In Zeiten der Inflation mussten sich Verbraucher bereits in allen Sektoren Ihres alltäglichen Lebens mit stetig steigenden Preisen abfinden. Bei den Verbraucherzentralen häufen sich dabei in den letzten Wochen Beschwerden über ein bestimmtes Phänomen im Supermarkt. Mittels sogenannter Mogelpackungen werden Produkte in derselben Verpackung mit weniger Inhalt jedoch erhöhten Preisen verkauft. Eine solche langfristige Preissteigerung bei verringerter Produktmenge wird auch als „Shrinkflation“ bezeichnet. Der Begriff setzt sich aus dem Verb „to shrink“ (Schrumpfen, kleiner werden) und „inflation“ (Infaltion) zusammen.
Bereits in der Vergangenheit sind solche Mogelpackungen immer mal wieder bei den Verbraucherschutzzentralen gemeldet worden. Im Angesicht der steigenden Preise, ausgelöst durch Lieferengpässe, den stark erhöhten Energiekosten und den zunehmenden Produktionskosten für Unternehmer, greifen Hersteller vermehrt auf solche Mogelpackungen zurück.
Anstatt die Preise schlicht und einfach zu erhöhen, setzten die Hersteller auf „Shrinkflation“. Nachweislich reagieren Verbraucher auf Preiserhöhungen sensibler als auf eine Reduzierung des Packunginhaltes. Damit die Preiserhöhung nicht sofort erkennbar ist, wird die Menge des Inhalts leicht reduziert. Der Preis, als auch die Verpackung bleiben hierbei unverändert. Mit dem zunehmenden Kilopreis eines Produktes können Hersteller höhere Einnahmen erzielen und die angestiegenen Produktionskosten decken.
Um eine Mogelpackung zu erkennen, sollten Sie auf den Grundpreis und die Füllmenge der Produkte, die Sie regelmäßig kaufen, achten. Ein Hinweis können neue Verpackungsdesigns sein, da diese oft mi einem geringeren Produktinhalt einher gehen. Auch Beschreibungen wie „verbesserte Rezeptur“ sollen den Verbraucher von einer reduzierten Füllmenge ablenken. Sollten Hersteller eine neue Geschmackssorte auf den Markt bringen nutzen Sie dies oftmals aus, um den Produktinhalt zu reduzieren.
Wenn Sie eine Mogelpackung entdecken, können Sie dies bei Verbraucherzentralen oder Eichämtern melden. Diese werden den Fall untersuchen und anschließend auf ihrer Website veröffentlichen. Einige Verbraucherschutzzentralen haben auf Ihrer Internetseite bereits eine Liste mit bekannten Mogelpackungen zu Verfügung gestellt. Ferner beschäftigt sich auch die Stiftung Warentest aufgrund von erfolgten Hinweisen durch Verbraucher Produkten, die „Shrinkflation“ betreiben.
Die Händler greifen auf Tricks zurück, um den Verbraucher von einer Preiserhöhung des Produktes abzulenken. Dies ist jedoch gesetzlich nicht verboten. Lediglich der zulässige Luftanteil einer Packung hat durch den Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung erfahren. Verbraucherschützer fordern eine Kennzeichnungspflicht durch die Hersteller insofern diese eine Füllmengen-Reduzierung vornehmen. Der Verbraucher soll bei seiner Produktentscheidung nicht durch Tricks der Hersteller beeinflusst und verfälscht werden. Aktuell bleibt Verbrauchern lediglich die Möglichkeit Mogelpackungen bei den Verbraucherschutzzentralen und Eichämtern zu melden, damit diese eine Einzelfallprüfung durchführen.
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