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20.01.2023 Allane SE (ehemals Sixt Leasing) und Mobility Concept – So erhalten Sie Ihre Leasingraten zurück, sowohl bei laufenden als auch bei schon beendeten Verträgen

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17.01.2023 - Die Kanzlei Wawra & Gaibler erzielt große Erfolge für Verbraucher, die über ihr Widerrufsrecht bei Leasingverträgen, die im Rahmen eines sog. Fernabsatzvertrages geschlossen wurden, falsch belehrt wurden.

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Widerruf Autokredit / Leasingvertrag

Viele Menschen erfüllten sich den Wunsch vom Traumauto über eine Finanzierung oder einen Leasingvertrag. Manchmal führen jedoch Veränderungen im privaten oder beruflichen Umfeld dazu, dass der Kredit- oder Leasingvertrag zur Belastung wird. Statt auf das Vertragsende zu warten, können Sie bereits deutlich früher aktiv werden und Ihren Auto-Widerrufsjoker nutzen. Alle Autobesitzer, die ihren Vertrag nach dem 12. Juni 2014 abgeschlossen haben, können mit dem Widerruf ihres Autokredit- oder Leasingvertrags bares Geld sparen, unter umständen sogar alle bisher gezahlten Raten sowie die Anzahlung zurückerhalten.

Inhaltsverzeichnis

Dr. iur. Florian Gaibler

Rechtsanwalt
Geschäftsführender Gesellschafter

Dominik Wawra, M.Sc.

Rechtsanwalt
Master of Science (Univ., BWL)
Geschäftsführender Gesellschafter

Möchten Sie Ihren Leasingvertrag / Autokredit widerrufen? Wir überprüfen gerne mit unserer Erfahrung unverbindlich und kostenfrei Ihren Anspruch.

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Warum kann die Autofinanzierung vorzeitig widerrufen werden?

Verbrauchern steht beim Abschluss eines Autokredit- oder Leasingvertrags grundsätzlich die Möglichkeit zu, den Vertrag innerhalb einer 14-tägigen Frist zu widerrufen. Häufig haben die finanzierenden Banken allerdings wichtige Informationen in den Widerrufsinformationen umständlich oder fehlerhaft formuliert. Das Gesetz regelt, dass in einem solchen Fall hat die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat. Der Leasing- oder Kreditvertrag kann also weiterhin widerrufen werden. Dies gilt selbst bei bereits abgeschlossenen Leasing- oder Darlehensverträgen.
Betroffen sind rund 20 Millionen Autokredit- bzw. Leasingverträge. Wichtig ist hierbei nur, dass Ihr Vertrag nach dem 12. Juni 2014 abgeschlossen wurde. Keine Rolle spielt hingegen, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Neu- oder Gebrauchtwagen, einen Diesel oder einen Benziner handelt.

Was sagt der EuGH zum Widerruf der Autofinanzierung? Urteil 2020/2021.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26. März 2020 (Az.: C-33/20, C-155/20 und C-187/20) entschieden, dass die in vielen deutschen Leasing- und Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsinformationen für den Verbraucher nicht verständlich sind. Hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist wird in den meisten Verträgen auf ein lange und undurchsichtige Verweisungskette von Paragrafen verwiesen, die der Kunde nicht nachvollziehen kann. Der Brüsseler Richterspruch führt dazu, dass die 14-tägige Frist zum Widerruf des Leasing- oder Kreditvertrags nie zu laufen begonnen hat und der Vertrag noch heute widerrufen werden kann.

Mit weiterem Urteil vom 09.09.2021 bestätigte der Europäische Gerichtshof nochmals ausdrücklich, dass die meisten Autofinanzierungen auch nach Ablauf der 14-Tagesfrist noch wiederrufbar sind, da die Widerrufsfrist nie zu laufen begann. Betroffen waren Autofinanzierungsverträge der VW Bank, der Skoda Bank und der BMW-Bank. Dieselben Klauseln, die in diesen Verträgen vom EuGH beanstandet wurden, finden sich in fast allen Leasing- und Kreditverträgen – auch von anderen Banken. Der EuGH bemängelte folgende Punkte:

  • Fehlerhafte Zinsangaben: die Kreditverträge müssen zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel angeben, nach der er berechnet wird, sowie, sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde. Die VW-Bank, die Skoda-Bank und die BMW-Bank haben diese Informationen in ihren Finanzierungsverträgen nicht korrekt erteilt.
  • Keine ausreichenden Angaben zu Beschwerdemöglichkeiten des Verbrauchers: im Kreditvertrag müssen Folgende Angaben vollständig aufgeführt sein: alle außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls die Kosten dieser Verfahren, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, die physische oder elektronische Adresse, an die eine solche Beschwerde oder ein solcher Rechtsbehelf zu richten ist, sowie die zu beachtenden formalen Voraussetzungen, soweit ihre Nichtbeachtung zum Verlust jeglicher Möglichkeit des Verbrauchers, seine Rechte geltend zu machen, führen könnte. Auch diese Informationen erteilten die VW-Bank, die Skoda-Bank und die BMW-Bank nicht korrekt.

Fehler Widerrufsbelehrung

a. Kaskadenverweis

Die meisten Widerrufsbelehrungen enthalten folgenden Passus:

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.


Diese Widerrufsbelehrung verstößt gegen Europäisches Recht, nämlich gegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 26.03.2020, Rechtssache C-66/19 eindeutig festgestellt.

