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Mehr erfahrenEs gibt erfreuliche Nachrichten für Besitzer von Fahrzeugen mit dem Motor EA189. Die Rechtsprechung urteilt mittlerweile, dass Besitzern von Fahrzeugen des VW-Konzerns (VW, Audi, Seat, Skoda) mit dem Motor EA189 nach wie vor ein Schadenersatzanspruch zusteht – auch wenn sie nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt waren. Die meisten Landgerichte vertreten mittlerweile diese Rechtsansicht. Es gelte nicht die 3-jährige, sondern die 10-jährige Verjährungsfrist. 10 Jahre nach Kauf können die Besitzer von Dieselfahrzeugen des VW-Konzerns mit dem Motor EA 189 also noch ihre Schadensersatzansprüche geltend machen.
Rechtsanwalt
Geschäftsführender Gesellschafter
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Master of Science (Univ., BWL)
Geschäftsführender Gesellschafter
„Restschadenersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB
Dem Kläger steht allerdings nach § 852 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Restschadensersatz zu. Nach dieser Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung etwa auf Kosten des Verletzten erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
a) Diese Vorschrift verfolgt den Zweck, den Schädiger, der durch eine unerlaubte Handlung eine Vermögensmehrung erzielt hat, nicht im Besitz dieses Vorteils zu belassen, sondern diesen auch nach Verjährung deliktischer Ansprüche an den Geschädigten herauszugeben (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 80. Auflage, § 852 Rz. 2).
b) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch den Verkauf des mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehenen Neufahrzeugs an den Kläger einen Gewinn erzielt. Die Klagepartei hat insoweit vorgetragen, dass die Beklagte mit dem Verkauf des Fahrzeugs einen Betrag von 1.563,09 € erzielt habe: aus dem Geschäftsbericht für 2019 ergebe sich ein operatives Ergebnis für Skoda von 1.660 Mio. € bei Absatz von 1.062 Tsd. Fahrzeugen an Kunden im Jahr 2019 (Anlage K 21).
Dieser Vortrag der Klagepartei zur Höhe des aus dem Fahrzeugverkauf erlangten Etwas (vgl. Insoweit BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 - BeckRS 2020, 37753 Textziffer 29) ist aus Sicht des Gerichts eine taugliche Basis für eine Schätzung nach § 287 ZPO.
c) Der Beklagtenpartei war bereits mit Verfügung vom 20.11.2020 aufgegeben worden, die Höhe des mit dem Verkauf des Fahrzeugs erzielten Gewinns mitzuteilen. Sie beschränkte sich jedoch darauf, ausgehend von dem Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Braunschweig einen Gewinn von gerade einmal 93 € pro Fahrzeug zu berechnen; eine Ermittlung eines Gewinns pro Fahrzeug erfolge in den Rechnungslegungssystemen der Beklagten nicht, deshalb könne die Beklagte einen Gewinn aus dem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht beziffern.
d) Wie aber auch die Beklagte einräumt, ist es unabhängigen Dritten möglich, aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen durchschnittliche Gewinnzahlen zu ermitteln. Eine Internet-Recherche des Gerichts vom 29.03.2021 führte zu einem Artikel mit der Überschrift „Das verdienen Autohersteller pro Fahrzeug“ bei FOCUS Online. Hier wird angegeben, dass Volkswagen pro verkauftem VW-Pkw zwar nur 395 € verdient; anders verhält es sich aber bei den „Gewinn-Treibern im Volkswagen Konzern“ (Porsche, Audi, Skoda).
Laut FOCUS Online beträgt der Gewinn pro verkauftem Pkw der Marke Skoda im ersten Halbjahr 2016 bei 1.589 €. Damit wird die Angabe der Klagepartei von unabhängiger Seite bestätigt und von der Klagepartei - die den Gewinn eigentlich am leichtesten beziffern könnte- mit ernsthaften Argumenten nicht bestritten.“
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