Richter des LAG Schleswig-Holstein stellt fest es gehört zu den Persönlichkeitsrechten eines Arbeitsnehmers, dass er selbst darüber entscheiden kann, ob er in seiner Freizeit erreichbar sein will oder nicht.
Ein Arbeitnehmer muss seine dienstlichen Nachrichten nicht in der Freizeit lesen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom September 2022 (Urt. v. 27.09.2022, Az. 1 Sa 39 öD/22).
In dem dem LAG vorliegenden Fall wurde dem Arbeitnehmer eine kurzfristige Dienstplanänderungen per SMS-Nachricht übermittelt. Das Landesgericht musste darüber entscheiden, ob der Notfallsanitäter in seiner Freizeit auf eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag reagieren musste. Ihm wurde eine Nichterreichbarkeit in seiner Freizeit zu Lasten gelegt. Genauer ging es um zwei Fälle, in denen der Kläger telefonisch und per SMS nicht zu erreichen war und in einem Fall auch per E-Mail. Der Arbeitnehmer berief sich darauf die Nachricht nicht erhalten zu haben und erscheinte jeweils zu den Zeiten aus dem veralteten Dienstplan. Nach dem mehrfachen Fehlen des Arbeitnehmers wertete sein Arbeitgeber das Erscheinen nach dem alten Dienstplan als unentschuldigtes Fehlen und erteilte ihm in der Folge eine Ermahnung und dann eine Abmahnung.
Der Notfallsanitäter zog vor das Arbeitsgericht (ArbG) und unterlag, das Arbeitsgebricht war zunächst der Ansicht, dass eine Kenntnisnahme der Nachrichten zu erwarten sei und es sich in der Folge um ein unentschuldigtes Fehlen bei der Einhaltung des alten Dienstplans handelte. Anders endschied in der Berufung nun das LAG Schleswig-Holstein zugunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber musste nach Angaben des LAG damit rechnen, dass der Notfallsanitäter die ihm zugehenden Nachrichten erst mit Beginn seines Dienstes zur Kenntnis nehmen musste. Erst zum Zeitpunkt des Dienstbeginns sei der Sanitäter verpflichtet, seiner Arbeit nachzugehen. Dazu gehört nach Ansicht des LAG auch die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Arbeitgebers zu lesen.
Wenn seine Pflicht zur Kenntnisnahme der Nachrichten erst bei Dienstbeginn besteht, kann dem Arbeitnehmer im vorliegenden Fall kein treuwidriges Verhalten nachgewiesen werden. Nach Ansicht des LAG ist das Recht auf Nichterreichbarkeit durch den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers geschützt. Dieser Schutz ergibt sich insbesondere aus dem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht. Die Erreichbarkeit am Handy in der Freizeit unterfällt nach Ansicht das LAG dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.
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