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Mehr erfahrenWill sich der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung wehren, muss er Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben. Diese ist – bis auf wenige Ausnahmen – zwingend binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung zu erheben (§ 4 KSchG). Diese 3-Wochenfrist gilt im Übrigen unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) überhaupt anwendbar ist, sie gilt also auch bei Kündigungen von Kleinbetrieben.
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Der Kündigungsschutz hat in Deutschland einen hohen Stellenwert. Die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers sind stark eingeschränkt, sofern es sich nicht um einen Kleinbetrieb oder eine Probezeitkündigung handelt. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung (regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit, Beschäftigung länger als 6 Monate) lohnt sich eine Klage in den allermeisten Fällen. Es gibt eine Vielzahl von Gründen, warum eine Kündigung unwirksam sein kann.
Primär dient die Kündigungsschutzklage dem Ziel festzustellen, ob das Arbeitsverhältnis rechtswirksam durch die Kündigung beendet wurde oder nicht. Somit dient sie grundsätzlich einer Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber. Aber die Kündigungsschutzklage ist auch dann sinnvoll, wenn der gekündigte Arbeitnehmer überhaupt nicht mehr an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist, aber mit der Klage eine Abfindungszahlung erreichen will.
Abfindungszahlungen im Kündigungsschutzverfahren spielen im Arbeitsgerichtsverfahren eine erhebliche Rolle. Mehr als die Hälfte aller Kündigungsschutzverfahren enden durch einen Vergleich, der fast immer eine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer vorsieht. Da der Arbeitgeber einen einmal gekündigten Arbeitnehmer in der Regel nicht wiedereinstellen will, kauft er sich vom Risiko, dass die Kündigungsschutzklage Erfolg hat, durch Zahlung einer Abfindung frei.
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht vollständig genommen wurde, dann sind die noch vorhandenen Urlaubstage dem Arbeitnehmer abzugelten. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen finanziellen Anspruch um und ist somit auszubezahlen.
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer auf sein Verlangen einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Oftmals ist der Arbeitgeber jedoch nach Ausspruch einer Kündigung nicht gewillt ein gutes Arbeitszeugnis dem Arbeitnehmer auszustellen. Mit einer Kündigungsschutzklage kann im Rahmen eines Vergleichsabschlusses zugleich ein gutes berufsförderndes Arbeitszeugnis, mit einer Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel ausgehandelt werden.
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