Mit Urteil vom 27.10.2020 hat der XI. Zivilsenat des BGH nun auch seine vorherige Rechtsprechung (BGH Urteil vom 19.03.2019, Az.: XI ZR 44/18, BGH Urteil vom 31.03.2020, Az.: XI ZR 498/19) revidiert und stuft den Kaskadenverweis nicht mehr als klar und verständlich ein, sondern schließt sich der Auffassung des EuGH (Urteil vom 26.03.2020, Az.: C-66/19) an, vgl. BGH Urteil vom 27.10.2020, Az.: XI ZR 498/19:

„Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB lassen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB muss dies lediglich klar und verständlich sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt.“

b. Verzugszinssatz

Der Verbraucher muss ordnungsgemäß über den Verzugszinssatz informiert werden. Nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB muss die Unterrichtung den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten enthalten. Das LG München stellte hierzu bereits fest, dass aus Transparenzgründen, die zum Zeitpunkt der Information maßgebliche absolute Zahl des Verzugszinssatzes zu nennen sind. Fehlt diese Information ist die Widerrufsbelehrung, nach der richtigen Ansicht des LG, fehlerhaft. Der EUGH sieht in seinem Urteil vom 9. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 nun die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verzugszins in Form eines konkreten Prozentsatzes ebenfalls als erforderlich an. Darüber hinaus fordert der EUGH auch, dass der Mechanismus der Berechnung des Verzugszinses konkret beschrieben werden muss.
Zur Begründung wird zunächst der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 herangezogen, vgl. Art 10 Abs II der Richtlinie 2008/48:
Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:
[…]
l) der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;
[…]

Auch die systematische Stellung spricht für eine konkrete Angabe:
So wird in Art 3 gleicher Richtline gefordert den effektiven Jahreszinses, des Sollzinssatzes und des festen Sollzinssatzes in Prozentsätzen auszudrücken. Insbesondere spricht auch der Sinn und Zweck der Richtlinie 2008/48 und auch konkret Art 10 für dieses Vorgehen, vgl. 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48/EG :
Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann.

Einem Durchschnittsverbraucher ohne Fachkenntnisse im Finanzbereich soll es deswegen möglich sein auf Grundlage der Angaben im Kreditvertrag den Verzugszins zu berechnen.

c. Die Vorfälligkeitsentschädigung

Gem. Art. 247 § 7 Nr. EGBGB muss in dem Vertrag die Berechnungsmethode für eine Vorfälligkeitsentschädigung angegeben werden. Entgegen den Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB wurde die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung in vielen Fällen von den Fianzierungsbanken nicht mitgeteilt. Die Bezugnahme auf „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebene finanzmathematische Rahmenbedingungen“ und die Berücksichtigung bestimmter, nicht abschließend genannter Kriterien bei der Berechnung genügt nicht.

Der EuGH lässt in seinem Urteil vom 9. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 den Verweis auf die finanzmathematischen Rahmenbedingungen nicht genügen.

Der EUGH stellt hierbei auf Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 ab, diese lautet wie folgt:
Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48:
(2) Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

[…]
r) das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung;
[…]

Die Richtlinie 2008/48 sieht für den Gewerbetreibenden (also die Leasingbank) die Pflicht vor, den Verbraucher über sämtlichen Inhalt der ihm unterbreiteten Vertragserklärung zu informieren. Sind bestimmte Aspekte davon durch bindende Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geregelt, so muss der Gewerbetreibende den Verbraucher insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in klarer, prägnanter Form über den Inhalt dieser Vorschriften belehren, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann.

Der EUGH fordert, dass die Entschädigung, die bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fällig wird, in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist. Nach richtiger Ansicht des EUGH genügt ein einfacher Verweis auf die finanzmathematischen Rahmenbedingungen, wie er in fast allen Finanzierungsverträgen verwendet wurde, eben nicht.

d. Das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

Die meisten Verbraucher wurden in ihren Darlehens- oder Leasingverträgen nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen über die Möglichkeit und das Verfahren eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens informiert.

Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 9. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 hohe Anforderungen an die Angabe über die Möglichkeit und das Verfahren eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens.

Laut EuGH soll dem Verbraucher die Möglichkeit eingeräumt werden sich an eine Stelle zu wenden, die Verfahren zur alternativen Streitbeilegung anbietet. Damit der Verbraucher einschätzen kann, ob ein solches außergerichtliches Verfahren sinnvoll ist, muss im Streitfall in kurzer Zeit herauszufinden sein, wie und ob der Unternehmer sich an einem solchen Verfahren beteiligen wird.

Ein einfacher Verweis auf eine Seite im Internet von der die Verfahrensordnung abzurufen ist sowie ein Verweis auf ein Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, kann demnach nicht als ausreichend erachtet werden.

e. Der Hinweis auf das Vorliegen eines verbundenen Vertrages

Die meisten Leasing- und Darlehensverträge zur Autofinanzierung informierten die Verbraucher nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen darüber, dass es sich um einen sog. verbundenen Vertrag handelt. Unter einem verbundenen Vertrag versteht man einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über die Lieferung einer Ware, der mit einem Darlehensvertrag verbunden ist. Dies ist bei einer Autofinanzierung immer der Fall. Nach Urteil des EUGH vom 9. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 ist ein Hinweis im Vertrag darauf, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt, zwingend erforderlich. Diese Informationspflicht diene dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher soll seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen können.

Nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48 ist aus diesem Grund im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form die die Art des Kredits, die Laufzeit des Kreditvertrags und bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis anzugeben. Gerade die Information, ob ein Verbundener Kreditvertrag geschlossen wird, ist hierbei von Interesse.

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Widerruf Autokredit / Autodarlehensvertrag

Bei Autokrediten bzw. Autodarlehnsverträgen sticht der Widerrufsjoker (EuGH, Urteil vom 9. September 2021, Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/209). Keine Rolle spielt, ob der Vertrag noch läuft oder bereits abgeschlossen ist.

Widerruf Restwertleasing

Auch Restwertleasingverträge können widerrufen werden. Das Urteil des EuGHs gilt auch für solche Verträge.

Widerruf Kilometerleasing

Nach Einschätzung der Verbraucheranwälte Wawra und Gaibler sind auch Kilometerleasingverträge widerrufbar. Das Landgericht Ravensburg folgte in einem aktuellen von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren (Az. 2 O 390/20) zum Widerruf eines Kilometerleasingvertrags der Argumentation der Kanzlei Wawra & Gaibler. Das Gericht geht davon aus, dass auch Kilometerleasingverträge mit rechtswidriger Widerrufsbelehrung gegen europäisches Recht verstoßen und somit ewig widerrufbar sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dies im Februar 2021 noch anders entschieden. Diese Rechtsansicht verstößt jedoch gegen europäisches Recht. Das Landgericht Ravensburg hat daher die Frage, ob auch Kilometerleasingverträge grundsätzlich widerrufbar sind, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.

