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Mehr erfahrenÜber 2,7 Millionen Autos sind allein in Deutschland vom Dieselskandal betroffen! Bei Volkswagen sind u.a. betroffen: Fahrzeuge mit 1,2 – 1,6 – 2,0 und 2,5 Liter Turbo- Dieselmotoren mit Euro 4, Euro 5 und Euro 6 Abgasnorm. Darüber hinaus fast alle Modelle mit 3,0 Liter Motoren. Bei den 3,0 Liter Motoren ist Audi als Hersteller der Motoren Verantwortlicher. Näheres finden Sie in unserer Rubrik „Audi Abgasskandal“. Volkswagen versucht, sich über außergerichtliche Vergleiche und Softwareupdates aus dem Dieselskandal zu mogeln. Nachgewiesenermaßen schädigen diese Softwareupdates die Umwelt jedoch nur noch mehr und verursachen Ihnen – dem Kunden - zusätzlich hohe Kosten. Darüber hinaus entzieht sich der Hersteller seiner Haftung für etwaige Folgeschäden.
Aber nicht nur die Umwelt erleidet Schäden. Erhöhte Stickoxid- und Feinstaubbelastungen führen bei allen Menschen zu gesundheitlichen Problemen. Insbesondere Menschen mit Herz-Kreislauf-Vorbelastungen oder Atemwegserkrankungen leiden darunter. Laut Studien resultieren jährlich 38.000 Todesfälle aus nicht eingehaltenen Abgasvorschriften.
Rechtsanwalt
Geschäftsführender Gesellschafter
Rechtsanwalt
Master of Science (Univ., BWL)
Geschäftsführender Gesellschafter
Mit VW EA189 wird eine Reihe von TDI-Dieselmotoren der Volkswagen AG bezeichnet, die 2007 vorgestellt und 2008 in der Serie eingeführt wurde und in den meisten Fahrzeugmodellen des Konzerns bis 2015 zum Einsatz gekommen ist. Die EA189-Motoren kamen 2015 im Rahmen des VW-Abgasskandals weltweit in die Schlagzeilen; sie wurden von der Presse auch als „Betrugsdieselmotor“ bezeichnet. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2020 höchstrichterlich geurteilt, dass Besitzern von Fahrzeugen mit dem Motor EA189 Schadenersatz zusteht.
Es gibt erfreuliche Nachrichten für Besitzer von Fahrzeugen mit dem Motor EA189. Die Rechtsprechung urteilt mittlerweile, dass Besitzern von Fahrzeugen des VW-Konzerns (VW, Audi, Seat, Skoda) mit dem Motor EA189 nach wie vor ein Schadenersatzanspruch zusteht. Die meisten Landgerichte vertreten mittlerweile diese Rechtsansicht. Es gelte nicht die 3-jährige, sondern die 10-jädrige Verjährungsfrist. 10 Jahre nach Kauf können die Besitzer von Dieselfahrzeugen des VW-Konzerns mit dem Motor EA 189 also noch ihre Schadensersatzansprüche geltend machen.
Beispielhaft dürfen wir ein Urteil des Landgerichts Augsburg vom 08.04.2021 (Az. 91 O 2805/20) zitieren:
„Restschadenersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB
Dem Kläger steht allerdings nach § 852 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Restschadensersatz zu. Nach dieser Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung etwa auf Kosten des Verletzten erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
a) Diese Vorschrift verfolgt den Zweck, den Schädiger, der durch eine unerlaubte Handlung eine Vermögensmehrung erzielt hat, nicht im Besitz dieses Vorteils zu belassen, sondern diesen auch nach Verjährung deliktischer Ansprüche an den Geschädigten herauszugeben (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 80. Auflage, § 852 Rz. 2).
b) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch den Verkauf des mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehenen Neufahrzeugs an den Kläger einen Gewinn erzielt. Die Klagepartei hat insoweit vorgetragen, dass die Beklagte mit dem Verkauf des Fahrzeugs einen Betrag von 1.563,09 € erzielt habe: aus dem Geschäftsbericht für 2019 ergebe sich ein operatives Ergebnis für Skoda von 1.660 Mio. € bei Absatz von 1.062 Tsd. Fahrzeugen an Kunden im Jahr 2019 (Anlage K 21).
Dieser Vortrag der Klagepartei zur Höhe des aus dem Fahrzeugverkauf erlangten Etwas (vgl. Insoweit BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 - BeckRS 2020, 37753 Textziffer 29) ist aus Sicht des Gerichts eine taugliche Basis für eine Schätzung nach § 287 ZPO.
c) Der Beklagtenpartei war bereits mit Verfügung vom 20.11.2020 aufgegeben worden, die Höhe des mit dem Verkauf des Fahrzeugs erzielten Gewinns mitzuteilen. Sie beschränkte sich jedoch darauf, ausgehend von dem Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Braunschweig einen Gewinn von gerade einmal 93 € pro Fahrzeug zu berechnen; eine Ermittlung eines Gewinns pro Fahrzeug erfolge in den Rechnungslegungssystemen der Beklagten nicht, deshalb könne die Beklagte einen Gewinn aus dem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht beziffern.
d) Wie aber auch die Beklagte einräumt, ist es unabhängigen Dritten möglich, aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen durchschnittliche Gewinnzahlen zu ermitteln. Eine Internet-Recherche des Gerichts vom 29.03.2021 führte zu einem Artikel mit der Überschrift „Das verdienen Autohersteller pro Fahrzeug“ bei FOCUS Online. Hier wird angegeben, dass Volkswagen pro verkauftem VW-Pkw zwar nur 395 € verdient; anders verhält es sich aber bei den „Gewinn-Treibern im Volkswagen Konzern“ (Porsche, Audi, Skoda).
