Infolge der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Veranstaltungen und Live-Events abgesagt. Eventim hat infolgedessen bei der Erstattung der Ticketpreise oftmals Gebühren einbehalten. Die Verbraucher-Zentrale ist der Ansicht, das Einbehalten von Gebühren sei unzulässig, und klagte daraufhin.
Das Verschieben und Absagen von Events aufgrund der Pandemie ist nun vorbei. Für die Veranstalter hatte das Verbot von Events einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zur Folge. Trotzdem nahmen die Veranstalter die bereits verkauften Tickets zurück und erstatteten den Käufern den vollen Preis. Dem kam jedoch Eventim, Europas größter Ticketing- und Veranstaltungskonzern, nicht nach. Die Beschwerden häufen sich seit Frühjahr 2020, da Eventim nicht den vollen Kaufpreis erstattete, wenn Verbraucher die Tickets aufgrund der Pandemie reklamierten. Eventim behielt stattdessen die Vorverkaufs-Gebühren ein. So erzielte der Konzern trotz etlicher Veranstaltungs-Absagen Einnahmen.
Dies sah die Verbraucher-Zentrale NRW kritisch. Sie vertrat die Auffassung, Eventim verstoße gegen geltendes Recht. Daraufhin reichte der Verbraucherschutz Klage beim Landgericht München ein. Dies entschied zugunsten der Verbraucher. Geändert hat sich bei Eventim hinsichtlich der Gebühren trotzdem nichts. Nun greift der „Verbraucherzentrale Bundesverband“ (vzbv) ein.
Betroffene Verbraucher haben die Möglichkeit, sich ab sofort zu einer Musterfeststellungs-Klage gegen Eventim anzumelden. Am 7. Dezember 2022 reichte der vzbv eine Klage beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Das Gericht stellt fest, ob Eventim die Vorverkaufs-Gebühren zu Unrecht einbehält. Seit 9. Februar 2023 haben Verbraucher die Möglichkeit, sich dieser Klage anzuschließen. Damit das Verfahren vor Gericht eingeleitet wird, haben sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 Personen in das Klageregister einzutragen. Dies scheint jedoch unproblematisch zu sein. Schließlich meldeten sich innerhalb weniger Wochen mehr als 3.000 Verbraucher beim vzbv, nachdem dieser einen Aufruf gestartet hatte. Je nach Veranstaltung und gebuchter Kategorie bekommen Verbraucher laut vzbv bis zu zweistellige Beträge zurück.
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