Öffentlicher Dienst

In der Regel gelten für das Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst andere Bestimmungen als in der Privatwirtschaft. So unterliegen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst einer politischen Treuepflicht (gemäß Paragraf 3 Absatz 1 TV-L). Außerdem gibt es auch für den öffentlichen Dienst besondere Verhaltensanforderungen und Kündigungsgründe.

1. Besonderheiten im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes

a) Schriftliche Nebenabreden

Nebenabreden im Arbeitsvertrag des öffentlichen Dienstes können nur schriftlich getroffen werden (§ 2 Abs. 3 TVöD/TV-L). Nebenabreden sind Vereinbarungen zum Arbeitsvertrag, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenseitigkeit der Leistungspflicht des Arbeitgebers betreffen. Im öffentlichen Dienst kann daher eine Nebenabrede keine betriebliche Übung begründen und damit auch keinen Anspruch auf eine übliche Leistung (BAG 18.09.2002 Az. 1 AZR 477/01).

b) Urlaub im öffentlichen Dienst

Der Urlaub im öffentlichen Dienst ist nach Arbeitstagen bemessen. Das bedeutet, dass alle Tage, an denen der Arbeitnehmer eigentlich hätte arbeiten müssen, als Urlaubstage gelten. Bei jährlich 30 Arbeitstagen Urlaub garantiert der TVöD (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst) eine zusammenhängende Urlaubsdauer von sechs Wochen in der Fünf-Tage-Woche. Falls die Arbeitszeit sich auf mehr oder weniger Tage verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage so zu ermitteln, dass eine gleichwertige Urlaubsdauer entsteht – dies nennt man „Umrechnung“. Die Anzahl der Urlaubstage steigt oder sinkt gemäß dem TVöD entsprechend (BAG 15.03.2011 Az. 9 AZR 799/09).

2. Besonderheiten bei Kündigungsgründen im öffentlichen Dienst

a) Sonderkündigungsschutz

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, 15 Jahre beschäftigt waren und in den Tarifgebiet West fallen, können nach $ 34 Abs. 2 TVöD/TV-L nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. In den neuen Bundesländern gilt diese Regelung nicht. Auch Änderungskündigungen unterliegen dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung.

b) Personenbedingte Kündigung

Wenn ein Angestellter seinen Job aufgrund persönlicher Verhältnisse oder Eigenschaften nicht mehr ordentlich ausführen kann, liegt ein personenbedingter Kündigungsgrund vor. In diesem Fall ist es auch im öffentlichen Dienst möglich, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dazu zählen im öffentlichen Dienst auch Zweifel an der Verfassungstreue, politische Aktivitäten oder sonstige Sicherheitsbedenken.

c) Betriebsbedingte Kündigung

Die Gründe, die eine betriebsbedingte Kündigung in der Privatwirtschaft rechtfertigen, gelten im Grundsatz auch im öffentlichen Dienst.
Es kann ein betriebsbedingter Kündigungsgrund im öffentlichen Dienst vorliegen, wenn der Arbeitgeber Personal abbauen muss. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn in einem Haushaltsplan einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine konkrete Stelle gestrichen oder eine Stelle aus dem Personalbedarfsplan gestrichen wird. Auch wenn der Landesgesetzgeber durch Erlass eine Tätigkeit entfallen lässt oder für einen Personalbereich den Personalschlüssel senkt, kann dies zu einem betriebsbedingten Kündigungsgrund führen. Arbeitsgerichte dürfen Unternehmensentscheidungen nicht auf ihren Zweckmäßigkeitsgehalt überprüfen. Vielmehr unterliegen diese Entscheidungen lediglich einer Missbrauchskontrolle. Dies bedeutet, dass der öffentliche Arbeitgeber insbesondere nicht die organisatorische Durchführbarkeit der Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers darlegen muss. Wird aber vom Haushaltgesetzgeber nur eine bestimmte Zahl von Stelleneinsparungen vorgeschrieben, so ist es die Aufgabe der Dienststelle, zu entscheiden, in welchen Bereichen Stellen abgebaut werden sollen (BAG 19.03.1998 Az. 8 AZR 626/96).
Die konkrete Durchführung der getroffenen Entscheidung und deren Ursächlichkeit für die Reduzierung des Beschäftigungsbedarfs für den gekündigten Arbeitnehmer, unterliegt dagegen in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (BAG 07.10.2004 Az. 2 AZR 122/04). Es kann also zu prüfen sein, ob tatsächlich bei den Dienststellen im öffentlichen Dienst Arbeitsmangel oder ein entsprechender Stellenüberhang besteht und ob die getroffene Entscheidung daher tatsächlich Ursache für die Kündigung war.

d) Besondere fristlose Kündigungsgründe im öffentlichen Dienst

Bei fristlosen Kündigungen im öffentlichen Dienst (§ 54 BAT, § 34 Abs. 2 TVöD), sind die nach § 626 BGB entwickelten Rechtsgrundsätzen anzuwenden.
Ein Bruch der Treuepflichten des Angestellten kann vorliegen, wenn dieser in einem Verwaltungsverfahren beteiligt ist, was ihn oder Angehörige betrifft. Außerdem liegt ein Verstoß gegen seine Treuepflicht vor, wenn er Schmiergelder fordert oder annimmt (§ 3 TVöD). Er zerstört damit das Vertrauensverhältnis, dies kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
Der Angestellte im öffentlichen Dienst ist verpflichtet, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen. Der Umfang der politischen Treuepflicht bestimmt sich nach Amt und Aufgabe, so ist beispielsweise von Lehrern, Erziehern, Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen die Unterlassung einer religiöser Bekundungen zu verlangen, wenn diese sich mit der staatlichen Pflicht zur Neutralität nicht vereinbaren lässt.

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