Das Landgericht Ravensburg hat sich in einem Parallelfall schon einmal gegen die Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) gestellt und bekam vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in allen Punkten Recht. Folge war, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Darlehensverträgen und Restwertleasing obsolet wurde (Urteil vom 9. September 2021, Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20). Fehlerhafte Autokredite und Restwertleasingverträge sind widerrufbar. Die Anwälte der Kanzlei Wawra & Gaibler gehen davon aus, dass die Luxemburger Richter dies auch für Kilometerleasingverträge in Kürze klarstellen.

Auch das OLG Frankfurt lässt den EuGH das Widerrufsrecht beim Kilometerleasing prüfen Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält die BGH Rechtsprechung zum Widerrufsrecht bei Kilometerleasingverträgen offensichtlich für unionsrechtswidrig (Beschluss vom 22.09.2021 - 17 U 42/20). Wie bereits das Landgericht Ravensburg in einem von der Kanzlei Wawra und Gaibler geführten Verfahren gehen auch die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt wohl von einem Widerrufsrecht für Verbraucher aus.

Bei welchen Banken können die Finanzierungsverträge widerrufen werden?

Hier eine nicht abschließende Aufzählung von Finanzierungsbanken, die besonders häufig fehlerhafte Widerrufsinformationen erteilten:


  • ALFA ROMEO BANK
  • AUDI-BANK
  • AUTO EUROPA BANK
  • BANK11
  • BMW BANK
  • FCA BANK
  • FIAT BANK
  • FORD BANK
  • HONDA BANK
  • JAGUAR BANK
  • LANCIA BANK
  • LAND ROVER BANK
  • MASERATI BANK
  • MERCEDES-BENZ BANK
  • MKG BANK (MITSUBISHI)
  • MOBILITY CONCEPT
  • NISSAN BANK
  • OPEL BANK
  • PEUGEOT BANK
  • PORSCHE BANK
  • RENAULT BANK
  • SANTANDER CONSUMER BANK
  • SEAT BANK
  • SIXT LEASING
  • SKODA BANK
  • TARGOBANK
  • TOYOTA KREDITBANK
  • VOLKSWAGEN BANK
  • AKF BANK
  • ALD LEASE FINANZ
  • AIL LEASING
  • BANK DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE
  • JEEP BANK
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Was sagt das Oberlandesgericht (OLG) München zu den Widerrufsinformationen von SIXT Leasing?

Urteil des OLG München vom 18.06.2020 – Az.: 32 U 7119/19: Nach Zugang einer Widerrufserklärung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und unvollständiger gesetzlicher Pflichtangaben müssen keine weiteren Leasingraten mehr gezahlt werden und alle bisher gezahlten Raten sind zurück zu zahlen!

Ein weitreichendes Urteil für alle Leasingnehmer in Deutschland:

Nach erfolgreichem Widerruf Ihres Leasingvertrags können Sie Ihr Auto problemlos an die Bank zurückgeben und alle bisher gezahlten Raten sowie die Anzahlung zurückerhalten. Eine Anrechnung wegen Wertverlustes des Fahrzeuges oder gezogener Nutzungen erfolgt nicht!

Die Entscheidung:

Das Leasingunternehmen Sixt wurde zur Rückabwicklung eines Kilometer- Leasingvertrags verurteilt. Der Kläger (ein Verbraucher) hatte den Leasingvertrag wirksam, wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und unvollständiger Pflichtangaben, widerrufen.

Die Folge:

Der Kläger schuldet keine weiteren Leasingraten, erhält alle bisher gezahlten Raten zurück und muss sich darüber hinaus weder einen Wertersatz noch Nutzungsersatz anrechnen lassen!

Hintergrund:

In dem geführten Verfahren wurde zwischen dem Kläger und Sixt Leasing ein privater Leasingvertrag über ein Fahrzeug abgeschlossen. Das Fahrzeug wurde dem Kläger übergeben und seither viele Kilometer gefahren. Später erklärte der Kläger den Widerruf des Leasingvertrages und forderte die Beklagte auf, den Vertrag rückabzuwickeln. Wegen der Verweigerung der Beklagten kam es letztendlich zu einer erfolgreichen Klage.

Juristische Erläuterungen:

