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Mehr erfahrenDie Abmahnung ist die Vorstufe zur Kündigung. Ohne sie ist eine auf vertragswidriges Verhalten gestützte Kündigung grundsätzlich unwirksam. Sie sollten eine Abmahnung ernstnehmen, jedoch nicht in Panik geraten. Die Abmahnung kommt zwar in Ihre Personalakte, weitere unmittelbare Folgen hat sie aber nicht. Klar ist jedoch, dass Ihr Arbeitgeber mit der Abmahnung häufig eine Kündigung vorbereiten will. Um ihm keine „Munition“ für eine spätere Kündigung zu geben, sollten Sie in der Regel, das abgemahnte Verhalten nicht zugeben.
Nehmen Sie die Abmahnung entgegen, äußern Sie sich aber nicht dazu. Dies gilt auch, wenn Sie die Abmahnung persönlich übergeben bekommen. Es ist verständlich, dass der Drang besteht, sich zu rechtfertigen. Dem sollten Sie allerdings widerstehen. Sie sind zu einer Äußerung nicht verpflichtet. Es besteht in der Regel nur die Gefahr, dass Sie Ihrem Arbeitgeber weitere Argumente für eine weitere Abmahnung oder – schlimmstenfalls – Kündigung liefern. Auch wenn Sie aufgefordert werden, sich zu äußern, sollten Sie dies nicht tun. Antworten Sie stattdessen, dass Sie sich die Abmahnung erst in Ruhe zu Hause durchlesen wollen, oder dass Sie sich nicht äußern wollen.
Oft kann es sinnvoll sein, sich persönliche Notizen zu machen, um in einem später eventuell stattfindenden Kündigungsprozess beweisen zu können, dass Sie nichts falsch gemacht haben. Wenn Ihnen z. B. vorgeworfen wird, dass Sie ständig zu spät kommen würden, wäre es sinnvoll die Uhrzeit des jeweiligen Arbeitsbeginns zu dokumentieren.
Abmahnung im Arbeitsrecht
Sie haben die Möglichkeit, sich gegen die Abmahnung zu wehren. Dies kann durch eine selbst- oder vom Anwalt verfasste Gegendarstellung geschehen oder Sie lassen die Abmahnung vom Arbeitsgericht überprüfen. Sie können die Abmahnung aber auch einfach hinnehmen. Letztere Variante hört sich zwar – bei einer ungerechtfertigten Abmahnung - komisch an, kann aber von Vorteil sein. Häufig unterlaufen den Arbeitgebern bei der Abfassung von Abmahnungen nämlich Fehler, z. B. dass Ihr angebliches Fehlverhalten nicht hinreichend konkret dargestellt wird. Sollte der Arbeitgeber in einem späteren Kündigungsschutzprozess sich auf diese fehlerhaften Abmahnungen berufen, bieten diese hervorragende Angriffspunkte für Sie. Letztendlich ist die Frage, wie auf eine Abmahnung reagiert werden soll, wie so oft, vom Einzelfall abhängig. Wir bieten eine kostenlose Erstberatung an.
Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers und fordert ihn auf, in Zukunft ein vertragsgemäßes Verhalten an den Tag zu legen. Zudem macht er deutlich, dass im Wiederholungsfall weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen in Form der Kündigung drohen.
Hierbei enthält eine Abmahnung drei Funktionen:
- Die Rügefunktion: Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer auf seine vertraglichen Pflichten hin und mach ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam.
- Die Warnfunktion: Zugleich kündigt er arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an.
- Die Ermahnungsfunktion: Außerdem soll der Arbeitnehmer zu einem zukünftigen vertragstreuen Verhalten ermahnt werden.
Damit die Abmahnung wirksam ist, müssen grundsätzlich alle drei Funktionen erfüllt sein. Eine Abmahnung kann jedoch auch wirkungslos sein, wenn sich herausstellt, dass sie Abmahnung unberechtigt erfolgt ist.
Außerdem entfaltet die Abmahnung eine sogenannte Beweis- bzw. Dokumentationspflicht, sodass im Falle einer Wiederholung des beanstandeten Veraltens die Kündigung auszusprechen ist.
Eine Abmahnung kann von jeder Person ausgesprochen werden, die verbindliche Weisungen erteilen darf. Das bedeutet, dass die Abmahnung zwar meistens vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, jedoch auch andere Vorgesetzte zur Abmahnung berechtigt sind. Der Inhalt muss dem Arbeitnehmer deutlich machen, welches Verhalten gerügt wird, sodass dieser sein Verhalten ändern kann. Ganz wichtig ist, dass die Abmahnung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stellt. Hier wird die Grenze zur bloßen Ermahnung gezogen, die im Gegensatz zur Abmahnung nicht die drei oben genannten Funktionen erfüllt.
Eine Abmahnung ist erforderlich, damit der Arbeitgeber im Wiederholungsfall aus verhaltensbedingten Gründen ordentlich kündigen kann. Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung kommt nur bei einer fristlosen Kündigung in Betracht, die jedoch auf gravierenden Pflichtverletzungen basiert. Auch bei einer außerordentlichen Kündigung müssen nach der Rechtsprechung vom Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen werden. Denn nicht immer betreffen die erheblichen Pflichtverstöße das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. So kann es auch sein, dass im Falle eines Diebstahles oder Betruges lediglich eine Abmahnung erfolgt.
Erhalten Sie eine Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber sollten Sie das nicht auf sich sitzen lassen. Sie sollten vielmehr überlegen, ob die Abmahnung berechtigt ist und wie sie gegen sie vorgehen können:
1. Überlegen Sie was passiert ist
Erhalten Sie die Abfindung sollten Sie im besten Fall Ruhe bewahren und überlegen, was genau vorgefallen ist und ob es eventuell einen Zeugen gibt, der den beanstandeten Vorfall mitbekommen hat.
2. Wenden Sie sich an den Betriebsrat
Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat können Sie sich an den Betriebsrat wenden und sich beschweren. Im besten Fall kann der Betriebsrat zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber vermitteln.
3. Entfernung aus der Personalakte
Sollte sich herausstellen, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte, kann der Arbeitnehmer verlangen diese aus der Personalakte zu entfernen. Dies kann er sogar mittels einer Klage durchsetzen. Hierbei trifft den Arbeitgeber die Beweispflicht, bedeutet, er muss darlegen und beweisen, dass die Abmahnung berechtigt war.
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