Laut FOCUS Online beträgt der Gewinn pro verkauftem Pkw der Marke Skoda im ersten Halbjahr 2016 bei 1.589 €. Damit wird die Angabe der Klagepartei von unabhängiger Seite bestätigt und von der Klagepartei - die den Gewinn eigentlich am leichtesten beziffern könnte- mit ernsthaften Argumenten nicht bestritten.“
Der Motorentyp EA288 ist der Nachfolgemotor des Skandal-Motors EA189. Seit 2012 wurde der EA288 in fast allen Fahrzeugen des Konzerns verbaut. Den Motor gibt es mit 1422 ccm, 1598 ccm und 1986 ccm. Auch dieser Motor ist vom Abgasskandal betroffen. Für Modelle der Marken VW, Audi, Seat und Skoda bestehen Schadenersatzansprüche.
Im Zuge der Enthüllungen um den VW-Abgasskandal gaben ein VW-Manager und eine mit den US-Ermittlungen vertraute Person gegenüber der Nachrichtenagentur Reuters an, dass auch die Motoren des Typs EA288 von der Abgasmanipulation betroffen seien. Nachdem die Volkswagen AG noch am 15. Oktober 2015 bestritten hatte, es seien andere Motoren als die der Baureihe EA189 manipuliert worden, gab ein Unternehmenssprecher am 22. Oktober 2015 zu, dass auch die Baureihe EA288 betroffen sei. Bereits am 18. September 2015 listete das California Air Resources Board in seinem Anschreiben an VW zusätzlich das Modelljahr 2015 der EA288-Baureihe (dort als Gen3 bezeichnet) auf, die mit einer manipulierten Steuersoftware mit Abschalteinrichtung ausgestattet wurde.
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VW verhält sich grob unredlich. Trotz des offenkundigen Betruges behauptet VW in Klageverfahren, es habe Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA288 nicht manipuliert. Der EA288 sei im Gegensatz zum Skandalmotor EA189 sauber. Besonders verwerflich ist, dass VW in Rechtsstreiten, die es mit eigenen Mitarbeitern führt, unumwunden zugibt, dass der Motor EA288 genauso manipuliert wurde, wie der Motor EA189. So kündigte VW seinem ehemaligen Leiter der Dieselmotorenentwicklung im Anschluss an das Auffliegen des Dieselskandals. Dieser zog vor das Arbeitsgericht Braunschweig und hatte mit seiner Kündigungsschutzklage Erfolg (Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 10.02.2020, Az. 8 Ca 334/18). Im Urteil steht klar geschrieben, warum VW seinem ehemaligen Chefentwickler kündigte:
Folgendes warf VW seinem eigen Chefentwickler in seinem Anhörungsschreiben zur Kündigung wörtlich vor:
„. ……Sie hatten bereits kurz nach Antritt Ihrer Funktion als Leiter der Hauptabteilung „Entwicklung Aggregate Diesel“ (EAD) Kenntnis von der Umschaltlogik und ihrer Funktionsweise erlangt.
In der EAD-Projektrunde im März 2011 wurde die Entwicklung der nächsten Motorengeneration EA288 besprochen. Zu diesem Zeitpunkt war die in der Vorgängergeneration EA 189 implementierte Umschaltlogik noch nicht in der Software der Motorsteuerungsgeräte für den EA288-Prototyp enthalten. Sie ordneten jedoch an, die Umschaltlogik für den Fall, dass der Motor die Emissionsgrenzwerte nicht einhalten konnte, als „back-up" in die Software der Motorsteuerung für den EA288 zu implementieren. Mehrere Zeugen haben dies bestätigt und zudem ausgesagt, dass die Abteilungen „Antriebselektronik" (EAE) und „Entwicklung Aggregate Diesel" (EAD) sich im Rahmen der Entwicklung des EA288 eigentlich einig gewesen seien, die Umschaltlogik nicht zu verwenden und diese erst aufgrund Ihrer Anweisung im Rahmen der EAD-Projektrunde in die Motorsteuerung aufgenommen worden sei…….“
VW gibt also in Verfahren, in denen es eigenen Mitarbeitern kündigt, klar zu, dass der Motor EA288 genauso manipuliert wurde wie der Motor EA189. Dass sie selbiges jedoch in Verfahren von geschädigten Kunden, die ein gesetzeswidriges Fahrzeug erworben haben, abstreiten, zeigt, dass VW die eigenen Kunden wie auch die Umwelt vollkommen egal sind. Die Öffentlichkeit wird von Volkswagen weiter belogen.
Auch in Deutschland verurteilen die Gerichte mittlerweile VW wegen Abgasmanipulationen beim Motor EA288. Den Anfang machte das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 30. Oktober 2018 (Aktenzeichen 1 O 231/18). Die Volkswagen AG habe während der Hauptverhandlung eindeutig zugegeben, dass bei einem VW Golf VII mit EA288 eine Abschalteinrichtung und eine Zykluserkennung (diese erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Abgas-Prüfstand steht) eingebaut wurden. Nur dadurch habe man die Grenzwerte der EU6-Norm eingehalten, urteilte das Gericht. Die Volkswagen AG habe daher „vorsätzlich“ und „sittenwidrig“ gehandelt und müsse dem Einzelkläger den ursprünglichen Kaufpreis ersetzen. Mittlerweile folgten zahlreiche weitere Landgerichte dieser Argumentation und verurteilten VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Am 9. April 2021 entschied mit dem OLG Naumburg erstmals ein Oberlandesgericht über einen EA288, dass auch der Motor EA288 (im Fall: Erstzulassung 4. September 2015) betrügerisch hergestellt und verkauft wurde.
