09.09.2021 - EuGH Urteil: EuGH erklärt, dass Widerruf von praktisch allen deutschen Autofinanzierungen möglich ist und Verbraucher bezahlte Raten zurückfordern können!
Mehr erfahren03.11.2020 Widerruf Autokredit / Leasingvertrag: FCA Bank mit fehlerhafter Widerrufbelehrung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.10.2020 entschieden, dass ein Verbraucher seinen Autokredit auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen kann
Mehr erfahrenDas OLG München hat entschieden, dass die Leasingverträge von Sixt widerrufbar sind und Sixt alle bisher bezahlten Leasingraten zurückzahlen muss.
Rechtsanwalt
Geschäftsführender Gesellschafter
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Master of Science (Univ., BWL)
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Verbrauchern steht beim Abschluss eines Autokredit- oder Leasingvertrags grundsätzlich die Möglichkeit zu, den Vertrag innerhalb einer 14-tägigen Frist zu widerrufen. Häufig haben die finanzierenden Banken allerdings wichtige Informationen in den Widerrufsinformationen umständlich oder fehlerhaft formuliert. So auch die SIXT Leasing. Das Gesetz regelt, dass in einem solchen Fall hat die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat. Der Leasing- oder Kreditvertrag kann also weiterhin widerrufen werden. Dies gilt selbst bei bereits abgeschlossenen Leasing- oder Darlehensverträgen.
Wichtig ist hierbei nur, dass Ihr Vertrag nach dem 12. Juni 2014 abgeschlossen wurde. Keine Rolle spielt hingegen, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Neu- oder Gebrauchtwagen, einen Diesel oder einen Benziner handelt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26. März 2020 (Az.: C-33/20, C-155/20 und C-187/20) entschieden, dass die in vielen deutschen Leasing- und Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsinformationen für den Verbraucher nicht verständlich sind. Hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist wird in den meisten Verträgen auf ein lange und undurchsichtige Verweisungskette von Paragrafen verwiesen, die der Kunde nicht nachvollziehen kann. Der Brüsseler Richterspruch führt dazu, dass die 14-tägige Frist zum Widerruf des Leasing- oder Kreditvertrags nie zu laufen begonnen hat und der Vertrag noch heute widerrufen werden kann.
Mit weiterem Urteil vom 09.09.2021 bestätigte der Europäische Gerichtshof nochmals ausdrücklich, dass die meisten Autofinanzierungen auch nach Ablauf der 14-Tagesfrist noch wiederrufbar sind, da die Widerrufsfrist nie zu laufen begann. Betroffen waren Autofinanzierungsverträge der VW Bank, der Skoda Bank und der BMW-Bank. Dieselben Klauseln, die in diesen Verträgen vom EuGH beanstandet wurden, finden sich in fast allen Leasing- und Kreditverträgen – auch von anderen Banken. Der EuGH bemängelte folgende Punkte:
Urteil des OLG München vom 18.06.2020 – Az.: 32 U 7119/19: Nach Zugang einer Widerrufserklärung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und unvollständiger gesetzlicher Pflichtangaben müssen keine weiteren Leasingraten mehr gezahlt werden und alle bisher gezahlten Raten sind zurück zu zahlen!
Ein weitreichendes Urteil für alle Leasingnehmer in Deutschland:
Nach erfolgreichem Widerruf Ihres Leasingvertrags können Sie Ihr Auto problemlos an die Bank zurückgeben und alle bisher gezahlten Raten sowie die Anzahlung zurückerhalten. Eine Anrechnung wegen Wertverlustes des Fahrzeuges oder gezogener Nutzungen erfolgt nicht!
Die Entscheidung:
Das Leasingunternehmen Sixt wurde zur Rückabwicklung eines Kilometer- Leasingvertrags verurteilt. Der Kläger (ein Verbraucher) hatte den Leasingvertrag wirksam, wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und unvollständiger Pflichtangaben, widerrufen.
Die Folge:
Der Kläger schuldet keine weiteren Leasingraten, erhält alle bisher gezahlten Raten zurück und muss sich darüber hinaus weder einen Wertersatz noch Nutzungsersatz anrechnen lassen!