In diesem Urteil wurde entschieden, dass ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages (§§ 312c, 312g I, 355 BGB) besteht.
Auch muss sich der Kläger keinen Ersatz wegen des Wertverlustes oder der gezogenen Nutzungen (Nutzungsentschädigung) anrechnen lassen.
1. Zwar steht dem Kläger kein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 506 I, II, 495, 355 BGB zu.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung, bei welchen der Kläger weder zum Erwerb des Fahrzeuges verpflichtet ist, noch die Beklagte von dem Kläger den Erwerb verlangen kann, noch der Kläger für einen bestimmten Wert des Fahrzeuges einzustehen hat, § 506 II BGB nicht direkt anzuwenden ist.
Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ist nicht möglich, da nicht vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann und auch der Gesetzeszweck keine entsprechende Anwendung gebietet.
Dies ergibt sich daraus, dass keine Gefahr dahingehend besteht, dass der Verbraucher durch Abschluss des Leasingvertrages seine finanziellen Möglichkeiten überschätzt, denn der Verbraucher verpflichtet sich lediglich zu einer bestimmten periodischen Zahlung als Entgelt für die Möglichkeit des Gebrauchs. Das Risiko für den Wert des Mietgegenstandes bei Vertragsende trägt der Leasinggeber. Dabei ist es für den Leasingnehmer klar ersichtlich, dass er keine Wertverluste auszugleichen hat, solange er die vereinbarte Fahrleistung nicht überschreitet und das Fahrzeug bei Rückgabe nur eine vertragsgemäße Abnutzung aufweist.
Soweit in der Literatur teilweise darauf abgestellt wird, dass der Verbraucher auch bei Kilometer- Leasingverträgen mit Vollamortisation für den vollen Wert des Leasinggegenstandes einzustehen hat, wird übersehen, dass der Leasingnehmer einen wesentlichen Teil und zumeist sogar den überwiegenden Teil seiner Leistung durch die Rückgabe des Leasinggegenstandes erbringt. Somit kann ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung keinem Erwerbsvertrag gleichgestellt werden.
2. Dem Kläger steht allerdings ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages (§§ 312c, 312g I, 355 BGB) zu.
Dieses Widerrufsrecht kommt auch zur Geltung, ein Ausschluss nach § 312g III BGB ist nicht gegeben, weil ein Widerrufsrecht nach § 355 I BGB - wie bereits ausgeführt - nicht bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 BGB besteht.
a) Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass es sich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen handelt, so dass nach § 356 III 3 BGB die Widerrufsfrist des § 356 III 2 BGB (1 Jahr und 14 Tage) nicht zur Anwendung kommt.
Nach der Legaldefinition des § 312 V 1 BGB sind Finanzdienstleistungen Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
Die h. M. legt diesen Begriff weit aus und sieht auch Finanzierungsleasingverträge davon umfasst. Der Begriff der Finanzdienstleistung nach § 312 V BGB ist daher weiter als der Begriff der entgeltlichen Finanzierungshilfe in der Definition des § 506 BGB.
Bei dem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung handelt es sich um eine Form des Finanzierungsleasings. Finanzierungsleasingverträge werden trotz ihrer wesensmäßigen Verwandtschaft mit der Miete als Finanzdienstleistungen qualifiziert.
b) Das Widerrufsrecht ist dabei weder nach § 312g II Nr. 1 BGB, noch nach § 312g II Nr. 9 BGB ausgeschlossen.
c) Beginnen konnte die Widerrufsfrist nach § 356 III 1 BGB erst mit der Unterrichtung des Klägers entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB oder des Art. 246b § 2 I EGBGB.
3. Der Kläger schuldet nach der gesetzlichen Wertung keinen Wertersatz und keine Nutzungsentschädigung.
Nach der für Finanzdienstleistungen geltenden Sondervorschrift des § 357a II 1 BGB setzt die Zahlung von Wertersatz voraus, dass der Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht hingewiesen wurde und er nach diesem Hinweis ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Derartige Erklärungen erhielt der Vertragstext aber nicht.
Weitergehende Ansprüche (etwas aus Bereicherungsrecht oder aus § 280 I BGB) aus der Rückabwicklung des Vertrages sind nach § 361 I BGB ausgeschlossen.
Die §§ 355 III S. 1, 357- 357d BGB regeln für jeden Fall des Widerrufes durch den Verbraucher diejenigen Ansprüche, die der Unternehmer in Folge des Widerrufes gegen den Verbraucher hat. Insbesondere über § 357 VII oder VIII BGB hinausgehende Wertersatzansprüche unterfallen dem Ausschluss, ebenso wie Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Nutzungswertersatz.

Was sagt der Bundesgerichtshof BGH zu den Widerrufsinformationen der FCA Bank?

Jahre, nachdem er zur Finanzierung seines Pkw einen Darlehensvertrag mit der FCA Bank geschlossen hatte, erklärte ein Kläger den Widerruf. Nach der Meinung der Bank war die Widerrufsfrist allerdings längst abgelaufen. Der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 525/19) machte jedoch deutlich, dass ein Widerruf durchaus noch möglich war. Wegen falscher Widerrufsbelehrung habe die Frist noch gar nicht zu laufen begonnen. Die Bank hatte erklärt, dass der Widerruf des Kreditvertrags automatisch auch zum Widerruf der Restschuldversicherung führe, welche der Kläger jedoch nicht abgeschlossen hatte. Der Bundesgerichthof erklärte diese Belehrung nunmehr für unwirksam, mit der Folge, dass dementsprechende Kreditverträge auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden können.
Rechtsanwalt Dominik Wawra erklärt, was dieses Urteil für Darlehensnehmer bedeutet: „In zahlreichen Darlehensverträgen bieten Banken den Kunden die Möglichkeit, weitere Verträge abzuschließen (beispielsweise Restschuldversicherungen ("RSV-Beitrag"), Kreditschutzbrief ("KSB/ KSB plus"), GAP-Versicherung, Autocare etc.). Wenn der Kunde diese nicht wahrgenommen hat, sie aber trotzdem in den Widerrufsbelehrungen des Vertrags aufgezählt werden, besteht eine große Möglichkeit sich vom Vertrag zu lösen.“

Wie funktioniert der Widerruf meiner Autokredits / Leasingvertrags?

Am einfachsten laden Sie über unser Kontaktformular die angeforderten Dokumente hoch oder senden sie uns per Email an kontakt@anwalt-verbraucherschutz.de. Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung teilen wir Ihnen mit, ob ein Vorgehen in Ihrem Fall Sinn macht oder nicht. Sollte ein weiteres Tätigwerden gegen die finanzierende Bank notwendig sein, übernehmen wir kostenlos die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer, der die Kosten eines solchen Falles in der Regel übernimmt. Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, besprechen wir mit Ihnen – bevor irgendwelche kostenauslösenden Maßnahmen vorgenommen werden – die Risiken und Chancen eines weiteren Vorgehens. Sie tragen also kein Kostenrisiko, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

Wieviel Geld spart ein Widerruf?

