Nachtzuschlag / Nachtarbeitszuschlag

Die Grundlage für einen Nachtzuschlag ist § 6 Abs. 5 ArbZG (Arbeitszeitgesetz). Dieser fordert einen Bruttoentgeltzuschlag oder Freizeitausgleich für die in der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden. Also für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden.

Jedoch ist nicht in jedem Fall der Nachtarbeit ein Ausgleich zu leisten. Dies richtet sich nach der Qualifizierung als Nachtarbeitnehmer. Nach § 2 Absatz 5 ArbZG handelt es sich dabei um einen Arbeitnehmer, der in der Regel Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder mindestens 48 Tage im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet. Nach der Qualifizierung als Nachtarbeitnehmer gilt § 6 Abs. 5 ArbZG, welcher einen besonderen Schutzcharakter aufweist. Es sind insbesondere Gesundheitsbestimmungen getroffen worden, um die durch die Nachtarbeit möglicherweise auftretenden Gefahren einzudämmen und zu erkennen. Dazu tritt eine Weiterbeschäftigungspflicht, sollte die Nachtarbeit aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich sein.

Die Art des in § 6 Abs. 5 ArbZG geforderten Ausgleichs liegt im Ermessen des Arbeitnehmers. Es handelt sich Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts um eine Wahlschuld (BAG, Urt. v. 05.09.2002 – 9 AZR 202/01).

Der Ausgleich für die Nachtarbeit ist nicht fest geregelt, sondern muss angemessen sein. Bei dem Merkmal angemessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.
Außerdem ist der Zweck der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. Das heißt, es kompensiert die mit Nachtschichten verbundenen Gesundheitsgefahren, entschädigt die Beschäftigten in gewissem Maße für ihre erschwerte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Durch die finanzielle Zusatzbelastung des Arbeitgebers soll die Inanspruchnahme von Nachtarbeitnehmern begrenzt werden.

Die Angemessenheit des Zuschlags auf den Bruttostundenlohn wird von Gerichten im Einzelfall beurteilt. In der Vergangenheit wurden durch die Rechtsprechung ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % bei Einsatz in Wechselschicht und 30 % bei ausschließlicher Nachtarbeit als angemessen angesehen (BAG, Urt. v. 01.02.2006 – 5 AZR 422/04; BAG, Urt. v. 27.05.2003 – 9 AZR 180/02; BAG, Urt. v. 05.09.2002 – 9 AZR 202/01).

Abweichend davon wurde jedoch im Bewachungsgewerbe nur 10% bzw. 12% Zuschlag durch das Bundesarbeitsgericht als angemessen angenommen. Begründet wurde dies mit den häufigen Entspannungsphasen, in denen zwar eine Arbeitsbereitschaft bestand, die jedoch die Schwere der Zusatzbelastung reduzieren. Ein geringerer Zuschlag wurde ebenfalls bei Zeitungszustellern angenommen. Andersherum sind die Zuschläge anzuheben, sollten in der Nachtarbeit nur wenige Pausen möglich sein.

Die Vergütung für bezahlten Urlaub wird auf der gleichen Grundlage festgelegt. Rechnerisch bedeutet dies, dass in der Regel 25 % für je vier Stunden Nachtschicht eine Stunde bezahlte Freizeit zu gewähren ist. Eine Korrektur ist dann auch bei Dauernachtarbeit auf 30% vorzunehmen.

Etwas anderes könnte bei der Nachtarbeit in Arbeitsbereitschaft gelten. Das Bundesarbeitsgericht hat bei einer Bereitschaft im Rettungsdienst eine Untergrenze für den Zuschlag von 15 % akzeptiert. Begründet wurde dies damit, dass die Interessen beider Parteien bei einer an sich unvermeidlichen Nachtarbeit ausreichend gewahrt werden, wenn ein Zuschlag von 15% erfolgt.

Die Dauernachtarbeit führt in der Regel dazu, dass eine Erhöhung des Zuschlages um 5% zu dem durch die Nachtarbeit zu leistenden Zuschlag zu erfolgen hat. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass diese Erhöhung die Belastungen, die durch die Dauernachtarbeit anfallen, angemessen ausgleicht.

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