Das Landgericht Ravensburg folgte in einem Verfahren (Az. 2 O 390/20) zum Widerruf eines Kilometerleasingvertrags der Argumentation der Kanzlei Wawra & Gaibler. Das Gericht geht davon aus, dass auch Kilometerleasingverträge mit rechtswidriger Widerrufsbelehrung gegen europäisches Recht verstoßen und somit ewig widerrufbar sind. Brisant ist diese Ansicht, da der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.02.2021, Az. VII ZR 36/20 entschied, dass bei Kilometerleasingverträgen generell kein Widerrufsrecht besteht. Diese Rechtsansicht verstößt jedoch nach Überzeugung der Verbraucherschutzanwälte Wawra und Gaibler sowie des Landgerichts Ravensburg gegen europäisches Recht. Das Landgericht Ravensburg hat daher die Frage, ob auch Kilometerleasingverträge grundsätzlich widerrufbar sind, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.
Von höchster Brisanz ist, dass sich das Landgericht Ravensburg in einem sehr ähnlich gelagerten Fall schon einmal gegen die Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte und in allen Punkten Recht bekam. Es legte damals Fragen zum Widerruf von darlehensfinanzierten Fahrzeugen dem EuGH vor. Folge war ein in den Medien viel beachtetes Urteil des EuGHs vom 9. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20, das klarstellte, dass für Verbraucherkredite (Verbraucherdarlehen) zur Finanzierung eines Autos ein ewiges Widerrufsrecht gegeben ist. Das Landgericht Ravensburg wurde in seiner Rechtsmeinung also vollumfänglich vom EuGH bestätigt, der BGH erlitt eine schallende Niederlage. Konsequenz der damaligen Entscheidung war, dass mittlerweile feststeht, dass Autofinanzierungen mittels Darlehen bzw. Restwertleasing grundsätzlich widerrufbar sind. Nunmehr besteht die begründete Hoffnung, dass der EuGH wiederum die verbraucherfeindliche und europarechtswidrige Rechtsprechung des BGHs aufhebt.
Zum konkreten Fall:
Der von der Kanzlei Wawra und Gaibler vertretene Kläger stellte am 26.06.2019 bei einem Autohaus in Baienfurt (Baden-Württemberg) einen Leasingantrag für ein neues Kraftfahrzeug Pkw Nissan NV 300 zur privaten Nutzung. Die Leasingbank nahm den Antrag mit Schreiben vom 02.08.2019 an. Das Autohaus war dabei als Vermittler für die die Leasingbank tätig, hatte aber keine Befugnis zum Vertragsschluss. Zur Leasingbank hatte der Mandant der Kanzlei Wawra und Gaibler keinen persönlichen Kontakt.
Vereinbart wurden ein Anschaffungspreis des Fahrzeugs von 35.166,24 € brutto sowie Zahlungen des klagenden Mandanten von insgesamt 24.960,-- € in Form von 60 Leasingraten zu je 416,-- €. Außerdem hat der Kläger bei Rückgabe des Fahrzeugs über die vereinbarte Gesamtfahrleistung hinaus gefahrene Mehrkilometer mit 0,14 € zu vergüten, während er für nicht gefahrene Minderkilometer 0,07 € erstattet bekommt.
Der Mandant übernahm das Fahrzeug und erbrachte elf monatliche Leasingraten zu 416,-- €, bis die Kanzlei Wawra und Gaibler dann mit Schreiben vom 25.06.2019 die auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung widerrief, weil im Leasingvertrag falsch über den Beginn der Widerrufsrist belehrt wurde.
Die Kanzlei Wawra und Gaibler klagte daher auf die gerichtliche Feststellung, dass der Mandant aus dem Leasingvertrag keine weiteren Leasingraten schuldet. Außerdem wurde die Rückzahlung der bereits geleisteten Leasingraten von 4.576,- € (11 x 416,- €) nach Herausgabe des Fahrzeugs beantragt.
Die Leasingbank meint, ein Widerrufsrecht bestehe nicht, da dies der BGH für Kilometerleasingverträge so entschieden habe.
Das Landgericht Ravensburg hält die Ansicht des BGHs für falsch und lässt die Frage der Widerrufbarkeit von Kilometerleasingverträgen nun vom EuGH klären. Sollte der EuGH abermals zugunsten des Verbrauchers entscheiden, hätte dies zur Konsequenz, dass Millionen von Kilometerleasingverträgen noch widerrufbar wären! Bezahlte Raten könnten zurückgefordert werden!
Verbraucherschutzanwalt Dominik Wawra erläutert: „Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kilometerleasingverträgen ist mit europäischem Recht nicht vereinbar. Wir sind daher überzeugt, dass der EuGH – ebenso wie im September dieses Jahres zum Widerruf von Darlehensverträgen – abermals ein Machtwort sprechen und klarstellen wird, dass der sog. Widerrufsjoker auch für Kilometerleasingverträge gilt.“
Rechtsanwältin Melissa Geh von der Kanzlei Wawra und Gaibler, die das Verfahren vor dem EuGH führt, ergänzt: „Nach europäischem Recht stehen die Chancen sehr gut, dass beinahe alle Kilometerleasingverträge noch heute widerrufbar sind. Für Verbraucher bietet sich hier eine einmalige Chance, sich von unliebsamen Verträgen zu lösen und sogar die bezahlten Raten zurückzuerhalten.“
Den vollständigen Vorlagebeschluss, über den der EuGH entscheidet, finden Sie hier:
Mehr über Widerruf von Autokrediten und Leasingverträgen unter folgendem Link.
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