Hintergrund:
In dem geführten Verfahren wurde zwischen dem Kläger und Sixt Leasing ein privater Leasingvertrag über ein Fahrzeug abgeschlossen. Das Fahrzeug wurde dem Kläger übergeben und seither viele Kilometer gefahren. Später erklärte der Kläger den Widerruf des Leasingvertrages und forderte die Beklagte auf, den Vertrag rückabzuwickeln. Wegen der Verweigerung der Beklagten kam es letztendlich zu einer erfolgreichen Klage.
Juristische Erläuterungen:
In diesem Urteil wurde entschieden, dass ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages (§§ 312c, 312g I, 355 BGB) besteht.
Auch muss sich der Kläger keinen Ersatz wegen des Wertverlustes oder der gezogenen Nutzungen (Nutzungsentschädigung) anrechnen lassen.
1. Zwar steht dem Kläger kein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 506 I, II, 495, 355 BGB zu.
Aus dem Urteil ergibt sich, dass auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung, bei welchen der Kläger weder zum Erwerb des Fahrzeuges verpflichtet ist, noch die Beklagte von dem Kläger den Erwerb verlangen kann, noch der Kläger für einen bestimmten Wert des Fahrzeuges einzustehen hat, § 506 II BGB nicht direkt anzuwenden ist.
Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ist nicht möglich, da nicht vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann und auch der Gesetzeszweck keine entsprechende Anwendung gebietet.
Dies ergibt sich daraus, dass keine Gefahr dahingehend besteht, dass der Verbraucher durch Abschluss des Leasingvertrages seine finanziellen Möglichkeiten überschätzt, denn der Verbraucher verpflichtet sich lediglich zu einer bestimmten periodischen Zahlung als Entgelt für die Möglichkeit des Gebrauchs. Das Risiko für den Wert des Mietgegenstandes bei Vertragsende trägt der Leasinggeber. Dabei ist es für den Leasingnehmer klar ersichtlich, dass er keine Wertverluste auszugleichen hat, solange er die vereinbarte Fahrleistung nicht überschreitet und das Fahrzeug bei Rückgabe nur eine vertragsgemäße Abnutzung aufweist.
Soweit in der Literatur teilweise darauf abgestellt wird, dass der Verbraucher auch bei Kilometer- Leasingverträgen mit Vollamortisation für den vollen Wert des Leasinggegenstandes einzustehen hat, wird übersehen, dass der Leasingnehmer einen wesentlichen Teil und zumeist sogar den überwiegenden Teil seiner Leistung durch die Rückgabe des Leasinggegenstandes erbringt. Somit kann ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung keinem Erwerbsvertrag gleichgestellt werden.
2. Dem Kläger steht allerdings ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln des Fernabsatzvertrages (§§ 312c, 312g I, 355 BGB) zu.
Dieses Widerrufsrecht kommt auch zur Geltung, ein Ausschluss nach § 312g III BGB ist nicht gegeben, weil ein Widerrufsrecht nach § 355 I BGB - wie bereits ausgeführt - nicht bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 BGB besteht.
a) Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass es sich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen handelt, so dass nach § 356 III 3 BGB die Widerrufsfrist des § 356 III 2 BGB (1 Jahr und 14 Tage) nicht zur Anwendung kommt.
Nach der Legaldefinition des § 312 V 1 BGB sind Finanzdienstleistungen Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
Die h. M. legt diesen Begriff weit aus und sieht auch Finanzierungsleasingverträge davon umfasst. Der Begriff der Finanzdienstleistung nach § 312 V BGB ist daher weiter als der Begriff der entgeltlichen Finanzierungshilfe in der Definition des § 506 BGB.
Bei dem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung handelt es sich um eine Form des Finanzierungsleasings. Finanzierungsleasingverträge werden trotz ihrer wesensmäßigen Verwandtschaft mit der Miete als Finanzdienstleistungen qualifiziert.
b) Das Widerrufsrecht ist dabei weder nach § 312g II Nr. 1 BGB, noch nach § 312g II Nr. 9 BGB ausgeschlossen.
c) Beginnen konnte die Widerrufsfrist nach § 356 III 1 BGB erst mit der Unterrichtung des Klägers entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB oder des Art. 246b § 2 I EGBGB.