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Doch! Da die Hersteller für das Update keine Garantie übernehmen, können Sie weiterhin mit besten Erfolgsaussichten klagen. Dieselautos mit Softwareupdate sind ein Risiko.
Aus dem Softwareupdate können weitere und vielfältige Schäden resultieren.
Dazu gehören u.a.:
Das Gericht bestätigte in seinem Urteil, dass Volkswagen für den Verbau des Motors EA189 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet. Dies ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Interessant war jedoch die Frage der Verjährung, die das Oberlandesgericht vorliegend zu klären hatte. Der Kläger erwarb am 04.06.2014 einen gebrauchten Audi A4 Avant. 2017 erhielt der Kläger ein Schreiben der Audi AG, das mit „Rückruf 23Q7 - NOx Abweichung bei EA 189 Motoren“ überschrieben war und in dem er informiert wurde, dass sein PKW von der ,,Stickoxidproblematik" bei Volkswagen betroffen sei. Weiter wurde er zum Aufspielen des Softwareupdates aufgefordert, das er am 17.07.2017 installieren ließ. Der Kläger erhob am 21.12.2020 über die Kanzlei Wawra & Gaibler Klage gegen Volkswagen.
Am 22.09.2015 erklärte die Beklagte Volkswagen in einer ad-hoc-Mitteilung, dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA 189 auffällige Abweichungen zwischen den auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerten und denen im realen Fahrzeugbetrieb festgestellt worden seien. Es folgten im Herbst 2015 weitere Pressemitteilungen, in denen die Beklagte die Öffentlichkeit darüber unterrichtete, dass sie technische Lösungen erarbeite, mit deren Umsetzung ab Januar 2016 begonnen werde. Fraglich ist, ob bereits zu diesem Zeitpunkt, also im Jahr 2015 oder eventuell 2016, die 3-jährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche für den Kläger zu laufen begann? Das OLG klärte die Frage im Sinne der Verbraucher und stellte klar, dass es auf die individuelle Kenntnis des Geschädigten ankommt, sodass der Kläger, der erst im Jahr 2017 von der Betroffenheit seines Fahrzeugs erfuhr, auch noch im Jahr 2020 Klage erheben konnte. Das Oberlandesgericht München führte in seiner Entscheidung zur Frage der Verjährung, wie folgt, aus:
„Vorliegend begann der Lauf der Verjährung im Jahr 2017, weshalb die Verjährung im Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.12.2020 noch nicht abgelaufen war, §§ 199 Abs.1 Nr.1, 204 Abs.1 Nr.1 BGB, 167 ZPO).
a) Die Beweisaufnahme, insbesondere die persönliche Anhörung und Parteieinvernahme des Klägers vom 07.12.2021 haben keine positive Kenntnis des Klägers von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselskandal ergeben. Der Kläger hat nach seinen Angaben erst mit Schreiben der Audi AG von Januar 2017 (Anlage K 1 a) von der Betroffenheit seines Fahrzeugs positiv Kenntnis erlangt. Trotz Kenntnis vom Dieselskandal will er sich darauf verlassen haben, von der Fahrzeugherstellerin über eine eventuelle Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselskandal unterrichtet zu werden. Den Geschädigten trifft weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urt. v. 29.7.2021, VI ZR 1118/20 Rn.16). Hier will sich der Kläger darauf verlassen haben, dass ihn seine Vertragswerkstatt ggf. schon informieren werde. Diese - wie der Verlauf der Dinge zeigt - nicht unberechtigte Erwartung steht jedenfalls im Falle des Klägers, der sich nach seinen Angaben für Autos wenig interessiert, der Annahme grober Fahrlässigkeit entgegen.“
Diese Entscheidung, die den Richtlinien folgt, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.07.2021, Az. VI ZR 1118/20, Rn.16, zur Verjährung im Dieselskandal aufstellte, gibt auch klare Vorgaben, wie die Frage der Verjährung bei anderen vom Dieselskandal betroffenen Motortypen zu handhaben ist. Die Verjährung beginnt erst zu dem Zeitpunkt, in dem der betroffene Dieselbesitzer persönlich Kenntnis von der Manipulation seines Fahrzeugs erlangt hat. Dies dürfte in Regel dann der Fall sein, wenn er ein persönliches Anschreiben seines Herstellers erhalten hat, dass sein Fahrzeug von der Manipulation betroffen ist. Dies bedeutet, dass Ansprüche gegen andere Hersteller wie Audi (Motoren EA896 und EA897), Mercedes, Opel und Fiat in der Regel mindestens bis Ende des Jahres 2022 klageweise geltend gemacht werden können. Gleiches gilt auch für Ansprüche gegen VW wegen des Motors EA288.
Der von Wawra und & Gaibler vertretene Kläger erwarb am 15.02.2013 einen VW Golf Plus (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 25.340,00. Das Fahrzeug ist mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die zwischen zwei verschiedenen Modi, die im Bezug auf die Abgasreinigung unterschiedlich effektiv sind, wechselt. Im realen Fahrbetrieb kommt lediglich der weniger effektive Modus zum Einsatz, wohingegen auf dem Prüfstand die Abgasrückführung vorschriftsmäßig durchgeführt wird (sog. Umschaltlogik). Dies führt dazu, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide nur auf dem Prüfstand eingehalten werden.
Dem Kraftfahrtbundesamt, als zuständiger Genehmigungsbehörde, wurde diese Softwaremodulation im Rahmen des Genehmigungsverfahren nicht offengelegt, wodurch die Behörde über die Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte getäuscht wurde. Dies wurde vom Landgericht Kempten im zugrundeliegenden Verfahren ebenfalls so gewertet. Der Klagepartei drohte durch den Verbau der Abschalteinrichtung der Entzug der Betriebserlaubnis.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das LG Kempten sah den Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB gegeben, trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB.
