mit Schreiben vom 25.01.2022 erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Darlehensvertrags. Der Widerruf des Klägers wurde seitens der Bank nicht anerkannt mit der Begründung die Frist zum Widerruf sei bereits abgelaufen.
Voraussetzung – für die Möglichkeit sich innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss, vom Vertrag lösen zu können – ist, dass Verbraucher korrekt über die Möglichkeit des Widerrufs aufgeklärt werden. In der Regel erfolgt diese Widerrufsinformation im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wie der EuGH im Jahr 2021 allerdings festgestellt hat, sind die Widerrufsinformationen in Verbraucherverträgen in der Regel fehlerhaft. Dies betrifft neben der Mercedes-Benz Bank GmbH auch viele weitere Banken. Grund hierfür ist, dass die Banken den Verbraucher über die Möglichkeit zum Widerruf nur unverständlich oder unvollständig belehren.
„Die Folge einer fehlerhaften oder unvollständigen Belehrung des Kunden ist, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und die Verbraucher ihre Verträge zeitlich nahezu unbegrenzt widerrufen können, folglich keine weiteren Raten bezahlen müssen und gegebenenfalls sämtliche bisher gezahlten Raten zurückerhalten.“ so Rechtsanwalt Dr. Florian Gaibler.
Dies wurde nun auch in Bezug auf die Mercedes-Benz Bank GmbH seitens des LG Stuttgart bestätigt. Problematisch war vorliegend eine Formulierung in der Belehrung bezüglich der vom Verbraucher im Falle des Zahlungsverzugs zu zahlenden Zinsen.
Der Kreditvertrag muss diesbezüglich zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel enthalten, nach der der Zins berechnet wird. Sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, muss in der Belehrung das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde, angegeben werden.
Der zugrundeliegende Darlehensvertrag der Mercedes-Benz Bank GmbH genügte diesen Anforderungen nicht, sodass das Gericht zurecht den Widerruf des Verbrauchers als möglich ansah. Die Klagepartei kann sich somit vom Vertrag lösen und muss keine weiteren Raten bezahlen.
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.