Riester-Rente: Herabsetzung des Rentenfaktors ist unzulässig! Riesterrente Kürzung - kostenloser Online-Check.

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Rentenfaktor: Kürzung ist unzulässig/rechtswidrig

Viele Renten-Versicherungen, auch Marktführer, haben den Rentenfaktor ihrer Riester-Renten zum Nachteil der Sparer gesenkt. Das ist rechtlich unzulässig. Für Versicherte bedeutet das nämlich: deutlich weniger Rente im Alter trotz gleichen Sparguthabens. Eine finanzielle Planung der Rente ist so nicht mehr möglich. Lassen Sie nicht zu, dass Ihre Versicherung Ihnen Ihr Geld und Ihre finanzielle Sicherheit nimmt. Im folgenden Text erhalten Sie die Antworten auf folgende Fragen:

  • Wie wird der Rentenfaktor berechnet?
  • Welche Versicherungen haben den Rentenfaktor gesenkt?
  • Wie wehre ich mich gegen die Senkung des Rentenfaktors?

Vorab sei gesagt: Wir helfen Ihnen gerne weiter und unterstützen Sie jederzeit auf dem Weg, Ihre Rechte gegen Ihre Renten-Versicherung durchzusetzen.

Die 26. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Köln hat für Verbraucher ein bahnbrechendes Urteil gefällt: Die Zurich Deutscher Herold Lebens-Versicherung darf nicht nachträglich die vereinbarte Riester-Rente kürzen (LG Köln, 08.02.2023, Az. 26 O 12/22). Die Richter haben hier die Verbraucherrechte deutlich gestärkt, denn bereits einige Versicherer haben ihren Kunden eine nachträgliche Rentenkürzung auferlegt. Als Begründung werden die Niedrigzinsphase und die steigende Lebenserwartung aufgeführt. Die negative Marktentwicklung dürfen Versicherer jedoch nicht einfach so an ihre Kunden weitergeben, wie das Urteil besagt.

Dr. iur. Florian Gaibler

Rechtsanwalt
Geschäftsführender Gesellschafter

Dominik Wawra, M.Sc.

Rechtsanwalt
Master of Science (Univ., BWL)
Geschäftsführender Gesellschafter

Diesen Fall hatte das LG Köln zu entscheiden

Ein Riester-Sparer aus Köln wollte die Rentenkürzung der Zurich Lebens-Versicherung aus dem Jahr 2017 nicht einfach hinnehmen. Deswegen reichte er Klage ein. Je 10.000 Euro Sparkapital sollte der Kunde ab Rentenbeginn 37 Euro Monatsrente erhalten. Die Zurich senkte die vereinbarte Garantierente seines Riester-Renten-Vertrages jedoch einseitig von 37 Euro auf 28 Euro herab. Somit beträgt die Rente nun fast ein Viertel weniger.
Gestützt hatte die Zurich ihr Vorgehen auf eine Klausel, die sich in den Vertrags-Bedingungen befand:
„Bereits bei Vertragsschluss nennen wir Ihnen die Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben zum Ende der Ansparphase. […] Wenn sich die Lebenserwartung unerwartet stark erhöht bzw. die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend absinkt und dadurch die langfristige Erfüllbarkeit einer lebenslangen Rentenzahlung nicht mehr sichergestellt ist, sind wir berechtigt, Ihre Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben so weit herabzusetzen, wie dies erforderlich ist, um diese langfristige Erfüllbarkeit zu gewährleisten. […]“
Die Zurich hat sich demnach in folgenden Fällen vorbehalten, die Rente ihrer Sparer einseitig herabzusetzen:

  • Die Marktsituation entwickelt sich negativ.
  • Die Lebenserwartung der Kunden steigt unerwartet an.


Die Voraussetzung für die Herabsenkung: Die langfristige Erfüllbarkeit der garantierten Rentenzahlung ist ernsthaft gefährdet. Ferner bedarf dies einer Bestätigung eines unabhängigen Treuhänders.