Dass ein Tätigwerden bares Geld wert sein kann, erläutert Rechtsanwalt Dr. Gaibler anhand folgenden Rechenbeispiels: „Nehmen wir an, Sie haben am 30.07.2018 ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 30.000 Euro gekauft und den Kauf darlehensfinanziert. Sie haben eine Anzahlung von 6.000 Euro geleistet und müssen monatliche Raten in Höhe von 400 Euro an die Bank leisten. Der Zinssatz Ihres Darlehens beträgt 0,9 Prozent. Im August 2021 erklären sie den Widerruf des Darlehens, nachdem Sie 40.000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren sind. Bis zum Zeitpunkt des Widerrufs haben sie somit 19.600 Euro bezahlt. Zurück erhalten Sie sämtliche Kreditraten und die geleistete Anzahlung. Lediglich die normalerweise sehr geringen Kreditzinsen bis zum Zeitpunkt des Widerrufs darf die Bank behalten. Sie erhalten also einen Betrag in Höhe von 19.150 Euro zurück. Im Ergebnis heißt das, dass Sie Ihr Auto knapp 3 Jahre und 40.000 km für 450 Euro gefahren haben.“

Erfahrungen mit dem Widerruf von Autokrediten und Leasingverträgen

Unsere langjährige Erfahrung im Bereich Widerruf Autofinanzierungen zeigt, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung mit den Finanzierungsbanken häufig nicht nötig ist. Rechtsanwalt Dominik Wawra erläutert hierzu: „Die Rechtslage ist durch das nun gesprochene EuGH-Urteil eindeutig. Die Verbraucher haben die Möglichkeit ihren Leasing- oder Darlehensvertrag zu widerrufen. Aufgrund der eindeutigen Positionierung des obersten Europäischen Gerichts wollen auch die Finanzierungsbanken gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden, so dass wir in der Regel schnell außergerichtliche Einigungen im Sinne unserer Mandanten erzielen können.“

Häufig werden ohne das Einschalten von Gerichten Vergleiche mit den Banken ausgehandelt, nach denen die Kunden ihr Fahrzeug behalten können (sofern sie dies wollen) und ein Großteil der bezahlten Raten zurückerstattet wird. Dies geht häufig innerhalb weniger Wochen. Mandanten müssen also keinen jahrelangen Rechtsstreit führen.

Was kostet die Durchsetzung des Widerrufs, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die Kosten der Durchsetzung des Widerrufs Ihrer Autofinanzierung. Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, besprechen wir mit Ihnen – bevor irgendwelche kostenauslösenden Maßnahmen vorgenommen werden – die Risiken und Chancen eines weiteren Vorgehens. Sie tragen also kein Kostenrisiko, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

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Alle Autokredit- und Restwertleasingverträge, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, können mit dem Widerrufsjoker angegriffen werden, sofern Sie den Vertrag als Verbraucher abgeschlossen haben und „falsch“ über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Bei Kilometerverträgen ist die Rechtslage nicht so eindeutig. Nach Einschätzung der Verbraucheranwälte Wawra und Gaibler sind auch Kilometerleasingverträge widerrufbar. Das Landgericht Ravensburg folgte in einem aktuellen von der Kanzlei Wawra & Gaibler geführten Verfahren (Az. 2 O 390/20) zum Widerruf eines Kilometerleasingvertrags der Argumentation der Kanzlei Wawra & Gaibler. Das Gericht geht davon aus, dass auch Kilometerleasingverträge mit rechtswidriger Widerrufsbelehrung gegen europäisches Recht verstoßen und somit ewig widerrufbar sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dies im Februar 2021 noch anders entschieden. Diese Rechtsansicht verstößt jedoch gegen europäisches Recht. Das Landgericht Ravensburg hat daher die Frage, ob auch Kilometerleasingverträge grundsätzlich widerrufbar sind, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.

Der Widerruf muss in Textform gegenüber der Autobank oder Leasinggesellschaft erklärt werden. Die Text form erfüllen maschinell erstellte oder handgeschriebene Briefe, Computerfaxe, gespeicherte E-Mails, SMS oder Telefaxe. Der Widerruf muss den Vertrag bezeichnen der widerrufen wird und die Person, die den Widerruf erklärt. Das Widerrufsschreiben muss keine Begründung enthalten.

Nein, der Widerruf kann bei allen Kredit- oder Leasingverträgen erklärt werden, egal ob es sich um ein Diesel-, Benziner-, Hybrid- oder Elektroauto handelt.

Nein, grundsätzlich nicht. Es sei denn, der Vertrag wurde im Rahmen einer Existenzgründung geschlossen. Dies sollte ausdrücklich auf dem Vertrag vermerkt worden sein.

Grundsätzlich ja. Auf Rechtsmissbrauch können sich die Autobanken bzw. Leasinggesellschaften nach der klaren Rechtsprechung des EuGHs vom 09.09.2021 nicht berufen.

Ja, hierzu raten wir. Die Banken werden den Widerruf häufig nicht akzeptieren. Die Raten sollten unter Vorbehalt weiterbezahlt werden. Am Ende der Auseinandersetzung mit der Bank ist diese im Falle eines erfolgreichen Widerrufs verpflichtet, alle Raten zurückzuerstatten.

Uns ist in unserer jahrelangen Beratungspraxis kein Fall bekannt, in dem ein Mandant, der seinen Vertrag widerrufen hatte, Probleme bekam eine neue Autofinanzierung zu bekommen.

Sie erklären gegenüber der Autobank oder der Leasingbank den Widerruf uns senden uns umgehend eine Kopie Ihres Widerrufsschreibens sowie einen Postbeleg über den Versand des Widerrufsschreibens zu. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie uns auch diese Unterlagen zur Verfügung stellen. Wir übernehmen, dann die Abwicklung mit der Bank. Sollte die Bank Ihren Widerruf zunächst nicht akzeptieren, versuchen wir eine außergerichtliche Lösung mit der Bank zu finden. Ist dies nicht möglich, setzen wir Ihre Ansprüche gerichtlich durch. Wir kümmern uns stets darum, dass Ihr Rechtsschutzversicherer die Kosten des Verfahrens übernimmt, so dass Sie keinem Kostenrisiko ausgesetzt sind.

