Oftmals ist es für Allein-Erziehende schwierig, die Arbeit mit der Betreuung der Kinder zu vereinbaren. Das ist gerade an Wochenenden der Fall, schließlich haben Kinder dann frei. Schulen und Kitas sind geschlossen. Resultiert daraus für Allein-Erziehende ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Schichten, die mit der Kinderbetreuung übereinstimmen? Über solch einen Fall urteilte jetzt das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Eine allein-erziehende Mutter verklagte ihren Arbeitgeber auf eine bestimmte Arbeitszeit. Diese wollte sie ausschließlich montags bis freitags verrichten (Az.: 5 Sa 139/22). Die Klägerin ist Verkäuferin in einer Bäckerei. Demnach sieht ihr Arbeitsvertrag zusätzlich zum Drei-Schichten-Modell auch Wochenend-Dienste vor.
Die Klägerin argumentierte jedoch, dass sie ihrer Arbeit lediglich montags bis freitags zwischen 07:40 Uhr und 16:40 Uhr nachgehen könne. Dies deckt sich mit dem Zeitraum, in der ihre Zwillinge die Kita besuchen. Die Klägerin äußerte außerdem vor Gericht, dass sie keinerlei Unterstützung von Familien-Mitgliedern oder Freunden habe, die ihr bei der Betreuung ihrer Kinder helfen. Der Vater ihrer Zwillinge hätte sich abgewandt. Die Klägerin war deshalb überzeugt, arbeitsrechtlich Anspruch auf eine bestimmte Arbeitszeit zu haben. Schließlich ist gemäß Arbeitsrecht auch Rücksichtnahme auf familiäre Belange des Arbeitnehmers geboten.
Den Wunsch der Arbeitnehmerin lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Er argumentierte, dass die familiäre Situation der anderen drei Verkäuferinnen in der Filiale ähnlich ist. Diese haben allesamt kleine Kinder und müssen das Berufs- und Familienleben ebenso vereinbaren. Die gewünschte Schicht der Klägerin betrifft ungefähr die Mittelschicht. Die Früh- und Spätschichten sind bei den anderen Beschäftigten ebenfalls unbeliebt. Schließlich beginnen diese entweder schon um 05:30 Uhr oder eben erst um 12:00 Uhr. Das hätte zur Folge, dass die Kolleginnen benachteiligt wären, wenn ausschließlich die Klägerin in der beliebten Schicht arbeiten würde.
Das LAG stimmte der Argumentation des Arbeitgebers weitestgehend zu. Denn das Gericht sieht ebenfalls die Benachteiligung der Kolleginnen, sofern ausschließlich die Klägerin ihre gewünschte Arbeitszeit hätte. Arbeitsrechtlich ändert daran auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Klägerin um eine allein-erziehende Mutter handelt. Schließlich hätte diese genügende Zeit gehabt, die passende Kinderbetreuung zu organisieren. Außerdem würden es die Kolleginnen auch schaffen, erfolgreich Schichtdienst mit Betreuung der Kinder unter einen Hut zu kriegen.
Bereits vor dem Arbeitsgericht Schwerin scheiterte die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage (Az.: 6 Ca 73/22). Das LAG Mecklenburg-Vorpommern wies die Berufung zurück. Der Fall ist derzeit beim Bundes-Arbeitsgericht anhängig (Az.: 5 AZN 629/23).
NUTZEN SIE HIER AUCH UNSERE KOSTENFREIE UND UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG.
Datenschutzübersicht
Diese Website verwendet Cookies, um Ihre Erfahrung zu verbessern, während Sie durch die Website navigieren. Von diesen Cookies werden die nach Bedarf kategorisierten Cookies in Ihrem Browser gespeichert, da sie für das Funktionieren der Grundfunktionen der Website unerlässlich sind. Wir verwenden auch Cookies von Drittanbietern, mit denen wir analysieren und nachvollziehen können, wie Sie diese Website nutzen. Diese Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung in Ihrem Browser gespeichert. Sie haben auch die Möglichkeit, diese Cookies zu deaktivieren. Das Deaktivieren einiger dieser Cookies kann sich jedoch auf Ihr Surferlebnis auswirken.