3. Der Kläger schuldet nach der gesetzlichen Wertung keinen Wertersatz und keine Nutzungsentschädigung.
Nach der für Finanzdienstleistungen geltenden Sondervorschrift des § 357a II 1 BGB setzt die Zahlung von Wertersatz voraus, dass der Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung auf die Wertersatzpflicht hingewiesen wurde und er nach diesem Hinweis ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Derartige Erklärungen erhielt der Vertragstext aber nicht.
Weitergehende Ansprüche (etwas aus Bereicherungsrecht oder aus § 280 I BGB) aus der Rückabwicklung des Vertrages sind nach § 361 I BGB ausgeschlossen.
Die §§ 355 III S. 1, 357- 357d BGB regeln für jeden Fall des Widerrufes durch den Verbraucher diejenigen Ansprüche, die der Unternehmer in Folge des Widerrufes gegen den Verbraucher hat. Insbesondere über § 357 VII oder VIII BGB hinausgehende Wertersatzansprüche unterfallen dem Ausschluss, ebenso wie Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Nutzungswertersatz.
Am einfachsten laden Sie über unser Kontaktformular die angeforderten Dokumente hoch oder senden sie uns per Email an kontakt@anwalt-verbraucherschutz.de. Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung teilen wir Ihnen mit, ob ein Vorgehen in Ihrem Fall Sinn macht oder nicht. Sollte ein weiteres Tätigwerden gegen die finanzierende Bank notwendig sein, übernehmen wir kostenlos die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer, der die Kosten eines solchen Falles in der Regel übernimmt. Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, besprechen wir mit Ihnen – bevor irgendwelche kostenauslösenden Maßnahmen vorgenommen werden – die Risiken und Chancen eines weiteren Vorgehens. Sie tragen also kein Kostenrisiko, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen.
Dass ein Tätigwerden bares Geld wert sein kann, erläutert Rechtsanwalt Dr. Gaibler anhand folgenden Rechenbeispiels: „Nehmen wir an, Sie haben am 30.07.2018 ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 30.000 Euro gekauft und den Kauf darlehensfinanziert. Sie haben eine Anzahlung von 6.000 Euro geleistet und müssen monatliche Raten in Höhe von 400 Euro an die Bank leisten. Der Zinssatz Ihres Darlehens beträgt 0,9 Prozent. Im August 2021 erklären sie den Widerruf des Darlehens, nachdem Sie 40.000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren sind. Bis zum Zeitpunkt des Widerrufs haben sie somit 19.600 Euro bezahlt. Zurück erhalten Sie sämtliche Kreditraten und die geleistete Anzahlung. Lediglich die normalerweise sehr geringen Kreditzinsen bis zum Zeitpunkt des Widerrufs darf die Bank behalten. Sie erhalten also einen Betrag in Höhe von 19.150 Euro zurück. Im Ergebnis heißt das, dass Sie Ihr Auto knapp 3 Jahre und 40.000 km für 450 Euro gefahren haben.“
Unsere langjährige Erfahrung im Bereich Widerruf Autofinanzierungen zeigt, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung mit den Finanzierungsbanken häufig nicht nötig ist. Rechtsanwalt Dominik Wawra erläutert hierzu: „Die Rechtslage ist durch das nun gesprochene EuGH-Urteil eindeutig. Die Verbraucher haben die Möglichkeit ihren Leasing- oder Darlehensvertrag zu widerrufen. Aufgrund der eindeutigen Positionierung des obersten Europäischen Gerichts wollen auch die Finanzierungsbanken gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden, so dass wir in der Regel schnell außergerichtliche Einigungen im Sinne unserer Mandanten erzielen können.“
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die Kosten der Durchsetzung des Widerrufs Ihrer Autofinanzierung. Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, besprechen wir mit Ihnen – bevor irgendwelche kostenauslösenden Maßnahmen vorgenommen werden – die Risiken und Chancen eines weiteren Vorgehens. Sie tragen also kein Kostenrisiko, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen.
Mehr über Widerruf von Autokrediten und Leasingverträgen unter folgendem Link.
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