Beim Widerruf von Autokrediten hat es bereits in vielen Gerichtsverfahren bundesweit Urteile gegeben, die äußerst verbraucherfreundlich ausfielen. Diese Urteile stützen sich auf das Recht der Verbraucher, den Widerruf von Kreditverträge auch noch Jahre später zu veranlassen. Der Grund: viele Autobanken verwenden fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Zusammengefasst bedeutet dies: Die 14-tägige gesetzliche Frist für den Widerruf ist nie angelaufen. Im Folgenden finden Sie zwei wichtige Urteile dazu.
Im März 2017 unterzeichnete der Kläger einen Leasingvertrag mit Sixt für ein BMW-Fahrzeug zur Privatnutzung. Über eine Strecke von 40.000 km nutzte der Kläger das Auto, bevor er im Juli 2018 den Vertrag widerrief. Der Kläger verlangte von Sixt die Rückabwicklung des Vertrags, doch das Unternehmen lehnte ab. Das Oberlandesgericht München entschied zugunsten des Klägers und bestätigte somit seine Forderung (Urt. v. 18.06.2020, Az. 32 U 7119/19).
Der Kläger hat bei einem Autohaus einen Nissan NV 300 geleast, um ihn privat zu nutzen. Das Autohaus diente als Vermittler für die Volkswagen Leasing GmbH. Die Vertragspartner haben sich auf einen Kaufpreis von 35.166,24 Euro geeinigt. Der Kläger sollte 24.960 Euro in sechzig monatlichen Raten von je 416 Euro zahlen. Nachdem er elf Raten gezahlt hatte, hat der Kläger den Leasingvertrag erfolgreich widerrufen. Er bekam die bereits gezahlten Raten in Höhe von 4.576 Euro zurückerstattet und war keine weiteren Raten mehr schuldig (LG Ravensburg, Urt. v. Az. 2 O 390/20).
Diese Urteile sind ein bedeutendes Signal für Verbraucher, dass sich ein Widerruf des Leasingvertrags lohnt. Denn Verbraucher müssen nicht hinnehmen, dass eine mangelhafte Aufklärung bezüglich der Widerrufs-Belehrungen stattgefunden hat.
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