So urteilte das LG Köln

Diese Klausel stufte das Kölner LG als unwirksam ein. Die Regelung benachteilige Verbraucher unangemessen, da diese eine einseitige Abwälzung der schlechten Marktsituation zur Folge habe. Zudem ermögliche die Klausel lediglich eine Angleichung nach unten. Eine Anpassung des Rentenfaktors bei einer positiven Marktentwicklung sei hierbei nicht vorgesehen. Die Richter sehen darin eine Benachteiligung des Versicherungs-Nehmers.
Ein Vertrag beruht stets auf einem Äquivalenz-Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. So auch der hier zugrunde liegende Versicherungs-Vertrag. Liegt eine Äquivalenzstörung vor, darf dies nicht nur zulasten einer Vertragspartei, vorliegend der Versicherungs-Nehmer, gehen. Vielmehr müsse das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt werden. Demnach müsse auch eine Heraufstufung des Rentenfaktors möglich sein.

Selbst bei einer positiven Entwicklung der Rendite profitiert der Versicherungs-Nehmer nicht vollständig von den Überschüssen. Denn der Versicherer behält hiervon einen Teil ein, bevor er diese an den Versicherungs-Nehmer auszahlt. Auch hier ist ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gegeben. Der Versicherungs-Nehmer profitiert nicht im vollen Umfang von positiven Entwicklungen der Rendite. Der Versicherer wälzt hingegen die negativen Entwicklungen uneingeschränkt auf ihn ab.

Eine rechtliche Grundlage für die Rentenkürzung stellt auch nicht § 163 des Versicherungs-Vertrags-Gesetzes (VVG) dar. Darauf berief sich nämlich die Zurich in ihren Vertrags-Bedingungen. Hierzu führten die Richter aus: Eine Anpassungs-Befugnis, wie es § 163 VVG normiert, sei nicht für den Fall vorgesehen, bei dem der Versicherer niedrigere Kapitalerträge erwirtschaftet, als er bei der ursprünglichen Kalkulierung des Rechnungszinses vorgesehen hatte.

Mit seinem Urteil stärkt das LG die Verbraucherrechte auf ganzer Linie. Es sei nun abzuwarten, ob die Zurich Deutscher Herold Lebens-Versicherung gegen das Urteil Berufung einlegt. In diesem Fall geht der Rechtsstreit dann in die nächste Instanz vor das Oberlandesgericht.


Update vom 04.10.2023: Zurich zieht Berufung zurück

Nun ist das Urteil gegen die Zurich Deutscher Herold Versicherung vom Februar 2023 endlich rechtskräftig (Aktenzeichen: 26 O 12/22). Zunächst kündigte der Versicherer nach dem Urteil des LG Köln zugunsten des Verbrauchers an, in Berufung zu gehen. Allerdings zog das Unternehmen dann die Berufung doch zurück. Die Entscheidung des Versicherers teilte die Bürgerbewegung Finanzwende mit. Der Verein unterstützte den Riester-Sparer mit der Klage gegen die Zurich-Versicherung. Das nun rechtskräftige Urteil ist ein Sieg der Verbraucher und ein weiterer Grund, gegen die unzulässigen Rentenfaktor-Senkungen vorzugehen. Zu erwarten ist schließlich, dass noch mehr positive Urteile für Verbraucher zur Riester-Rente fallen.

Diese Versicherer haben den Rentenfaktor gesenkt - Sind Sie auch betroffen?

Derartige Anpassungsklauseln, auf die sich Lebens-Versicherer bei Herabsenkung des Rentenfaktors stützen, verwendet nicht nur die Zurich Lebens-Versicherung. Ebenso andere Versicherer, darunter auch Branchenführer, haben im Hinblick auf die Niedrigzinsphase den aktuellen Rentenfaktor abgesenkt:

