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Mehr erfahrenBesitzern von Elektroautos können Schadenersatzansprüche zustehen. Grund ist, dass die Reichweitenangaben und die Leistung der Batterie der Hersteller nicht annähernd eingehalten
werden.
Rechtsanwalt, Dipl. Jur.,
Geschäftsführender Gesellschafter
Rechtsanwalt, Dipl. Jur.,
Master of Science (Univ., BWL)
Geschäftsführender Gesellschafter
Stellt der Verbraucher fest, dass die Reichweite der Batterie des Elektrofahrzeugs nicht den Angaben des Herstellers entspricht, kann der Käufer seine Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag geltend machen. Dies gilt auch bei darlehens- oder leasingfinanzierten Autos. Der Käufer oder Leasingnehmer kann dann entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. die Leasingraten mindern.
Stimmt die Leistung der Batterie eines Elektromobils nicht mit den Angaben des Herstellers oder des Verkäufers überein, sprich, die Akkureichweite ist geringer als zugesagt, so stellt dies in der Regel einen Sachmangel dar, der die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Händler auslöst.
Somit ist sowohl die Minderung des Kaufpreises als auch die Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer in der Regel möglich. Für letztere Variante ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag notwendig, der zur Folge hat, dass der Vertrag rückabgewickelt wird, das heißt der Käufer erhält den gezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe des E-Autos zurück.
Bevor der Rücktritt erklärt werden kann, muss dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen oder, soweit es sich bei dem Elektrofahrzeug um einen Neuwagen handelte, ein neues Fahrzeug zu liefern. Wenn die Nachbesserungsversuche des Verkäufers zwei Mal scheitern oder er die Nachbesserung von vorneherein verweigert, kann der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden. Damit ein Sachmangel zum Rücktritt berechtigt, muss dieser – anders als bei einer Minderung – „erheblich“ sein. Die Frage, die sich natürlich stellt, ist, wann eine geringere Batterieleistung bzw. verminderte Reichweite diese Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Rechtsprechung liegt im Falle der E-Autos bisher relativ wenig vor. Man kann jedoch wohl Parallelen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Kraftstoffmehrverbrauch von Fahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor ziehen. Danach wäre ein Sachmangel bei einem E-Auto erheblich, wenn ein Mehrverbrauch von 10 % im Vergleich zu den Angaben des Herstellers vorliegt
Laut Messungen des ADAC muss im Stadtverkehr (bei 30 bis 50 km/h) bei einer Außentemperatur von 0 Grad mit Reichweitenverlusten von bis zu 50 Prozent gerechnet werden. Bei höheren Geschwindigkeiten z.B. auf Autobahnen und Landstraßen (bei 100 km/h) reduziere sich die Einbuße zwar auf rund 10 Prozent. Bei eisiger Kälte von minus 20 Grad würden die prozentualen Heizungsverluste jedoch noch einmal erheblich stärker. Fehlerhafte Reichweitenangaben stellen Sachmangel dar Wenn ein Fahrzeug wesentlich weniger Reichweite aufweist als in der Werbung des Herstellers versprochen, liegt eine Abweichung der sog. Soll- von der Istbeschaffenheit vor, was Gewährleistungsansprüche des Herstellers auslöst.
Besonders ärgerlich sind Rückrufe der Hersteller, wegen angeblicher Mängel der Batterie. Häufig können die Batterien danach nicht mehr voll beladen werden.
Beispielhaft sei hier der Rückruf des Kraftfahrtbundesamts für das Modell Opel Ampera vom 08.12.2020 wegen „Brandgefahr der fehlerhaften Hochvoltbatterie im Bereich voller Ladekapazität genannt. Zur Abhilfemaßnahme des Herstellers heißt im Rückruf wörtlich: „1. Schritt: Ladekapazität der Hochvolt-Batterien auf 90% begrenzen.“ In der Praxis heißt das für betroffene Halter eines solchen Fahrzeugs:
Die vom Hersteller angegebene Reichweite von 500 km kann danach nicht mehr erreicht werden. Bei 90 Prozent Ladekapazität können nur noch 450 km erreicht werden. Dies bei optimaler Fahrweise. Bei kalten Temperaturen im Winter sinkt die Reichweite des Fahrzeugs noch einmal um 50 Prozent auf nur noch 225 km ab. Für viele betroffene Fahrzeugbesitzer wird ein solches Fahrzeug dadurch beinahe unbrauchbar.
Ebenfalls Rückrufe haben die Hyundai-Modelle Kona und Ioniq erhalten (Rückruf vom 07.07.2021, Herstellercode 11D043, 11D044 (HY10643)). Auch hier wird der maximale Ladezustand der Hochvoltbatterie auf 90 Prozent begrenzt bis möglicher die Hochvoltbatterie ausgetauscht werden kann.
Aufgrund Kurzschluss- bzw. Brandgefahr muss auch bei diesem Modell die Hochvoltbatterie getauscht werden (Hersteller Code der Rückrufaktion: 93i9).
Das Kraftfahrtbundesamt spricht hier von „Undichtigkeit in einer Abdichtung der Elektronikbox bedingt eindringende Feuchtigkeit und somit Brandgefahr.“ Als Abhilfemaßnahme wird gegebenenfalls der Austausch von Komponenten des Hochvoltsystems in Betracht gezogen (Hersteller-Code der Rückrufaktion: 93E8).
Ein BMW-Rückruf im Juli 2021 betrifft den BMW iX3. Grund ist ein auftretender Software-Fehler.
Weil Elektrofahrzeuge relativ neu auf dem Markt sind, gibt es bisher nur eine geringe Anzahl an Urteilen zu E-Autos, die sich mit dem Thema der zu geringen Batterieleistung befasst haben. Ein weiterer Grund für die geringe Anzahl an Urteilen ist – das zeigt unsere Erfahrung -, dass die Hersteller auch keine Präzedenzurteile wollen und die anhängigen Rechtsstreite daher lieber im Vergleichswege lösen als es auf ein Gerichtsurteil ankommen zu lassen.
Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe des Fahrzeugs. Hat der Verkäufer die Batterie im Rahmen der Gewährleistung repariert, beginnt die Frist jedoch erneut zu laufen. Ansprüche gegen den Hersteller des Fahrzeugs verjähren in der Regel in 3 Jahren nach Kauf.
Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung - meist des Herstellers. Der Garantiegeber verpflichtet sich grundsätzlich zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall. Die Erklärung einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden zu stärken. Die Garantie beinhaltet also eine freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers oder des Händlers, die über den Kaufvertrag hinaus geht. Die Gewährleistung hingegen ist gesetzlich geregelt und ist daher ein wesentlich stärkeres Instrument im Verbraucherschutz.
Betroffenen Verbrauchern kann die Möglichkeit zu Minderung, Schadenersatz oder Rücktritt vom Kaufvertrag zustehen. Die Kanzlei Wawra & Gaibler bietet eine kostenlose Ersteinschätzung zu möglichen Ansprüchen an.
Verkehrsrechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten für ein Vorgehen gegenüber Händler und Hersteller.
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