Dieser spezielle Schadensersatz verjährt im Gegensatz zum Anspruch aus §826 BGB erst 10 Jahre nach Erwerb des Fahrzeugs. Somit kann Klägern, die wie im Urteil das Fahrzeug bereits sehr früh, noch vor Bekanntwerden des Abgasskandals, erworben haben, noch abgeholfen werden. Fahrzeughersteller können bis zu 10 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Der von Wawra und Gaibler vertretene Kläger erwarb am 23.08.2014 einen VW Touran (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 35.000,01. Das Fahrzeug verfügt über den Skandalmotor EA 189, welches mittels Fahrzykluserkennung erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und die NOx-Abgasnachbehandlung entsprechend anpasst. Auf dem Prüfstand wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, was zur Einhaltung der Grenzwerte nur auf dem Prüfstand führt. Im realen Fahrbetrieb werden die Grenzwerte massiv überschritten.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das LG Kempten sah den Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB gegeben, trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB. Der Kläger erhält somit fast 70% des von ihm zuvor bezahlten Kaupreises als Schadenersatz, Volkswagen hingegen wurde zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt.
Die Besonderheit des §852 BGB ergibt sich daraus, dass eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner nicht erforderlich ist. Allein ausschlaggebend ist, ob der Erwerb des Anspruchsgegners im Verhältnis zum Anspruchssteller unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht. Hierbei ist nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen. Das Urteil zeigt erneut, dass Verbraucher ihre Ansprüche bis zu 10 Jahre nach Kauf geltend machen können.
Der von Wawra und & Gaibler vertretene Kläger erwarb am 01.08.2013 einen VW Tiguan (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 28.439,48. Das Fahrzeug verfügt über den Skandalmotor EA 189, welches mittels Fahrzykluserkennung erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und die NOx-Abgasnachbehandlung entsprechend anpasst. Auf dem Prüfstand wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, was zur Einhaltung der Grenzwerte nur auf dem Prüfstand führt. Im realen Fahrbetrieb werden die Grenzwerte massiv überschritten.
Das LG Landshut sah den Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB gegeben, trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB. Im Rahmen des §852 BGB ist eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner nicht erforderlich. Allein ausschlaggebend ist, ob der Erwerb des Anspruchsgegners im Verhältnis zum Anspruchssteller unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht. Hierbei ist nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen.
Das LG Deggendorf unterstützt somit die Rechtsansicht der Verbraucherschützer und stärkt somit die Ansprüche der Verbraucher, indem auch bis 10 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags noch Schadensersatzansprüche möglich sind.
Der von Wawra und & Gaibler vertretene Kläger erwarb am 06.04.2014 einen Skoda Yeti (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 31.200,00. Das Fahrzeug verfügt über den Skandalmotor EA 189, welches mittels Fahrzykluserkennung erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und die NOx-Abgasnachbehandlung entsprechend anpasst (sog. Umschaltlogik). Auf dem Prüfstand wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, was zur Einhaltung der Grenzwerte nur auf dem Prüfstand führt. Im realen Fahrbetrieb werden die Grenzwerte massiv überschritten.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das LG Chemnitz sah den Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB gegeben, trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB. Die Besonderheit des §852 BGB ergibt sich daraus, dass eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner nicht erforderlich ist. Allein ausschlaggebend ist, ob der Erwerb des Anspruchsgegners im Verhältnis zum Anspruchssteller unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht. Hierbei ist nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH kann sich der Kläger somit von dem ungewollten Vertragsschluss lösen und Schadensersatz verlangen. Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 118.550 km auf und die Klagepartei erhält eine Schadensersatzsumme von EUR 18.877,26.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth sprach in dem von Wawra & Gaibler geführten Verfahren Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Im vorliegenden Verfahren ging es um einen Volkswagen Beetle CUP 1.6 I TDI, der am 23.12.2013 als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von EUR 26.138,01 erworben wurde. Das Fahrzeug ist mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die dazu führt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide nur auf dem Prüfstand eingehalten werden.
Das Fahrzeug ist mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die zwischen zwei verschiedenen Modi, die im Bezug auf die Abgasreinigung unterschiedlich effektiv sind, wechselt. Im realen Fahrbetrieb kommt lediglich der weniger effektive Modus zum Einsatz, wohingegen auf dem Prüfstand die Abgasrückführung vorschriftsmäßig durchgeführt wird (sog. Umschaltlogik). Dies führt dazu, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Stickoxide nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb sind die Emissionswerte jedoch um ein Vielfaches erhöht.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigt, dass durch den Verbau dieser Software das Kraftfahrtbundesamt als Zulassungsstelle getäuscht und der Kläger hierdurch sittenwidrig geschädigt wurde. Durch die verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen drohte dem Kläger der Entzug der Betriebserlaubnis.
Der vom Gericht zugesprochene Schadensersatz gründet sich auf §852 BGB. Dieser spezielle Schadensersatz verjährt im Gegensatz zum Anspruch aus §826 BGB erst 10 Jahre nach Erwerb des Fahrzeugs. Somit kann Klägern, die wie im Urteil das Fahrzeug bereits sehr früh, noch vor Bekanntwerden des Abgasskandals, erworben haben, noch abgeholfen werden. Fahrzeughersteller können bis zu 10 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Der von Wawra und & Gaibler vertretene Kläger erwarb am 16.03.2012 einen VW Tiguan (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 29.800,00. Das Fahrzeug verfügt über den Skandalmotor EA 189, welches mittels Fahrzykluserkennung erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und die NOx-Abgasnachbehandlung entsprechend anpasst. Auf dem Prüfstand wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, was zur Einhaltung der Grenzwerte nur auf dem Prüfstand führt. Im realen Fahrbetrieb werden die Grenzwerte massiv überschritten.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das LG Kempten sah den Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB gegeben, trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB.
