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Mehr erfahrenZunächst nicht vom Abgasskandal betroffen zu sein, schien BMW. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat BMW jedoch bereits im März 2018 dazu aufgefordert, bei bestimmten Fahrzeugtypen der 5er- und 7er-Reihe im Rahmen eines Rückrufs unzulässige Abschalteinrichtungen zu entfernen. Seither sind immer mehr Details herausgekommen, die nahelegen, dass die Abgasreinigung vieler Modelle von BMW manipuliert wurde. Auf der der BMW-Hauptversammlung musste der Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Harald Krüger, nachdem er zuvor stets abstritten hatte, dass BMW irgendetwas mit dem Abgasskandal zu tun hat, eingestehen, dass „uns vor einigen Jahren ein Fehler unterlaufen ist.“
Rechtsanwalt
Geschäftsführender Gesellschafter
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Bei bestimmten BMW-Modellen stand in der Diskussion, ob Ansprüche auf Schadensersatz bereits mit Ablauf des Jahres 2021 verjährten. Grund ist, dass bestimmten BMW Modellen, in die der Motor N57 verbaut wurde, bereits im Jahr 2018 Rückrufe des Kraftfahr-Bundesamtes (KBA) ergingen. Dies war bei BMW bei folgenden Modellen der Fall:
Wenn man den Zeitpunkt für den Beginn der 3-jährige Regelverjährungsfrist auf den Rückruf im Jahr 2018 abstellen würde, wäre die Regelverjährungsfrist tatsächlich zum 31.12.2021 abgelaufen. Doch dem ist aus Sicht der Rechtsanwälte Wawra und Gaibler nicht so, denn:
1. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die sog. „positive Kenntnis“ des Verbrauchers an. Das heißt, die 3-jährige Regelverjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte tatsächlich Kenntnis von der Manipulation seines Fahrzeugs erlangt hat. Dies bedeutet, dass die Verjährung noch nicht zu dem Zeitpunkt begann, als das Kraftfahrbundesamt Rückrufe auf seiner Internetseite veröffentlichte, sondern erst dann wenn den Geschädigten tatsächlich ein Brief des Herstellers erreichte, dass sein konkretes Fahrzeug betroffen ist. Dies war sehr häufig erst im Jahr 2019 der Fall, so dass Ansprüche noch bis zum 31.12.2022 geltend gemacht werden. Dies bestätigte erst jüngst wieder das Oberlandesgericht München in einen von der Kanzlei Wawra und Gaibler Rechtsanwälte geführten Verfahren (OLG München, Az.: 5 U 4792/21). Es führte aus: „Den Geschädigten trifft weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urt. v. 29.7.2021, VI ZR 1118/20 Rn.16). Hier will sich der Kläger darauf verlassen haben, dass ihn seine Vertragswerkstatt ggf. schon informieren werde. Diese - wie der Verlauf der Dinge zeigt - nicht unberechtigte Erwartung steht jedenfalls im Falle des Klägers, der sich nach seinen Angaben für Autos wenig interessiert, der Annahme grober Fahrlässigkeit entgegen.“ Das heißt, die Regelverjährungsfrist läuft in den meisten Fällen erst zum 31.12.2022 ab, so dass im Jahr 2022 noch Klagen eingereicht werden können.
2. Darüber hinaus besteht nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ein sog. Restschadenersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB. Dieser verjährt erst 10 Jahre nach Kaufvertragsschluss. Das heißt, die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren ist in den allermeisten Fällen ohnehin obsolet unabhängig, wann für das betreffende Fahrzeug ein Rückruf erging. Nach der Vorschrift des § 852 BGB ist der Fahrzeughersteller, der durch eine unerlaubte Handlung etwa auf Kosten des geschädigten Verbrauchers erlangt hat, 10 Jahre lang zur Herausgabe des Erlangten (hier des Kaufpreises) nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Das Bundesverkehrsministerium ermittelte bereits im Jahr 2016 den Stickoxidausstoß dieser Fahrzeuge. Die zulässigen Abgaswerte wurden dabei pulverisiert:
Quelle: Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, S. 30.
BMW soll eine Motorsteuerungssoftware verbaut haben, durch die die Abgasreinigung in bestimmten Situationen deutlich hochgefahren wird.
Das bedeutet, dass das Fahrzeug erkennt, wenn es auf dem Prüfstand getestet wird. Die Motorleistung wird dabei gedrosselt. Fährt das Auto auf der Straße, wird die Funktion zur Abgasregulierung abgeschaltet und das Auto läuft wieder bei voller Leistung. Das passiert im Normalbetrieb bei hohen Drehzahlen und einer geringen Außentemperatur.
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Geheime Bosch-Dokumente listen 44 verschiedene Funktionen, die potentiell als unzulässige Abschalteinrichtung genutzt werden. Die Deutsche Umwelthilfe veröffentlichte diese Ende 2022. Sie enthalten neben der Auflistung der Funktionen zudem den Verwender auf. Bei 14 Funktionen taucht die BMW AG als Kunde auf. BMW wurde 2020 zum ersten mal vom Landgericht Düsseldorf zur Rücknahme eines Diesel-PKW wegen dem Einbau einer illegalen Abschalteinrichtung verurteilt.
Durch die illegalen Abschalt-Vorrichtungen ist der Wert des Abgassaustoßes von Stickoxiden im Straßenverkehr um ein Vielfaches höher als erlaubt. BMW nutzte dazu ein Thermofenster. Dieses Thermofenster funktioniert so, dass die Abgasreinigung nur in einem bestimmten Temperatur-Bereich vorschriftsgemäß funktioniert. Die Abwasser-Reinigung verringert den Anteil der Stickoxide. Das eingebaute Thermofenster verändert bei einer Außentemperatur von unter +7°C und oberhalb von +30°C den Umfang der Abgasreinigung. Je nach Temperatur wird die Abwasser-Reinigung minimiert oder sogar ganz abgeschaltet. Durch die verwendete Rollen-Betriebserkennung unterscheidet das Fahrzeug zwischen Straßen- und Prüfstandsbetrieb.
Die deutschen Gerichte erkennen die sittenwidrige Schädigung durch den Einbau der Thermofenster und fällten positive Urteile zugunsten der Käufer. Es ist weiterhin mit hohen Schadensersatz-Summen zu rechnen. Zudem liegt die Sache aktuell dem EuGH vor. Auch hier ist ein positives Urteil zu erwarten.
Bosch war bereits 2019 zu einer Geldbuße in Höhe von 90 Millionen Euro verurteilt worden. Die Verurteilung steht nach den neuen Dokumenten in einem direkten Zusammenhang zu BMW. Nun scheint es bewiesen, dass auch BMW in den Abgasskandal verwickelt ist. Dadurch ergeben sich auch für BMW-Fahrer Schadensersatz-Ansprüche. Die Anzahl der betroffenen Modelle ist bisher noch nicht überschaubar.
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