  • Kunden der VHV, die zwischen 2004 und 2006 eine Renten-Versicherung abgeschlossen haben, hatten ebenfalls eine Herabsenkung des Rentenfaktors hinzunehmen.
  • Auch die Allianz hatte im Jahr 2017 eine Herabsenkung des Rentenfaktors für Verträge aus den Jahren 2001 bis 2011 veranlasst. Betroffen waren zunächst die Tarife Invest alpha-Balance, InvestGarantie und IndexSelect Invest. Zu einer weiteren Herabsenkung kam es im Jahr 2021. Dies betraf die Tarife Invest alpha-Balance, InvestGarantie, IndexSelect Invest und Portfolio-Police, die zwischen 2001 und 2013 geschlossen wurden.
  • Eine Herabsenkung traf auch Sparer der AXA, die ihre Verträge in den Jahren 2000 bis 2014 abgeschlossen haben. Von dieser Kürzung waren rund 700.000 Versicherte betroffen.
  • Die Verträge der R+V Lebens-Versicherung, die bis 2005 ihren Abschluss fanden, wurden im Jahr 2017 nach unten angepasst.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. In den letzten Jahren haben einige Lebens-Versicherer den Rentenfaktor nach unten korrigiert. Dies belegt auch eine von Franke & Bornberg durchgeführte Auswertung. Lag der Rentenfaktor im Marktschnitt 2021 noch bei 29,09 Euro, beträgt er im Jahr 2022 lediglich 25,97 Euro. Das ist ein Rückgang von 10,73 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Wawra & Gaibler berät kostenlos und unverbindlich

Die Verbraucherschutz-Experten von Wawra & Gaibler rechnen damit, dass viele Sparer vom Urteil des LG Köln profitieren. Bundesweit sind hunderttausende Verbraucher von den Rentenkürzungen betroffen. Die Herabsetzung des Rentenfaktors betrifft schon allein 700.000 Versicherte beim Marktführer Allianz.
Ist Ihr Versicherer nicht aufgelistet, obwohl er den Rentenfaktor ebenfalls herabgesenkt hat? Dann wenden Sie sich an die Verbraucherschutz-Experten von Wawra & Gaibler. Wir prüfen Ihre Unterlagen zu Ihrer Versicherung kostenlos und unverbindlich.

Was bedeutet das nun für Riester-Sparer?

Das Urteil bringt Klarheit für Riester-Sparer. Bisher war ungewiss, inwiefern Versicherer vertraglich das Recht vorbehalten dürfen, einseitig den Rentenfaktor anzupassen, wenn die Rendite der Kapital-Anlangen geringer ausfällt als gedacht. Aufgrund der aktuell schwierigen Marktsituation sind viele Versicherte ebenfalls von einer Rentenkürzung bei Riesterverträgen betroffen. Die Renten-Versicherungen berufen sich hierbei auf ähnliche Klauseln, die im vorliegenden Fall als unwirksam erklärt wurde.

Sind auch Sie von einer Rentenkürzung bei Riesterverträgen betroffen? Wawra & Gaibler empfiehlt, Ihre Unterlagen und das Schreiben zur Kürzung sorgsam aufzubewahren. Um Ihre ursprünglich vereinbarte Rente zu erhalten, wenden Sie sich am besten an einen Experten. Unsere auf Verbraucherrechte spezialisierte Anwaltskanzlei Wawra & Gaibler steht Ihnen hierbei kostenlos und unverbindlich zur Prüfung Ihrer Versicherungsunterlagen zur Verfügung.

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Was bedeutet der Rentenfaktor für Versicherte?

Grundsätzlich liegt jeder Renten-Versicherung, unerheblich, welcher Art, ein Rentenfaktor zugrunde. Dieser gibt an, wie viel Rente der Versicherte aus dem Sparkapital monatlich erhält. Angegeben wird er immer pro 10.000 Euro.

Angenommen, Sie haben am Ende Ihrer Vertragslaufzeit ein Guthaben von 100.000 Euro angespart, so erhalten Sie bei einem Rentenfaktor von 30 monatlich eine Rente von 300 Euro. Ist der Rentenfaktor auf 20 herabgesenkt, so erhalten Sie monatlich nur noch 200 Euro, obwohl das Guthaben in beiden Fällen 100.000 Euro beträgt.