Die Besonderheit des §852 BGB ergibt sich daraus, dass eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner nicht erforderlich ist. Allein ausschlaggebend ist, ob der Erwerb des Anspruchsgegners im Verhältnis zum Anspruchssteller unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht. Hierbei ist nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen.
Das Urteil zeigt erneut, dass Verbraucher ihre Ansprüche bis zu 10 Jahre nach Kauf geltend machen können. VW wurde zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von EUR 15.005,85 nebst Zinsen und zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt.
Mit aktuellem Urteil vom 09.12.2021 korrigierte das Oberlandesgericht München ein Fehlurteil des Landgerichts Memmingen. Es verurteilte die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Das OLG München sprach dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung (unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) des Kaufpreises aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu.
Besonders an vorliegendem Sachverhalt ist, dass das Urteil des OLG München bundesweit eines der ersten ist, bei dem die Volkswagen AG für einen 3,0-Liter-Motor haftet. Seit Bekanntwerden das Dieselabgasskandals argumentierte VW stets, dass das Tochterunternehmen Audi AG als Herstellerin für entsprechende Motoren hafte. Dies verneinte das Oberlandesgericht nun und nahm den Mutterkonzern Volkswagen als richtige Beklagte ebenfalls in Haftung.
Mit der Programmierung liegt ein Verstoß gegen Art. 5 II i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emission von leichten Personenkraftfahr- und Nutzfahrzeugen und über den Zugang zur Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge durch Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, vor. Die Programmierung ist einer Abschalteinrichtung gleichzusetzen. Der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb ist durch die Software auf der Straße höher als auf dem Prüfstand.
Der Besitzer des VW Touareg 3.0 TDI erwarb das Kfz am 07.11.2017 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 34.893) zu einem Kaufpreis von 44.980,00 Euro. Volkswagen wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und Schadensersatz in Höhe von 39.847,09 Euro zu leisten.
Während dies bei als Neuwagen gekauften Fahrzeugen mittlerweile als stetige Rechtsprechung angesehen werden kann, sah dies bei Gebrauchtwagen bisher anders aus. Das Landgericht Memmingen folgte mit Urteil vom 13.01.2022, Az.: 22 O 1218/21, nun aber der Rechtsauffassung der Rechtsanwaltskanzlei Wawra und Gaibler und sprach den Restschadensersatzanspruch auch bei einem als Gebrauchtwagen erworbenen Fahrzeug mit EA189-Motor zu. Der Motor ist in den 1,6 und 2,0 Liter Diesel Fahrzeugen des VW Konzerns, Volkswagen, Audi, Seat und Skoda verbaut.
Im konkreten Fall erwarb der von der Kanzlei Wawra und Gaibler vertretene Kläger am 18.5.2012 bei einem Autohaus einen gebrauchten VW Touran mit 28.200 km zum Preis von 19.000 € (Erstzulassung im Mai 2011). Das Fahrzeug verfügte über einen Motor vom Typ EA 189, welcher mittels Fahrzykluserkennung erkennt, wenn das Fahrzeug zur Prüfung ob die NOx- Abgasgrenzwerte eingehalten werden, sich auf einem Prüfstand befindet. In diesem Fall wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, um allein auf dem Prüfstand die geltenden Grenzwerte einzuhalten, was gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt als Zulassungsbehörde verschwiegen wurde.
Mit aktuellem Urteil vom 07.12.2021 korrigierte das Oberlandesgericht München ein Fehlurteil des Landgerichts München II. Es verurteilte VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und klärte allgemeine Fragen zur Verjährung im Dieselskandal.
Das Gericht bestätigte in seinem Urteil, dass Volkswagen für den Verbau des Motors EA189 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet. Dies ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Interessant war jedoch die Frage der Verjährung, die das Oberlandesgericht vorliegend zu klären hatte. Der Kläger erwarb am 04.06.2014 einen gebrauchten Audi A4 Avant. 2017 erhielt der Kläger ein Schreiben der Audi AG, das mit „Rückruf 23Q7 - NOx Abweichung bei EA 189 Motoren“ überschrieben war und in dem er informiert wurde, dass sein PKW von der ,,Stickoxidproblematik" bei Volkswagen betroffen sei. Weiter wurde er zum Aufspielen des Softwareupdates aufgefordert, das er am 17.07.2017 installieren ließ. Der Kläger erhob am 21.12.2020 über die Kanzlei Wawra & Gaibler Klage gegen Volkswagen.
Am 22.09.2015 erklärte die Beklagte Volkswagen in einer ad-hoc-Mitteilung, dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA 189 auffällige Abweichungen zwischen den auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerten und denen im realen Fahrzeugbetrieb festgestellt worden seien. Es folgten im Herbst 2015 weitere Pressemitteilungen, in denen die Beklagte die Öffentlichkeit darüber unterrichtete, dass sie technische Lösungen erarbeite, mit deren Umsetzung ab Januar 2016 begonnen werde. Fraglich ist, ob bereits zu diesem Zeitpunkt, also im Jahr 2015 oder eventuell 2016, die 3-jährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche für den Kläger zu laufen begann? Das OLG klärte die Frage im Sinne der Verbraucher und stellte klar, dass es auf die individuelle Kenntnis des Geschädigten ankommt, sodass der Kläger, der erst im Jahr 2017 von der Betroffenheit seines Fahrzeugs erfuhr, auch noch im Jahr 2020 Klage erheben konnte. Das Oberlandesgericht München führte in seiner Entscheidung zur Frage der Verjährung, wie folgt, aus:
„Vorliegend begann der Lauf der Verjährung im Jahr 2017, weshalb die Verjährung im Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.12.2020 noch nicht abgelaufen war, §§ 199 Abs.1 Nr.1, 204 Abs.1 Nr.1 BGB, 167 ZPO).
