Unter gewissen Voraussetzungen können Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer aufgrund langanhaltender Erkrankungen und häufigen Kurzerkrankungen kündigen. Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der ordentlichen Kündigung und kommt aufgrund personenbedingten Grundes in Betracht. Demnach setzt diese kein Verschulden voraus, sondern aufgrund der Krankheit ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage die Arbeitsleistung, die geschuldet wird zu erbringen.
Anders als eine verhaltensbedingte Kündigung, muss bei der krankheitsbedingten Kündigung keine Abmahnung vorab erfolgen, da der Arbeitnehmer diese Krankheit nicht abstellen kann.
Damit diese wirksam ist, wird vorausgesetzt das zunächst nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft aufgrund seiner Erkrankung fehlen wird. Dies muss ferner zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Betriebes führen. Dies könnte angenommen werden, wenn weitere Arbeitnehmer demzufolge Überstunden leisten müssen, oder die zusätzliche Inanspruchnahme von Leiharbeitern. Schließlich muss die krankheitsbedingte Kündigung das mildeste Mittel darstellen. Dies soll verhindern, dass der Arbeitnehmer voreilig eine krankheitsbedingte Kündigung erhält. Der Arbeitgeber sollte sich also die Frage stellen, ob vorab noch eine andere Möglichkeit in Betracht gezogen werden kann. Falls die Krankheit innerhalb der letzten zwölf Monate sieht § 84 ll SGB IX ein BEM vor.
Mit diesem betrieblichen Eingliederungsmanagement werden nach Lösungen gesucht, wie die Arbeitsunfähigkeit schleunigst überwunden werden kann und welche Leistungen die Arbeitsunfähigkeit in Zukunft verhindern können. Auch Weiterbildungen oder Umschulungen können in Aussicht genommen werden, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Falls der Arbeitgeber alle möglichen Mittel in Aussicht genommen hat, und eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für ihn unzumutbar erscheint, kann darauf eine Kündigung folgen.
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist also möglich und kann unter folgenden Voraussetzungen eintreten:
Falls der Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Kündigung erhält, besteht für ihn die Möglichkeit dagegen vorzugehen mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Mit dieser kann sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, die er erhalten hat. Wichtig ist für ihn, dass die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben wird nach § 4 S.1 KSchG, um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam aufgelöst wurde.
Falls diese Frist vom Arbeitnehmer versäumt wird, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie dies vordem nicht war. Ratsam ist sich von einem Rechtsanwalt vor Erhebung der der Klage beraten zu lassen.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema bei der Kündigungsschutzklage.
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.