Damit das angesparte Vertragsguthaben von 100.000 Euro vollumfänglich ausbezahlt wird, müsste man bei einem Rentenfaktor von 30 94,8 Jahre alt werden. Ist der Faktor auf 20 herabgesetzt, wäre erst mit 108,7 Jahren der vollständige Betrag ausbezahlt.

Zwischen diesen zwei Rentenfaktoren ist zu unterscheiden

Bei der Renten-Versicherung ist zwischen dem aktuellen und dem garantierten Rentenfaktor zu unterscheiden. Der aktuelle Rentenfaktor beziffert den Wert, mit dem die Höhe Ihrer bevorstehenden Rente zum aktuellen Zeitpunkt berechnet wird. Der niedrigere garantierte Rentenfaktor gibt an, wie viel Sie in jedem Fall von der Renten-Versicherung ausgezahlt bekommen. Letzterer wird oftmals als Untergrenze für die Rentenberechnung bezeichnet.

Versicherer haben sich mithilfe eine Vertragsklausel vorbehalten, diesen vermeintlich garantieren Rentenfaktor nachträglich zu verändern. Diese Treuhänderklausel ist in älteren Verträgen in den AGB zu finden. Bei neueren Verträgen hingegen stützen sich die Versicherer auf die gesetzliche Grundlage des § 163 VVG. Nur in den seltensten Fällen verzichten die Versicherer in ihren Verträgen auf die Treuhänderklausel oder den Verweis auf § 163 VVG. So handelt es sich im Grunde selbst bei dem garantierten Rentenfaktor nicht um eine faktische Garantie. Dies hatte auch das LG Köln so in seinem aktuellen Urteil aufgefasst: Weist der Versicherer im Versicherungsschein nicht deutlich darauf hin, dass es sich um den aktuellen Rentenfaktor handelt, ist er als garantiert anzusehen. Maßgeblich ist dabei, wie die Vertrags-Bedingungen aus Verbrauchersicht zu verstehen waren.

LG Köln: Niedrigzinsphase rechtfertigt keine Herabsetzung des Rentenfaktors

Die Treuhänderklausel ermöglicht dem Versicherer, den Rentenfaktor unter bestimmten Umständen herabzusenken. Wie das Urteil des LG Köln nun klarstellt, ist die Niedrigzinsphase kein zulässiger Umstand, der eine Absenkung der Rente erlaubt. Eine Abwälzung der schlechten Renditen auf die Versicherungs-Nehmer ist unzulässig. Denn dies fällt in den Risikobereich der Unternehmer. Dennoch haben viele Versicherer die Renten-Versicherungen in den letzten Jahren mit Verweis auf die Niedrigzinsphase herabgesenkt. Für diese hat das Urteil des LG Köln nun womöglich weitreichende Folgen.

§ 163 VVG und unwirksame AGB

Signale für den Verbraucherschutz bei Riester-Renten

Die Kürzung der Riester-Rente aufgrund niedriger Zinsen am Kapitalmarkt ist ein heiß diskutiertes Thema. Das aktuelle Urteil des Kölner LG gibt nun Anlass zur Hoffnung für tausende Versicherungs-Nehmer, die von solchen Rentenkürzungen betroffen sind.

Das Gericht hat entschieden: Erwirtschaften Versicherer geringere Kapitalerträge als bei Festlegung des Rechnungszinses kalkuliert, dürfen sie die ursprünglich vereinbarte Rente nicht nachträglich kürzen. Das Urteil stützt sich auf § 163 VVG. Diese Klausel ist in den Verträgen unwirksam. Damit haben die Versicherungs-Nehmer nun rechtlich ein besseres Standbein, wenn es darum geht, eine Rentenkürzung zu verhindern.
Das Urteil hat auch eine Signalwirkung. Denn viele Renten-Versicherungen bei der Zurich und anderen Unternehmen enthalten ähnliche Klauseln. Diese Klauseln sind nach dem Urteil des Kölner LG jedoch unwirksam.

Die Klausel, die zu diesem Urteil führte, trifft nämlich keine Aussagen über die Voraussetzungen zur Heraufstufung des Rentenfaktors. Hier erkannten die Juristen eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Anpassungsklauseln dürfen nicht nur bei Äquivalenz-Störungen zulasten des Versicherten eine Anpassung vorsehen. Sie haben das vertragliche Äquivalenz-Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in beide Richtungen zu wahren.

Was ist das Äquivalenzprinzip:

Das Äquivalenzprinzip ist ein Grundsatz der Versicherungs-Wirtschaft. Es besagt, dass die Beiträge des Versicherten in einem angemessenen Verhältnis zu Risiken und Leistungen stehen müssen, die die Versicherung abdeckt. Anders ausgedrückt: Der Versicherte soll für die Versicherung nur so viel bezahlen, wie es zur Risiko-Abdeckung und Leistungserbringung notwendig ist. So ist sichergestellt, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind. Deswegen heißt das Äquivalenzprinzip auch Gleichwertigkeits-Prinzip.
Das Äquivalenzprinzip sorgt dafür, dass Versicherte nicht zu viel für ihre Versicherung zahlen und die Versicherungs-Unternehmen keine unangemessenen Gewinne erzielen. Es ist ein wichtiger Grundsatz für die Berechnung von Versicherungs-Prämien und Leistungen. Außerdem hilft es dabei, ein faires Verhältnis zwischen Versicherungs-Nehmer und Versicherer zu gewährleisten.

Zudem verletzt die Klausel die Transparenz-Vorgaben des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist damit unwirksam. Eine Klausel, die keine „spiegelbildliche“ Verpflichtung zur Weitergabe von Kosten-Minderungen enthält, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.

Exkurs – Wann sind AGB gem. § 307 BGB unwirksam?


Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei sind unangemessene Benachteiligungen inhaltlicher oder formaler Natur möglich.


Der Versicherer argumentiert womöglich, dass etwaige Ansprüche verwirkt seien, wenn die Versicherten zu spät auf künftige Rentenkürzungen reagieren. Daher haben Versicherte die Schreiben über Rentenkürzungen sorgfältig aufzubewahren. Darüber hinaus haben sie gegebenenfalls gegenüber dem Versicherer eine Erklärung abzugeben, dass sie die Rentenkürzungen nicht hinnehmen.
Insgesamt ist das Urteil des Kölner LG ein wichtiges Signal für den Verbraucherschutz bei Riester-Renten. Die Versicherungs-Nehmer haben nun ein stärkeres rechtliches Fundament, um gegen einseitige Kürzungen durch Versicherer vorzugehen.

Rentenfaktor gesenkt? Das sind Ihre Optionen

Falls Ihnen Ihre Versicherung mitgeteilt hat, dass diese den Rentenfaktor senkt, gibt es mehrere Optionen, dagegen vorzugehen.

Lesen Sie sich Vertrag und Begründung für die Absenkung genau durch. Die Ausgestaltung der Rentenverträge und Klauseln sind sehr unterschiedlich. Hat Ihr Versicherer aufgrund der Niedrigzinsphase schlechtere Renditen am Kapitalmarkt erwirtschaftet und aufgrund dessen den Rentenfaktor gekürzt? Dann haben Sie mit Verweis auf das Urteil des LG Köln die Möglichkeit, dagegen vorzugehen.

Befinden Sie sich zur der Zeit noch in der Ansparphase? Dann bietet es sich an, dass Sie von Ihrem Versicherer fordern, dass er den ursprünglichen Rentenfaktor verlangt. Dieser Schritt ist wichtig. Denn um eine Verjährung oder Verwirkung vorzubeugen, machen Sie am besten Ihre Rechte geltend.

Richten Sie ein formloses Schreiben an Ihren Versicherer. Widersprechen Sie darin der Rentenfaktor-Kürzung. Nutzen Sie hierzu auch unsere kostenfreien Musterschreiben. Ihr Versicherer muss diesen Widerspruch jedoch nicht akzeptieren und kann eine Anpassung verweigern. Dann stehen Ihnen grundsätzlich folgende Möglichkeiten offen:

  • Wenden Sie sich an den Ombudsmann Ihrer Versicherung. Dieser versucht zunächst den Streit zwischen Ihnen und der Versicherung zu schlichten.
  • Wenden Sie sich an einen Anwalt für Verbraucherschutz. Die Kanzlei Wawra & Gaibler hilft Ihnen jederzeit bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Wawra und Gaibler hilft – Wir überprüfen Ihren Riester-Vertrag kostenfrei und unverbindlich

Sie möchten herausfinden, ob Sie von den Rentenkürzungen betroffen sind? Wenden Sie sich noch heute an Wawra & Gaibler. Wir überprüfen kostenfrei und unverbindlich, ob Sie von einer Kürzung des Rentenfaktors betroffen sind. Haben Sie eine Rechtsschutz-Versicherung? Dann tragen Sie dabei nur die Kosten des Selbstbehalts. Dieser liegt in der Regel zwischen 150 und 300 Euro.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Hilfe? Sie erreichen Sie uns jederzeit per Telefon oder E-Mail. Wir sind gerne für Sie da.

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Im Urteil bezüglich der Rentenkürzung geht es darum, für viele Versicherte eine Grundsatzfrage zu klären: Darf sich die Zurich Deutscher Herold Lebens-Versicherung das Recht vorbehalten, eine vereinbarte Riester-Rente nachträglich zu kürzen?

Nein! Die 26. Zivilkammer des LG Köln hat sich gegen diese Ansicht entschieden. Damit stärkt sie eindeutig die Position der Verbraucher. Die Rentenkürzung des Klägers aus dem Jahr 2017 ist folglich unwirksam. Der Versicherungs-Anbieter darf seine monatliche Zahlung künftig nicht einfach kürzen.

Seit 2006 hat der Kölner Angestellte in eine fondsgebundene Riester-Rente des Tarifs „Förder Rente invest“ eingezahlt. Die Zurich senkte dem Kunden im Jahr 2017 einseitig den Rentenfaktor. Demnach wird der Kläger statt der im Versicherungsschein vereinbarten 37,34 Euro Monatsrente pro ersparte 10.000 Euro nur noch 27,97 Euro erhalten. Dies entspricht einer Reduzierung der Monatsrente um fast ein Viertel. Es bestand die Sorge um weitere Kürzungen bis zum Rentenbeginn 2039. Der Kölner Kunde klagte daraufhin.

Zugunsten der Verbraucher hat das Gericht in drei strittigen Fragen entschieden.

  • Ist die ursprünglich vereinbarte Rentenumrechnung noch gültig?

Hier stellt sich für den Verbraucher die Frage, ob er dem im Versicherungsschein vereinbarten Rentenfaktor von 37,34 Euro je 10.000 Euro Sparkapital vertrauen konnte. Der Rentenfaktor wird verwendet, um das eingesparte Kapital in eine dauerhafte monatliche Rente umzurechnen. Ja, denn die Richter sind der Ansicht, dass der Versicherte sich definitiv auf diese Angabe verlassen durfte.

  • War der Vorbehalt im Vertrag der Zurich, die Rente nachträglich einseitig zu kürzen, rechswirksam?

Das Gericht entschied: Die Klausel, die den Versicherten benachteiligt, ist unwirksam. Infolgedessen darf der Versicherer die Riester-Rente des Kunden nicht mehr aufgrund dieser Klausel einschränken. Dies ist für die Planbarkeit der Altersvorsorge des Kunden ein wichtiger Aspekt.

Die Richter stellten fest, dass diese Regelung zu Lasten des Versicherungs-Nehmers geht. Sie forderten, dass Anpassungsklauseln das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in beide Richtungen bewahren müssen.

  • Kann die von Zurich angeführte rechtliche Grundlage für die Rentenkürzung einer Überprüfung standhalten?

Die Richter entschieden ebenfalls zugunsten des Versicherten. Dem Versicherer wird laut § 163 VVG somit keine Befugnis gewährt. Dies betrifft den Fall, dass der Versicherer geringere Kapitalerträge erwirtschaftet, als er bei der Festlegung des Rechnungszinses kalkuliert hat.

Für Verbraucher hat sich das Kölner Urteil als großer Erfolg erwiesen. Allerdings ist es noch nicht rechtskräftig. Legt die Zurich Berufung ein, läuft der Streit weiter. Dann verhandelt das Oberlandesgericht Köln erneut den Fall.

Dies lässt sich nicht genau bestimmen. Jedoch ist anzunehmen, dass deutschlandweit einige zehntausend Versicherte eine Rentenkürzung erleiden. Aus diesem Grund übersteigt die Bedeutung des Rechtsstreits den Einzelfall in Köln weit.

Neben der Zurich gibt es noch weitere große Versicherungs-Unternehmen, zum Beispiel den Marktführer Allianz. Diese haben einseitig die künftige Rente ihrer Kunden durch ähnliche Klauseln bei fondsgebundenen Riester-Renten oder Renten-Versicherungen gekürzt. Laut Medienberichten betrifft das allein bei der Allianz rund 700.000 Versicherte.

Da das erste Mal in der Frage einer einseitigen Senkung der Rente zugunsten der Verbraucher entschieden wurde, hat dieses Urteil Signalwirkung. Das Urteil eröffnet Betroffenen die Möglichkeit, ihre Chancen in einem Streit durchzusetzen.

Jedoch profitieren nicht alle Versicherten unmittelbar von dem Urteil. Denn der Kölner Fall als Einzelklage ist nur für die konkret Beteiligten rechtlich bindend.

Da noch kein endgültiges Urteil höchstrichterlich gefallen ist, können Gerichte unterschiedlich entscheiden. Darüber hinaus kommt es stets auf den Einzelfall und die exakte Formulierung in den Vertrags-Bedingungen an. Dies unterscheidet sich je nach Tarif und Abschlusstermin sogar bei demselben Anbieter.

Ab sofort können sich Versicherte mit laufenden Verfahren und ähnlichen Klauseln auf das Kölner Urteil (Az. 26 O 12/22) berufen.

Der Rentenfaktor spielt eine sehr wichtige Rolle. Denn die Kunden wissen zu Beginn der fondsgebundenen Riester-Rente oder Renten-Versicherung nicht sicher, wie viel Rente sie erhalten.

Die Höhe der Auszahlung eines fondsgebundenen Produktes hängt davon ab, wie gut sich Börse und Fonds der Kunden entwickeln. Der Rentenfaktor ist die maßgebliche Rechengröße, um das angesparte Kapital in eine monatliche Rente umzuwandeln. Pro 10.000 Euro erhält man mit dem Faktor 30 eine monatliche Rente von 30 Euro. Wenn beispielsweise 120.000 Euro angespart sind, bedeutet dies, dass man eine Rente von 360 Euro im Monat bekommt. Dies erscheint noch verständlich und durchaus überschaubar. Wenn der Anbieter aber den ursprünglich vereinbarten Rentenfaktor noch bis zum Ruhestand absenken kann, fragen sich Versicherte: Auf welche Rente kann ich mich verlassen?

Der Fall des Kölner Kunden befasst sich unter anderem mit den Produkt-Bedingungen. Hier behält sich die Zurich das Recht vor, den Rentenfaktor einseitig zu verringern. In den Klauseln ist ein entsprechender Satz enthalten:

„Bereits bei Vertragsschluss nennen wir Ihnen die Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben zum Ende der Ansparphase. […] Wenn sich die Lebenserwartung unerwartet stark erhöht bzw. die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend absinkt und dadurch die langfristige Erfüllbarkeit einer lebenslangen Rentenzahlung nicht mehr sichergestellt ist, sind wir berechtigt, Ihre Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben so weit herabzusetzen, wie dies erforderlich ist, um diese langfristige Erfüllbarkeit zu gewährleisten. […]“

Demzufolge kann die Zurich vor Beginn der Rentenzahlung den Rentenfaktor in folgendem Fall herabsetzen: Die Rendite der Kapital-Anlagen zeigt einen dauerhaften Abfall und sinkt. Damit eine solche Kürzung vorgenommen werden kann, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Die langfristige Auszahlung der Rente ist gefährdet.
  • Es erfolgt die Bestätigung eines unabhängigen Treuhänders.

Die Zurich Deutscher Herold Lebens-Versicherung ist in Deutschland eines der größten Unternehmen in dem Bereich des Lebens-Versicherungs-Geschäfts. Die Gesellschaft, die in Köln ansässig ist, hat sich seit vielen Jahrzehnten auf den Verkauf von fondsgebundenen Versicherungen spezialisiert. Die Zurich gehört somit zu den drei größten Anbietern in diesem Bereich. Daher befasst sich der anhängige Rechtsstreit mit einem der Hauptanbieter von fondsgebundenen Riester-Renten und Renten-Versicherungen.

Hat Ihr Versicherer den Rentenfaktor nachträglich herabsetzt und rechtfertigt dies mit der Niedrigzinsphase und steigender Lebenserwartung? Dann ist es ratsam, sich von einem Verbraucherschutz-Experten beraten zu lassen. Wir sind auf Verbraucherschutz spezialisiert und bieten Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Erstberatung an. Dabei besprechen wir mit Ihnen Ihren individuellen Fall sowie die Erfolgschancen.

Es gibt einen Unterschied zwischen garantiertem und aktuellem Rentenfaktor. Der aktuelle Rentenfaktor wird mittels individueller Berechnung anhand bestimmter Rechnungsgrundlagen, wie Sterblichkeit und Zins, ermittelt. Es handelt sich also um eine Berechnung, die auf einer Schätzung der zukünftigen Entwicklungen basiert.

Der garantierte Rentenfaktor hingegen gibt an, wie hoch die die monatliche Rentenzahlung bei Renteneintritt mindestens ausfällt. Grundsätzlich wird er bei Vertragsschluss vom Versicherer verbindlich zugesichert. Die Versicherung behält sich durch Änderungsklauseln das Recht vor, den garantierten Rentenfaktor einseitig und nachträglich zu reduzieren.

Die Kölner Richter haben nun jedoch entschieden, dass der ursprünglich vereinbarte Rentenfaktor als verbindlich anzusehen ist. Ein Riester-Kunde darf auf diese Angabe vertrauen, selbst wenn er nicht mit dem Wort „Garantie“ angegeben wird.

Ja, es gibt viele Verbraucherschutz-Verbände, die Versicherer verklagt haben, weil sie den Rentenfaktor nachträglich herabgesetzt haben. Auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat eine Klage eingereicht. Es geht um die gerichtliche Prüfung, dass die Allianz den Rentenfaktor eines Verbrauchers nicht einfach aufgrund einer Anpassungsklausel kürzen darf. Die Verhandlung fand bereits im April 2023 vor dem Landgericht Stuttgart statt. Die Richter zeigten sich ähnlich wie die Kollegen des Landgerichts Köln kritisch gegenüber der Rentenfaktor-Senkung. Ein Urteil in der Angelegenheit wird für den 10. Juli 2023 erwartet. Es ist davon auszugehen, dass auch dieses verbraucherfreundlich ausfällt.

Kostenlose Musterschreiben zur Riester-Rente

Jeder Versicherte hat Rechte in Bezug auf seine jeweilige Riester-Versicherung. Im Folgenden finden Sie Mustertexte an Ihren Riester-Versicherer. Die Bereitstellung der Texte stellt keine individuelle Rechtsauskunft dar und kann die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Vorstehende Muster bedürfen stets der Anpassung an den Einzelfall. Wir übernehmen daher keine Gewähr für die Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Vollständigkeit und jederzeitige Aktualität der Texte.

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