Sollten eine außergerichtliche Lösung erzielt werden können, müssen Sie ungefähr mit einer Dauer von 8 Wochen rechnen. Im Falle, dass ein Gerichtsprozess notwendig werden würde, beträgt die Verfahrensdauer in der Regel 6 bis 8 Monate.

Nehmen wir an, Sie haben am 30.10.2018 ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 30.000 Euro gekauft und den Kauf darlehensfinanziert. Sie haben eine Anzahlung von 6.000 Euro geleistet und müssen monatliche Raten in Höhe von 400 Euro an die Bank leisten. Der Zinssatz Ihres Darlehens beträgt 0,9 Prozent. Im September 2021 erklären sie den Widerruf des Darlehens, nachdem Sie 40.000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren sind. Bis zum Zeitpunkt des Widerrufs haben sie somit 19.600 Euro bezahlt. Zurück erhalten Sie sämtliche Kreditraten und die geleistete Anzahlung. Lediglich die normalerweise sehr geringen Kreditzinsen bis zum Zeitpunkt des Widerrufs darf die Bank behalten. Sie erhalten also einen Betrag in Höhe von 19.150 Euro zurück. Im Ergebnis heißt das, dass Sie Ihr Auto knapp 3 Jahre und 40.000 km für 450 Euro gefahren haben.

Nein, die Erklärung eines unberechtigten Widerrufs führt nicht zu einem Kündigungsrecht auf Seiten der Bank. Es kommen auch keine Kosten auf Sie zu.

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Einige aktuelle Widerruf Autokredit / Leasingvertrag Urteile auf einen Blick:

26.07.2022 – BMW Bank GmbH erneut vor dem LG München I wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen verurteilt – Widerruf von Darlehensverträgen noch Jahre nach Abschluss möglich

Das Landgericht München I bestätigt seine Rechtsansicht bezüglich der Unwirksamkeit der Widerrufsinformationen


Der von Wawra & Gaibler vertretene Kläger schloss mit der BMW Bank GmbH am 20.09.2018 einen Darlehensvertrag zu Finanzierung eines Fahrzeugs der Marke BMW, Typ X3. Mit Schreiben vom 20.10.2021 erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Darlehensvertrags. Gesetzliche Folge dieses Widerrufs ist, dass das Darlehen nicht weiter bedient werden muss und auf der anderen Seite das Fahrzeug zurückzugeben ist. Die beklagte Bank erkannte den Widerruf nicht an, mit der Begründung die Frist zum Widerruf des Vertrages sei bereits abgelaufen.

Bei Verbraucherkreditverträgen ist gesetzlich eine Frist von zwei Wochen gesetzt, falls der Darlehensnehmer sich von dem Vertrag wieder lösen möchte. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er korrekt über die Möglichkeit des Widerrufs aufgeklärt wurde. In der Regel erfolgt diese Widerrufsinformation im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wie der EuGH im Jahr 2021 allerdings festgestellt hat, sind die Widerrufsinformationen in Verbraucherverträgen in der Regel fehlerhaft. Dies betrifft viele Banken, mitunter auch die BMW Bank GmbH. Grund hierfür ist, dass die Banken die Möglichkeit zum Widerruf entweder unverständlich oder unvollständig dem Verbraucher mitteilen. Folge ist, dass bei fehlerhafter oder unvollständiger Widerrufsbelehrung die Frist zum Widerruf nicht begonnen hat.

Dies wurde vom LG München I – nach Vorbild der europäischen Rechtsprechung – vorliegend ebenfalls angenommen. Problematisch war vorliegend eine Formulierung in der Belehrung bezüglich der vom Verbraucher im Falle des Zahlungsverzugs zu zahlenden Zinsen.

In Kreditverträgen müssen zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel angeben, nach der er berechnet wird, sowie, sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde.

Der zugrundeliegende Darlehensvertrag der BMW Bank GmbH genügte diesen Anforderungen nicht, sodass das Gericht zurecht den Widerruf des Verbrauchers als möglich ansah. Die Klagepartei kann sich somit vom Vertrag lösen und muss keine weiteren Raten bezahlen.

08.07.2022 – LG Stuttgart bestätigt fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Mercedes-Benz Bank GmbH – EuGH Rechtsprechung stärkt Positionen der Verbraucher

Widerrufsinformationen der Mercedes-Benz Bank GmbH unwirksam


Der von Wawra & Gaibler vertretene Kläger schloss mit der Mercedes-Benz Bank GmbH im Mai 2020 einen Darlehensvertrag zu Finanzierung eines Mercedes-Benz, Typ A180. Mit Schreiben vom 25.01.2022 erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Darlehensvertrags. Der Widerruf des Klägers wurde seitens der Bank nicht anerkannt mit der Begründung die Frist zum Widerruf sei bereits abgelaufen.

Voraussetzung – für die Möglichkeit sich innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss, vom Vertrag lösen zu können – ist, dass Verbraucher korrekt über die Möglichkeit des Widerrufs aufgeklärt werden. In der Regel erfolgt diese Widerrufsinformation im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wie der EuGH im Jahr 2021 allerdings festgestellt hat, sind die Widerrufsinformationen in Verbraucherverträgen in der Regel fehlerhaft. Dies betrifft neben der Mercedes-Benz Bank GmbH auch viele weitere Banken. Grund hierfür ist, dass die Banken den Verbraucher über die Möglichkeit zum Widerruf nur unverständlich oder unvollständig belehren.

„Die Folge einer fehlerhaften oder unvollständigen Belehrung des Kunden ist, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und die Verbraucher ihre Verträge zeitlich nahezu unbegrenzt widerrufen können, folglich keine weiteren Raten bezahlen müssen und gegebenenfalls sämtliche bisher gezahlten Raten zurückerhalten.“ so Rechtsanwalt Dr. Florian Gaibler.

Dies wurde nun auch in Bezug auf die Mercedes-Benz Bank GmbH seitens des LG Stuttgart bestätigt. Problematisch war vorliegend eine Formulierung in der Belehrung bezüglich der vom Verbraucher im Falle des Zahlungsverzugs zu zahlenden Zinsen.

