Gegen eine Redakteurin im Bereich Mittlerer Osten erfolgte eine fristlose Kündigung. Der Sender "Deutschen Welle" (DW) warf ihr vor, israel-kritische und anti-semitische Aussagen getätigt zu haben. Nun hat das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Berlin die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. Begründet hatte das Berliner Gericht dies damit, dass es an einer verhaltens-bedingten Kündigung mangelt. Außerdem sei die Anhörung des Personalrats bewusst falsch durchgeführt worden (LAG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2023, Az: 23 Sa 1107/22).
Die Süddeutsche Zeitung (SZ) publizierte im November 2021 einen Artikel "Ein Sender schaut weg". In diesem berichtete die SZ über die israel-kritischen sowie anti-semitischen Aussagen einer Redakteurin. Folglich kam der Sender DW zu dem Entschluss, der Redakteurin das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung erfolgte hilfsweise ordentlich zum 30.06.2022. Begründet hat der Sender die Kündigung damit, dass die Aussagen der Redakteurin den Grundsätzen der DW widersprächen.
Die Redakteurin klagte vor Gericht gegen die fristlose Kündigung – mit Erfolg. Das Arbeitsgericht Berlin gab der Kündigungsschutz-Klage der Redakteurin statt. Hingegen müsse der Sender die Arbeitnehmerin weiter beschäftigen. Zwar sei eine anti-semitische Äußerung ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Jedoch ist für eine verhaltens-bedingte Kündigung notwendig, dass die kritischen Äußerungen bereits während des Bestehens des Arbeits-Verhältnisses stattgefunden hätten. Die Äußerungen der Redakteurin erfolgten im Jahr 2017, lange vor Beginn des Arbeits-Verhältnisses bei der DW. Dieses besteht erst seit 2021.
Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin legte der Sender Berufung ein. Die DW führte aus, dass die Redakteurin weiterhin an ihren Aussagen festgehalten habe. Dies lasse sich darauf stützen, dass sie die israel-feindlichen und anti-semitischen Äußerungen noch im Februar 2022 auf ihrem Twitter-Account verknüpft hatte. Daraufhin revidierte der Sender seine Entscheidung und beantragte eine Auflösung des Arbeits-Verhältnisses gegen eine Abfindung.
Das LAG Berlin erklärte die außerordentliche Kündigung im Ergebnis für unwirksam. Die DW kann sich auf keine verhaltens-bedingte Kündigung stützen. Ferner habe man den Personalrat bewusst falsch unterrichtet und in Kenntnis gesetzt. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin hatte das LAG bestätigt. Schließlich sind die israel-feindlichen und anti-semitischen Äußerungen bereits vor dem Arbeitsverhältnis erfolgt. Demzufolge liegt keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung vor. Das LAG widersprach einer gerichtlichen Auflösung des Arbeits-Verhältnisses, etwa durch die Zahlung einer Abfindung. Das Arbeitsverhältnis könne auch nicht gerichtlich aufgelöst werden. Schließlich mangelt es an einer Personalrats-Anhörung und die Kündigung ist somit im Ergebnis unwirksam.
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