a) Die Beweisaufnahme, insbesondere die persönliche Anhörung und Parteieinvernahme des Klägers vom 07.12.2021 haben keine positive Kenntnis des Klägers von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselskandal ergeben. Der Kläger hat nach seinen Angaben erst mit Schreiben der Audi AG von Januar 2017 (Anlage K 1 a) von der Betroffenheit seines Fahrzeugs positiv Kenntnis erlangt. Trotz Kenntnis vom Dieselskandal will er sich darauf verlassen haben, von der Fahrzeugherstellerin über eine eventuelle Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselskandal unterrichtet zu werden. Den Geschädigten trifft weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urt. v. 29.7.2021, VI ZR 1118/20 Rn.16). Hier will sich der Kläger darauf verlassen haben, dass ihn seine Vertragswerkstatt ggf. schon informieren werde. Diese - wie der Verlauf der Dinge zeigt - nicht unberechtigte Erwartung steht jedenfalls im Falle des Klägers, der sich nach seinen Angaben für Autos wenig interessiert, der Annahme grober Fahrlässigkeit entgegen.“
Diese Entscheidung, die den Richtlinien folgt, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.07.2021, Az. VI ZR 1118/20, Rn.16, zur Verjährung im Dieselskandal aufstellte, gibt auch klare Vorgaben, wie die Frage der Verjährung bei anderen vom Dieselskandal betroffenen Motortypen zu handhaben ist. Die Verjährung beginnt erst zu dem Zeitpunkt, in dem der betroffene Dieselbesitzer persönlich Kenntnis von der Manipulation seines Fahrzeugs erlangt hat. Dies dürfte in Regel dann der Fall sein, wenn er ein persönliches Anschreiben seines Herstellers erhalten hat, dass sein Fahrzeug von der Manipulation betroffen ist. Dies bedeutet, dass Ansprüche gegen andere Hersteller wie Audi (Motoren EA896 und EA897), Mercedes, Opel und Fiat in der Regel mindestens bis Ende des Jahres 2022 klageweise geltend gemacht werden können. Gleiches gilt auch für Ansprüche gegen VW wegen des Motors EA288.
Mit aktuellem Urteil vom 20.12.2021 verurteilte das Landgericht Regensburg in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Das Gericht sprach der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung (unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) des Kaufpreises aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu. Die Veränderung der Software stellte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin dar. Die schädigende Handlung war das Inverkehrbringen von Dieselmotoren unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Programmierung der Software.
Mit der Programmierung liegt ein Verstoß gegen Art. 5 II i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emission von leichten Personenkraftfahr- und Nutzfahrzeugen und über den Zugang zur Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge durch Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, vor. Die Programmierung ist einer Abschalteinrichtung gleichzusetzen. Der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb ist durch die Software auf der Straße höher als auf dem Prüfstand.
Weiterhin erkannte das Gericht, dass die klägerischen Ansprüche insbesondere unter Berücksichtigung von § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB nicht verjährt sind.
Bis heute konnten weder die Klägerin noch die Allgemeinheit von den Anspruch begründenden Umständen vollständige Kenntnis erlangen, denn die Audi hat die Entscheidungsprozesse und die Beteiligung ihrer Vorstandsmitglieder nicht dargelegt.
Daher kann allenfalls auf die im Mai 2020 ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die abschließend festlegt, dass dieses intransparente Verhalten der Beklagten die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, abgestellt werden. Erst zu diesem Zeitpunkt standen aus Sicht eines nicht risikobereiten Klägers alle die Haftung der Beklagten begründenden Umstände fest.
Die Besitzerin des Audi Q3 erwarb das Kfz im April 2014 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 12.600) zu einem Kaufpreis von 29.520,00 Euro. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 106.013 km. Volkswagen wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und Schadensersatz in Höhe von 17.904,36 Euro zu leisten.
Mit aktuellem Urteil (Az.: 24 U 1309/21) vom 19.11.2021 verurteilte das Oberlandesgericht München in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Volkswagen AG in zweiter Instanz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und hob damit ein erstinstanzliches Fehlurteil des Landgerichts Memmingen auf. Während das Landgericht die Klage in erster Instanz entgegen stetiger oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung abwies, kam das OLG in seinem Urteil zu dem Schluss, dass der Motor (EA189) des Fahrzeugs Caddy 2.0 TDI mit mindestens einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet.
Die Besitzerin des Caddys erwarb das Kfz am 13.03.2013 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 17.000) zu einem Kaufpreis von 27.700,00 Euro. Volkswagen wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und Schadensersatz in Höhe von 9.220,77 Euro zu leisten.
Mit aktuellem Urteil vom 29.10.2021 verurteilte das Landgericht Augsburg in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Volkswagen AG erneut wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Das Gericht bestätigte in seinem Urteil, dass der Motor des Fahrzeugs Audi Q3 mit einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet. Weiterhin unterliegt das Fahrzeug einem verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Der Motor des Audis wurde von der Muttergesellschaft Volkswagen entwickelt, weshalb diese auch für manipulierte Audifahrzeuge haftet. Wiederum bestätigt sich, dass beim Motor EA189 noch keine Verjährung eingetreten ist.
Der Besitzer des Audis erwarb das Kfz am 29.09.2012 als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 31.841,50 Euro. Volkswagen wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und an den Kläger einen Betrag in Höhe von 23.829,41 Euro zu bezahlen.