Der Kreditvertrag muss diesbezüglich zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel enthalten, nach der der Zins berechnet wird. Sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, muss in der Belehrung das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde, angegeben werden.

Der zugrundeliegende Darlehensvertrag der Mercedes-Benz Bank GmbH genügte diesen Anforderungen nicht, sodass das Gericht zurecht den Widerruf des Verbrauchers als möglich ansah. Die Klagepartei kann sich somit vom Vertrag lösen und muss keine weiteren Raten bezahlen.

21.06.2022 – LG München I bestätigt fehlerhafte Widerrufsbelehrung der BMW Bank GmbH – Widerruf von Darlehensverträgen noch Jahre nach Abschluss möglich

Das Landgericht München I bestätigt im Einklang mit der europäischen Rechtsprechung die Unwirksamkeit der Widerrufsinformationen


Der von Wawra & Gaibler vertretene Kläger schloss mit der BMW Bank GmbH am 14.09.2018 einen Darlehensvertrag zu Finanzierung eines Fahrzeugs der Marke Ford, Typ S-Max. Mit Schreiben vom 26.10.2021 erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Darlehensvertrags. Gesetzliche Folge dieses Widerrufs ist, dass das Darlehen nicht weiter bedient werden muss und auf der anderen Seite das Fahrzeug zurückzugeben ist. Die beklagte Bank erkannte den Widerruf nicht an, mit der Begründung die Frist zum Widerruf des Vertrages sei bereits abgelaufen.

Bei Verbraucherkreditverträgen ist gesetzlich eine Frist von zwei Wochen gesetzt, falls der Darlehensnehmer sich von dem Vertrag wieder lösen möchte. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er korrekt über die Möglichkeit des Widerrufs aufgeklärt wurde. In der Regel erfolgt diese Widerrufsinformation im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wie der EuGH im Jahr 2021 allerdings festgestellt hat, sind die Widerrufsinformationen in Verbraucherverträgen in der Regel fehlerhaft. Dies betrifft viele Banken, mitunter auch die BMW Bank GmbH. Grund hierfür ist, dass die Banken die Möglichkeit zum Widerruf entweder unverständlich oder unvollständig dem Verbraucher mitteilen. Folge ist, dass bei fehlerhafter oder unvollständiger Widerrufsbelehrung die Frist zum Widerruf nicht begonnen hat.

Dies wurde vom LG München I – nach Vorbild der europäischen Rechtsprechung – vorliegend ebenfalls angenommen. Problematisch war vorliegend eine Formulierung in der Belehrung bezüglich Verzugszinsen und bezüglich der Angaben zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren des Verbrauchers.

In Kreditverträgen müssen zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel angeben, nach der er berechnet wird, sowie, sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde.

Weiter muss der Kreditvertrag Folgende Angaben vollständig aufführen: alle außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls die Kosten dieser Verfahren, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, die physische oder elektronische Adresse, an die eine solche Beschwerde oder ein solcher Rechtsbehelf zu richten ist, sowie die zu beachtenden formalen Voraussetzungen, soweit ihre Nichtbeachtung zum Verlust jeglicher Möglichkeit des Verbrauchers, seine Rechte geltend zu machen, führen könnte.

Der zugrundeliegende Darlehensvertrag der BMW Bank GmbH genügte diesen Anforderungen nicht, sodass das Gericht zurecht den Widerruf des Verbrauchers als möglich ansah. Die Klagepartei kann sich somit vom Vertrag lösen und muss keine weiteren Raten bezahlen.

21.01.2022 - Widerruf Autokredit / Leasingvertrag: Rückgabe des Fahrzeugs nicht am Sitz der Bank, sondern am Wohnsitz des Verbrauchers

Nachdem die Autobanken den Widerruf eines Darlehensvertrages akzeptiert haben, fordern sie den Verbraucher häufig schriftlich dazu auf, dass Fahrzeug an den Geschäftssitz der Bank zu verbringen und das Fahrzeug dort durch einen Sachverständigen der Bank begutachten zu lassen. Für viele Verbraucher stellt dies eine Belastung dar, da der Geschäftssitz der Bank oft viele hundert Kilometer vom Wohnsitz des Verbrauchers entfernt ist. So verlangt beispielsweise die VW Bank, dass Fahrzeuge nach Braunschweig zur Begutachtung verbracht werden, die Santander Bank will die Autos in Mönchengladbach begutachten. Die Frage, die sich vielen Verbrauchern stellt, ist, ob das Fahrzeug bei erfolgreichem Widerruf des Darlehensvertrages tatsächlich an den Geschäftssitz der Bank verbracht werden muss?

Die Verbraucherschutzanwälte von Wawra und Gaibler verneinen diese Frage. Sie sind der Ansicht, dass das Fahrzeug am Wohnsitz des Verbrauchers zurückgegeben werden kann, d. h. die Bank muss das Auto beim Darlehensnehmer abholen. Rückhalt findet diese Ansicht auch in der Rechtsprechung. So vertreten auch die Oberlandesgerichte Hamm (Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18), Saarbrücken (Urteil vom 13.08.2020 – 4 U 100/19) und Dresden (Urteil vom 05.11.2020 – 8 U 1084/20) diese Rechtsposition.

Rechtsanwalt Dominik Wawra erklärt: „Bei einem darlehensfinanzierten Autokauf handelt es sich um einen sog. verbundenen Vertrag. Darunter versteht man einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über die Lieferung einer Ware, der mit einem Darlehensvertrag verbunden ist. Dabei sind die beiden Verträge dann verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Für die Rückabwicklung eines verbundenen Vertrages – auch nach Vertragswiderruf – besteht ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich das Fahrzeug vertragsgemäß befindet, mithin regelmäßig am Wohnsitz des Darlehensnehmers. Beim Widerruf eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag gemäß § 358 BGB verbundenen Darlehensvertrags, ist das Fahrzeug daher am Wohnsitz des Darlehensnehmers
zurückzugeben.“

22.10.2021 - Sensationsbeschluss: Ewiges Widerrufsrecht wohl auch bei Kilometerleasingverträgen!

