Krankheitsbedingte Kündigung / Kündigung wegen Krankheit

Unter Arbeitnehmern hält sich hartnäckig das Gerücht, der Arbeitgeber dürfe keine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen. Das ist allerdings falsch. Denn es gibt gewisse Voraussetzungen, die es dem Arbeitgeber möglich machen, den Mitarbeiter krankheitsbedingt zu kündigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn langanhaltende Krankheiten oder häufige Kurzerkrankungen vorliegen.

Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der ordentlichen Kündigung. Sie ist personenbedingt. Das bedeutet: Bei der krankheitsbedingten Kündigung liegt kein Verschulden des Arbeitnehmers vor. Aufgrund der Erkrankung ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Die krankheitsbedingte Kündigung setzt keine Abmahnung voraus. Schließlich macht diese nur Sinn, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sein Verhalten zu bessern. Bei einer chronischen oder fortschreitenden Erkrankung, die den Beschäftigten ausbremst, ist jedoch keine Besserung in Sicht.

Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung

Die krankheitsbedingte Kündigung ist wirksam, wenn das Risiko besteht, dass der Arbeitnehmer auch künftig aufgrund seiner Erkrankung am Arbeitsplatz fehlt. Hierbei ist ausschlaggebend, dass dies die Interessen des Betriebs beeinträchtigt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls des Mitarbeiters Überstunden für die Kollegen anfallen. Auch wenn deshalb Leiharbeiter notwendig sind, rechtfertigt das eine krankheitsbedingte Kündigung.

Die krankheitsbedingte Kündigung muss das mildeste Mittel darstellen. Dies soll verhindern, dass der Arbeitnehmer voreilig eine krankheitsbedingte Kündigung erhält. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber vorab abwägt, ob noch andere Möglichkeiten in Betracht kommen. Zum Beispiel sind mildere Mittel Versetzungen oder ein betriebliches Eingliederungs-Management (BEM). Auch Weiterbildungen oder Umschulungen sind hier geeignete Maßnahmen, bevor eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgt. Hat der Arbeitgeber alle milderen Mittel ausgeschöpft und dennoch erscheint die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar? Dann hat er infolgedessen die Möglichkeit, den Mitarbeiter krankheitsbedingt zu kündigen.

Zusammengefasst ist eine krankheitsbedingte Kündigung unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Es sind künftig weitere Fehltage des Arbeitnehmers zu erwarten (Negativprognose).
  • Es liegt eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen aufgrund der langen Fehlzeiten vor.
  • Es erfolgte vorab die Abwägung der Interessen durch den Arbeitgeber.

Rechte des Arbeitnehmers bei krankheitsbedingter Kündigung

Falls der Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Kündigung erhält, hat er die Möglichkeit, arbeitsrechtlich dagegen vorzugehen. Hierfür ist eine Kündigungsschutz-Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Wichtig ist, dass die Kündigungsschutz-Klage binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erfolgt. Falls der Arbeitnehmer diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie dies vordem nicht war. Es ist empfehlenswert, diesen Weg nicht allein zu gehen. Wir unterstützen Sie hierbei tatkräftig.

In manchen Fällen ist eine Kündigung per se unzulässig. Das ist der Fall, wenn ein besonderer Kündigungsschutz greift. Ihre krankheitsbedingte Kündigung ist daher von vorneherein unzulässig, wenn Sie:

  • schwanger sind.
  • sich in Pflege- oder Elternzeit befinden.
  • schwerbehindert sind.
  • sich in der Ausbildung befinden und die Probezeit bereits bestanden haben.

Anwendbar ist grundsätzlich das Kündigungsschutz-Gesetz, sobald Sie die Probezeit beendet haben und Sie nicht in einem Kleinbetrieb arbeiten. Nutzen Sie in jedem Fall arbeitsrechtliche Unterstützung bei einer krankheitsbedingten Kündigung. Wir sind für Sie da und kämpfen für Ihr Recht.


IHR RechtsANWALT FÜR ARBEITSRECHT - Prüfen Sie JETZT Ihre KÜNDIGUNG und nutzen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Erstberatung

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Königstraße 7, 01097 Dresden Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim