Entgegen der Annahme vieler Menschen ist eine Kündigung während der Krankheit möglich. Ob eine Kündigung, die während der Krankheit ausgesprochen wurde, wirksam ist, muss sich an den allgemeinen Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Kündigung messen lassen. Diese Frage hat jedoch nichts mit der Frage zu tun, ob eine Kündigung während der Krankheit wirksam ausgesprochen werden kann. Diese Frage muss klar mit „ja“ beantwortet werden. Zu unterscheiden ist die hiesige Fragestellung von der „Kündigung wegen Krankheit“, die nur im Ausnahmefall zulässig ist.
Ob eine Kündigung wirksam ist, muss also nach den üblichen Kriterien bewertet werden. Zunächst muss deshalb in einem solchen Fall überprüft werden, ob das Kündigungsschutzgesetz gilt oder nicht.
Die Regelungen über den Kündigungsschutz sind in dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Hier werden zunächst einige gerechtfertigte Kündigungsgründe ersichtlich.
Möglich sind hierbei verhaltensbedingte Kündigungen. Sie liegen vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund häufiger Verstoße gegen den Arbeitsvertrag kündigt. Solche können durch das Verhalten des Arbeitnehmers begründet sein, wie beispielsweise mehrmaliges Zuspätkommen trotz erhaltener Abmahnungen.
Auch ist eine personenbedingte Kündigung möglich. Sie beschreibt die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers, aufgrund derer die Einhaltung des Arbeitsvertrages nicht mehr möglich sind. Hierzu kann der Verlust der Fahrerlaubnis zählen.
Weiter ist auch eine betriebsbedingte Kündigung möglich. Sie liegt vor, wenn bei der Neugestaltung des Betriebes eine weitere Beschäftigung nicht möglich oder sinnvoll ist.
Zuletzt ist auch eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig. Für sie gelten unterschiedliche Anforderungen. Dennoch sind sie bei häufigen Erkrankungen möglich.
Manche Menschen bedürfen eines besonderen Kündigungsschutzes zwecks bestimmter Umstände, die einen besonderen Schutz verdienen.
Zu ihnen zählen unter anderem:
- Personen in Pflege- oder Elternzeit
- Schwerbehinderte
- Auszubildende nach Beendigung der Probezeit
Anwendbar ist grundsätzlich das Kündigungsschutzgesetz, sobald die Probezeit beendet ist und solange es sich um keinen Kleinbetrieb handelt.
Ungeachtet dessen kann eine Kündigung dennoch nicht willkürlich erfolgen und kann unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sein.
Eine solche Kündigung kann dann unwirksam sein, wenn folgende Bedingungen vorliegen:
- Sittenwidrigkeit durch verwerfliche Motive gemäß § 138 BGB
- Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz
- Verstoß gegen Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB
- Verstoß gegen Treu und Glauben
Es gibt die Möglichkeit einer vorliegenden Kündigung zu widersprechen. Sie ist nötig, da eine Unwirksamkeit der Kündigung auch trotz ihrer Rechtskonformität vorliegen kann. Dies ist in Fällen von Nichtberücksichtigung der Gesetzesvorlagen oder auch bei einer Fehlerhaftigkeit der Kündigung der Fall.
Um eine Unwirksamkeit wegen einer ungerechtfertigten Kündigung geltend zu machen, muss eine Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Hierfür ist zu beachten, dass dies nur innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung möglich ist.
Nach Ablauf dieser Frist ist keine Überprüfung der Kündigung mehr möglich.
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