Rechtsanwältin Sandra Mader von der Kanzlei Wawra und Gaibler führt zu dem Urteil aus: „Es hat sich mittlerweile endgültig die Rechtsansicht durchgesetzt, dass bei manipulierten Fahrzeugen die 10-jährige Verjährung gilt. Das heißt Fahrzeugbesitzer können 10 Jahre nach Kauf noch Schadensersatzansprüche gegen die Fahrzeughersteller geltend machen. Auch wer sich nicht an der Musterfeststellungsklage gegen VW beteiligt hat, kann im Rahmen einer Individualklage seine Rechte noch heute durchsetzen.“
Beim Skandalmotor EA 189 von Volkswagen ist noch nichts verjährt. Es gilt die 10-jährige Verjährungsfrist. Dies hat nun auch das Landgericht Ellwangen bestätigt. Es verurteilte Volkswagen zur Zahlung von Schadensersatz von 26.454,38 Euro. Der Kläger hatte seinen mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehenen PKW im Juni 2014 erworben. Der Kläger hatte sich auch nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt und erst im Jahr 2021 Klage eingereicht. Das Gericht urteilte, dass ein sog. Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB besteht. Dieser verjährt erst nach 10 Jahren.
„Das Urteil zeigt erneut, dass Kunden, die Fahrzeuge mit dem Motor EA189 von Volkswagen in den Jahren 2011 bis 2015 erworben haben, auch heute noch erfolgreich gegen VW vorgehen können. Diese Auffassung hat sich nun endgültig an den Gerichten durchgesetzt. Ob sie sich an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben oder nicht, ist dabei vollkommen belanglos. Betroffene VW-Fahrer müssen nur darauf achten, dass sie nicht aus der 10-Jahresfrist herausfallen. Kunden, die ihr Fahrzeug Ende 2011 gekauft haben, sollten daher schnell handeln,“ erläutert Rechtsanwalt Dominik Wawra
Mit aktuellem Urteil vom 25.10.2021 verurteilte das Landgericht Memmingen in dem von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren die Volkswagen AG erneut wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht bestätigte in seinem Urteil, dass der Motor des Fahrzeugs Skoda Yeti 2.0 TDI 4x4 Active einer sog. „illegalen Abschalteinrichtung“ versehen ist. Diese sorgte dafür, dass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand und nicht im realen Fahrbetrieb auf der Straße arbeitet. Weiterhin unterliegt das Fahrzeug einem verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Der Motor des Skodas wurde von der Muttergesellschaft Volkswagen entwickelt, weshalb diese auch für manipulierte Skodafahrzeuge haftet. Wiederum bestätigt sich, dass beim Motor EA189 noch keine Verjährung eingetreten ist.
Der Besitzer des Skodas erwarb das Kfz am 24.09.2014 als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 20.000,00 Euro. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 82.242 km auf. Volkswagen wurde dazu verurteilt, den PKW zurückzunehmen und an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.968,20 Euro zu bezahlen.
Rechtsanwältin Sandra Mader von der Kanzlei Wawra und Gaibler führt zu dem Urteil aus: „Es hat sich mittlerweile endgültig die Rechtsansicht durchgesetzt, dass bei manipulierten Fahrzeugen die 10-jährige Verjährung gilt. Das heißt Fahrzeugbesitzer können 10 Jahre nach Kauf noch Schadensersatzansprüche gegen die Fahrzeughersteller geltend machen. Auch wer sich nicht an der Musterfeststellungsklage gegen VW beteiligt hat, kann im Rahmen einer Individualklage seine Rechte noch heute durchsetzen.“
Beim Skandalmotor EA 189 von Volkswagen ist noch nichts verjährt. Es gilt die 10-jährige Verjährungsfrist. Dies hat das Landgericht Memmingen abermals bestätigt. Es verurteilte Volkswagen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 24.403,89 Euro. Der Kläger hatte seinen mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehenen PKW im Januar 2015 erworben. Der Kläger hatte sich auch nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt und erst im Jahr 2021 Klage eingereicht. Das Gericht urteilte, dass ein sog. Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB besteht. Dieser verjährt erst nach 10 Jahren.
„Das Urteil zeigt erneut, dass Kunden, die Fahrzeuge mit dem Motor EA189 von Volkswagen in den Jahren 2011 bis 2015 erworben haben, auch heute noch erfolgreich gegen VW vorgehen können. Diese Auffassung hat sich nun endgültig an den Gerichten durchgesetzt. Ob sie sich an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben oder nicht, ist dabei vollkommen belanglos. Betroffene VW-Fahrer müssen nur darauf achten, dass sie nicht aus der 10-Jahresfrist herausfallen. Kunden, die ihr Fahrzeug Ende 2011 gekauft haben, sollten daher schnell handeln,“ erläutert Rechtsanwalt Dominik Wawra.
Mit aktuellem Urteil vom 14.09.2021 verurteilte das OLG Naumburg (Az.:1 U 17/21) die Volkswagen AG auch beim Kauf eines Gebrauchtwagens Schadensersatz zu leisten.
Damit entschied erstmalig ein Oberlandesgericht, dass Volkwagen auch bei einem Gebrauchtwagenkauf ein Restwertschadensersatz zahlen muss. Streitgegenständlich war ein gebrauchter VW Passat 2.0 TDI, den die Klagepartei im Jahr 2012 mit einer Laufleistung von 32.622 km erwarb.
Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigt mit seinem Urteil nun zum ersten Mal in zweiter Instanz, dass auch Käufern von Gebrauchtwägen ein Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB zusteht. Diese Ansicht war bisher vereinzelt von Landesgerichten vertreten worden. Das Urteil bekräftigt nochmals, dass auch Kunden, die einen mit EA189 Motor verbauten Gebrauchtwagen erworben haben, erfolgreich gegen Volkswagen vorgehen können. Bemerkenswert an der Entscheidung des OLG Naumburgs sind die Ausführungen des
Gerichts zum Gebrauchtwagen:
„Unzweifelhaft besteht ein Zusammenhang zwischen dem entgeltlichen Inverkehrbringen des mit der sog. Umschaltlogik ausgerüsteten Fahrzeuges durch die Beklagte und der Kaufpreiszahlung der Klägerin. Die Klägerin ist, veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten, eine ungewollte Verpflichtung eingegangen, die sie durch Kaufpreiszahlung erfüllte. Diesen Kaufpreis hat die Klägerin deshalb gezahlt, weil die Beklagte das Fahrzeug in den Verkehr brachte und hierfür vom (Vertrags-) Händler für die Lieferung des Neuwagens einen Preis erzielte und vereinnahmte. Nur auf diese Weise gelangte das Fahrzeug in den Markt. Die Marktteilnehmer, an die das Fahrzeug später weiter verkauft wird, bezahlen mit dem Fahrzeug auch Teile des Preises, für den der Hersteller sein Produkt dem Markt zugänglich machte. Langlebige Güter, wie neue Personenkraftwagen, werden für den Neupreis auch deshalb erworben, weil sich zumindest Teile des Neupreises im Weiterverkauf amortisieren lassen. Diese Aussicht ist für die Wertschätzung der Produkte der Beklagten mitbestimmend und damit Teil des von ihr erzielten Erlöses. Ein Neufahrzeug, das nicht weiterverkauft werden kann, hätte die Beklagte nicht zu dem von ihr erzielten Erlös in den Verkehr bringen können. Der Erlös ist damit auch auf Kosten der folgenden Gebrauchtwagenkäufer erlangt.“
Die Entscheidung setzt erneut ein deutliches Signal, dass betrogene Verbraucher, die ein Fahrzeug mit einem EA189 Motor in den Jahren 2011 bis 2015 erworben hatten, auch heute noch erfolgreich Ansprüche gegen die Volkswagen AG durchsetzen können. Geschädigte können bis zu 10 Jahren nach Kauf unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelte, einen Restwertschadensersatz geltend machen. Es lohnt sich für Verbraucher auch im Jahr 2021 überprüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können,“ erklärt Rechtsanwältin Sandra Mader von der Kanzlei Wawra und Gaibler.
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Wir verfügen über jahrelange Erfahrung im Verbraucherschutz. Unzählige Verfahren im Diesel-Abgasskandal sowie im Bereich des Widerrufs von Autokrediten wurden erfolgreich von uns geführt. Rechtsanwalt Dr. Gaibler beispielsweise erstritt im Jahr 2016 bayernweit das erste Urteil im VW Abgasskandal.
Darüber hinaus verfügt die Kanzlei Wawra & Gaibler über umfangreiche Erfahrung im Bereich des Verbraucherschutzes, sodass wir Ihre Verbraucherrecht auch gegenüber großen Konzernen konsequent für Sie durchsetzen. Wawra & Gaibler, Ihre Verbraucherschützer.
Europaweit ist Volkswagen der größte Automobilhersteller. Umso mehr sorgte die Berichtserstattung über den Abgasskandal im September 2015 für großes Aufsehen und Aufregung bei den VW- Kunden. Allein in Deutschland sind mehr als 2,7 Millionen Autos vom Dieselskandal betroffen. Der Volkswagen-Konzern hat illegale Abschalt-Einrichtungen in seine Fahrzeuge eingebaut. Diese erkennen, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Demzufolge manipulieren diese Abschalt-Einrichtungen die Abgaswerte dermaßen, dass den Prüfern ein scheinbar sauberes Dieselfahrzeug vorgespielt wird.
In einem Grundsatzurteil (BGH, Urteil vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19) gab der Bundesgerichtshof die Leitlinie für weitere Verfahren vor. Die vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung der Verbraucher aus reinem Gewinninteresse wurde festgestellt. Kunden eines manipulierten Fahrzeugs haben demnach gegen VW Schadensersatz-Ansprüche, da man sie durch die Verwendung illegaler Abschalt-Einrichtungen getäuscht hat.
Zunächst lag der Fokus des Dieselskandals auf dem Motor EA 189. Inzwischen ist jedoch auch bekannt, dass der Nachfolgemotor EA 288 über illegale Abschalt-Einrichtungen verfügt. Der Motor EA 288 enthält ein Thermofenster. Wenn die erkannte Außentemperatur zwischen 20°C und 30 °C liegt, aktiviert die Motorsteuerungs-Software die Abgasreinigung. Bei Temperaturen, die diesen Bereich über- oder unterschreiten, findet eine verminderte Reinigung der Abgase innerhalb des Motors statt. Somit stößt das Fahrzeug die Stickoxide, die im Motor produziert wurden, ungefiltert an die Außenluft aus.
Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit die Verwendung von Thermofenstern in Dieselmotoren nicht pauschal für rechtswidrig befunden. Jedoch sieht der Europäische Gerichtshof das anders. Er bestätigte am 08.11.2022, dass die Verwendung von Thermofenstern in Dieselmotoren gesetzwidrig ist. Nun wird sich die Position des BGH wohl ändern müssen. Nicht nur Fahrzeugmodelle von Volkswagen sind betroffen, sondern darüber hinaus auch Modelle von Tochterfirmen wie Porsche, Skoda, Seat und Audi.
Im Falle eines manipulierten Motors empfehlen wir Ihnen, juristisch gegen VW vorzugehen. Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist, und welche Rechte Ihnen zustehen. Melden Sie sich jederzeit per E-Mail oder Telefon an uns.
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