Das Landgericht Ravensburg folgte in einem Verfahren (Az. 2 O 390/20) zum Widerruf eines Kilometerleasingvertrags der Argumentation der Kanzlei Wawra & Gaibler. Das Gericht geht davon aus, dass auch Kilometerleasingverträge mit rechtswidriger Widerrufsbelehrung gegen europäisches Recht verstoßen und somit ewig widerrufbar sind. Brisant ist diese Ansicht, da der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.02.2021, Az. VII ZR 36/20 entschied, dass bei Kilometerleasingverträgen generell kein Widerrufsrecht besteht. Diese Rechtsansicht verstößt jedoch nach Überzeugung der Verbraucherschutzanwälte Wawra und Gaibler sowie des Landgerichts Ravensburg gegen europäisches Recht. Das Landgericht Ravensburg hat daher die Frage, ob auch Kilometerleasingverträge grundsätzlich widerrufbar sind, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt.

Von höchster Brisanz ist, dass sich das Landgericht Ravensburg in einem sehr ähnlich gelagerten Fall schon einmal gegen die Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte und in allen Punkten Recht bekam. Es legte damals Fragen zum Widerruf von darlehensfinanzierten Fahrzeugen dem EuGH vor. Folge war ein in den Medien viel beachtetes Urteil des EuGHs vom 9. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20, das klarstellte, dass für Verbraucherkredite (Verbraucherdarlehen) zur Finanzierung eines Autos ein ewiges Widerrufsrecht gegeben ist. Das Landgericht Ravensburg wurde in seiner Rechtsmeinung also vollumfänglich vom EuGH bestätigt, der BGH erlitt eine schallende Niederlage. Konsequenz der damaligen Entscheidung war, dass mittlerweile feststeht, dass Autofinanzierungen mittels Darlehen bzw. Restwertleasing grundsätzlich widerrufbar sind. Nunmehr besteht die begründete Hoffnung, dass der EuGH wiederum die verbraucherfeindliche und europarechtswidrige Rechtsprechung des BGHs aufhebt.

Zum konkreten Fall:
Der von der Kanzlei Wawra und Gaibler vertretene Kläger stellte am 26.06.2019 bei einem Autohaus in Baienfurt (Baden-Württemberg) einen Leasingantrag für ein neues Kraftfahrzeug Pkw Nissan NV 300 zur privaten Nutzung. Die Leasingbank nahm den Antrag mit Schreiben vom 02.08.2019 an. Das Autohaus war dabei als Vermittler für die die Leasingbank tätig, hatte aber keine Befugnis zum Vertragsschluss. Zur Leasingbank hatte der Mandant der Kanzlei Wawra und Gaibler keinen persönlichen Kontakt.

Vereinbart wurden ein Anschaffungspreis des Fahrzeugs von 35.166,24 € brutto sowie Zahlungen des klagenden Mandanten von insgesamt 24.960,-- € in Form von 60 Leasingraten zu je 416,-- €. Außerdem hat der Kläger bei Rückgabe des Fahrzeugs über die vereinbarte Gesamtfahrleistung hinaus gefahrene Mehrkilometer mit 0,14 € zu vergüten, während er für nicht gefahrene Minderkilometer 0,07 € erstattet bekommt.

Der Mandant übernahm das Fahrzeug und erbrachte elf monatliche Leasingraten zu 416,-- €, bis die Kanzlei Wawra und Gaibler dann mit Schreiben vom 25.06.2019 die auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung widerrief, weil im Leasingvertrag falsch über den Beginn der Widerrufsrist belehrt wurde.

Die Kanzlei Wawra und Gaibler klagte daher auf die gerichtliche Feststellung, dass der Mandant aus dem Leasingvertrag keine weiteren Leasingraten schuldet. Außerdem wurde die Rückzahlung der bereits geleisteten Leasingraten von 4.576,- € (11 x 416,- €) nach Herausgabe des Fahrzeugs beantragt.

Die Leasingbank meint, ein Widerrufsrecht bestehe nicht, da dies der BGH für Kilometerleasingverträge so entschieden habe.

Das Landgericht Ravensburg hält die Ansicht des BGHs für falsch und lässt die Frage der Widerrufbarkeit von Kilometerleasingverträgen nun vom EuGH klären. Sollte der EuGH abermals zugunsten des Verbrauchers entscheiden, hätte dies zur Konsequenz, dass Millionen von Kilometerleasingverträgen noch widerrufbar wären! Bezahlte Raten könnten zurückgefordert werden!

Verbraucherschutzanwalt Dominik Wawra erläutert: „Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kilometerleasingverträgen ist mit europäischem Recht nicht vereinbar. Wir sind daher überzeugt, dass der EuGH – ebenso wie im September dieses Jahres zum Widerruf von Darlehensverträgen – abermals ein Machtwort sprechen und klarstellen wird, dass der sog. Widerrufsjoker auch für Kilometerleasingverträge gilt.“

Rechtsanwältin Melissa Geh von der Kanzlei Wawra und Gaibler, die das Verfahren vor dem EuGH führt, ergänzt: „Nach europäischem Recht stehen die Chancen sehr gut, dass beinahe alle Kilometerleasingverträge noch heute widerrufbar sind. Für Verbraucher bietet sich hier eine einmalige Chance, sich von unliebsamen Verträgen zu lösen und sogar die bezahlten Raten zurückzuerhalten.“

  • 09.09.2021 - EuGH Urteil: EuGH erklärt, dass Widerruf von praktisch allen deutschen Autofinanzierungen möglich ist und Verbraucher bezahlte Raten zurückfordern können!
  • 03.11.2020 - Widerruf Autokredit / Leasingvertrag: FCA Bank mit fehlerhafter Widerrufbelehrung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.10.2020 entschieden, dass ein Verbraucher seinen Autokredit auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen kann

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

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