27.01.2023 - Widerruf von Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung: Wawra & Gaibler erstreitet hohe Vergleichssummen

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Widerruf von Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung – Wawra & Gaibler erstreitet hohe Vergleichssummen

Grundsätzlich ermöglicht der sogenannte Widerrufsjoker Verbrauchern ihren Leasingvertrag zu widerrufen, insofern Leasingnehmer und Leasinggeber zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendeten. Das gesetzliche Widerrufsrecht ergibt sich hierbei aus § 312c, 312g Abs. 1, 355 BGB, da ein Finanzierungsleasingvertrag als Finanzdienstleistung zu qualifizieren ist.

Der Grund für einen Widerruf auch nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist liegt darin, dass sich unzählige Finanzdienstleister ungültiger und unvollständiger Widerrufsbelehrungen bedienten. Dies hat zur Folge, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und ein Widerruf mithin auch nach Ablauf dieser Zwei-Wochen-Frist nahezu zeitlich unbegrenzt möglich ist. Im Normallfall fängt eine Widerrufsfrist zu laufen, sobald der Verbraucher verständlich über seine Widerrufsmöglichkeit und dessen Anforderungen unterrichtet wurde. Da die Widerrufsinformationen von unzähligen Finanzdienstleistern fehlerhaft waren, beginnt die Widerrufsfrist zu laufen, sobald der Verbraucher gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB über sein Widerrufsrecht wirksam belehrt wurde. Da dies in den meisten Fällen nicht geschehen ist, ermöglicht dies Verbrauchern, ihren Leasingvertrag noch heute wirksam zu widerrufen.

Die Rechtsfolgen des Widerrufs

Mit Widerruf des Leasingvertrages tritt die Folge ein, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zurückzugeben ist und der Verbraucher keine weiteren Raten bezahlen muss. Außerdem erhält der Verbraucher die bisher gezahlten Raten zurück. Grundsätzlich ist hiervon ein Ersatz für denjenigen Wertverlust abzuziehen, den die übliche Benutzung des Fahrzeuges mit sich bringt.

Anders sieht das das OLG München mit seinem verbraucherfreundlichen Urteil vom 18.06.2021. Der Kläger schloss einen Leasingvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, nutzte sein Fahrzeug drei Jahre und war ca. 40.000 km gefahren. Das Gericht urteilte, dass die Widerrufsbelehrungen des Fernabsatzvertrages fehlerhaft waren und der Leasinggeber zur Rückzahlung aller gezahlten Raten, als auch der Anzahlung verpflichtet ist. Entscheidend ist, dass der Verbraucher weder Wertersatz noch Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer leisten musste. Dementsprechend hatte der Kläger das Fahrzeug über mehrere Jahre kostenlos genutzt.

Eine Wertersatzpflicht trifft den Verbrauch bei Widerruf Ihres Leasingvertrages nach § 357a Abs. 1 BGB jedoch grundsätzlich in folgenden Fällen: Wenn der Wertverlust des Fahrzeuges auf einen Umgang zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeuges nicht notwendig war und die beklagte Bank den Verbraucher darüber in den Widerrufsinformationen unterrichtet wurde. Der Wertersatzanspruch ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglich entrichteten Kaufpreis und dem objektiven Wert des Fahrzeuges bei Rückgabe. Dabei wird der objektive Wert nach dem Händlereinkaufswert ermittelt. Einige Banken setzten hierbei den Wert des Fahrzeuges bei Rückgabe viel zu niedrig an, damit der vom Verbraucher zu leistende Wertersatz möglichst hoch ist. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Rückzahlung der Banken geringer ausfällt. Die Gerichte haben dieses Vorgehen mittlerweile erkannt und setzten vermehrt Kfz-Sachverständiger ein, die den Wert des Fahrzeugs objektiv beurteilen.

Ist ein Widerruf eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung möglich?

Einen Widerruf von Auto-Leasing-Verträgen mit sogenanntem Kilometerleasing hat der BGH mit seiner Entscheidung am 24.02.2021 grundsätzlich verneint. Bei einem Kilometerleasing wird bei Rückgabe des Fahrzeuges der Wert anhand der vereinbarten Kilometer kalkuliert.

Dies hört sich zunächst nach einem erheblichen Rückschlag für den Widerrufsjoker bei Kilometerleasingverträgen an, jedoch ist ein Widerruf weiterhin möglich, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt. Bei einem Fernabsatzvertrag wird der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel wie E-Mail, Telefon, Post oder über das Internet geschlossen. Leasingnehmer oder Leasinggeber haben bei Vertragsschluss demnach keinen persönlichen Kontakt, was in der heutigen Zeit häufig der Fall ist.

Ein Kilometerleasingvertrag bleibt somit widerrufbar, sodass auch Sie weiterhin die Möglichkeit haben, den Widerrufsjoker zu ziehen. Wawra & Gaibler schätzt Ihre Chancen auf einen Widerruf unverbindlich und kostenlos ein. Nach Einschätzung der Erfolgschancen stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beratend zur Seite.

Die Banken zeigen sich aufgrund der unterlassenen wirksamen Widerrufsbelehrungen vergleichsbereit. Wawra & Gaibler hat in vielen Fällen für seine Mandanten hohe Vergleichssummen mit den Banken erzielt.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

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