01.12.2021 Arbeitsrecht - Wie weit geht die Vertraulichkeit unter Kollegen? Gerücht per WhatsApp verbreitet – fristlose Kündigung!

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Die Mitteilung einer unzutreffenden Behauptung, die geeignet ist, den Ruf eines Kollegen erheblich zu beeinträchtigen per WhatsApp an eine andere Kollegin, kann einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.

Die Kommunikation über den Messenger-Dienst WhatsApp ist heute allgegenwärtig. Nicht nur unter Freunden, sondern auch unter Arbeitskollegen. Doch man sollte vorsichtig sein, was man dem Kollegen schreibt, wie der folgende Fall, den das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu entscheiden hatte, zeigt (Az.: 17 Sa 52/18).

Zum Fall:

Die Arbeitnehmerin war zur Zeit des Vorfalls erst seit wenigen Tagen als kaufmännische Angestellte bei der Arbeitgeberin angestellt, sie war noch in der Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist. Bekannte der Arbeitnehmerin erzählten ihr, ein der Vater des Geschäftsführers der Arbeitgeberin sei wegen Vergewaltigung verurteilt worden. Dies entspricht jedoch tatsächlich nicht der Wahrheit. Anschließend teilte die Arbeitnehmerin einer schon länger bei der Arbeitgeberin beschäftigten Kollegin per WhatsApp von der Unterhaltung. Sie sendete unter anderem die folgende Nachricht:

„Ich weiß nicht, ob es stimmt, aber er [Herr R. S., Mitarbeiter der Beklagten und Vater des Geschäftsführers; Anm. des Gerichts] soll ein verurteilter Vergewaltiger sein, deswegen will ganz L. nichts mehr mit ihm zu tun haben.“

Die Kollegin suchte noch am selben Tag das Gespräch mit dem Geschäftsführer und sprach ihn auf die WhattsApp-Mitteilung der Arbeitnehmerin an.

Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht entschied in erster Instanz, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei. Die fristgerechte Kündigung hielt es für wirksam. Die Arbeitgeberin legte Berufung vor dem LAG ein. Der Arbeitnehmerin wurde daraufhin fristlos gekündigt. Die Arbeitnehmerin wandte gegen die Kündigung ein, sie habe auf die Vertraulichkeit der Kommunikation per WhatsApp mit der Kollegin vertraut.

Fristlose Kündigung wegen Whattsapp-Nachricht an Kollegin wirksam

Das Gericht urteilte, dass wegen der WhatsApp-Nachricht eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Das Verbreiten des Gerüchts einer angeblichen Vergewaltigung sei als üble Nachrede gemäß § 186 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Daher sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar, auch nicht für die Dauer der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit.

Insbesondere spiele es keine Rolle, dass die Arbeitnehmerin das Gerücht nur an eine einzelne Person herangetragen habe. An einen größeren Personenkreis müsse sich die Tatsachenbehauptung nicht richten, um nach § 186 StGB strafbar zu sein.

Das Verhalten der Arbeitnehmerin sei strafbar gewesen, obwohl sie auf die Richtigkeit des Gerüchts vertraut habe. Es genüge nämlich für § 186 StGB, wenn der Täter von der Ehrenrührigkeit der verbreiteten Tatsache wisse. Der Arbeitnehmerin sei hier bewusst gewesen, dass das Gerücht das Ansehen des Vorgesetzten beschädigen könne. Auch der Glaube der Arbeitnehmerin an die Vertraulichkeit des Gesprächs ändere nichts an der Strafbarkeit.

Zwar könne die Wahrnehmung von berechtigten Interessen grundsätzlich das Verhalten der Arbeitnehmerin rechtfertigen (§ 193 StGB). Im vorliegenden Fall lägen jedoch keine solchen Umstände vor. Im Rahmen der bei einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung stets notwendigen Interessenlabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Vorwurf der Vergewaltigung sden Ruf des Betroffenen besonders schwer schädige. Eine Abmahnung habe die Arbeitgeberin zudem nicht erteilen müssen. Eine vorherige Abmahnung sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar sei, und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen sei. In Anbetracht der Strafbarkeit (§ 186 StGB) ihres Verhaltens, wäre für die Klägerin erkennbar eine Hinnahme des Verhaltens durch die Beklagten offensichtlich ausgeschlossen gewesen. Die ehrenrührige und wahrheitswidrige Behauptung habe sich zum einen auf den Vater des Geschäftsführers, der auch für die Beklagte arbeitet, bezogen. Zum anderen sei mit der Behauptung, der Vater sei wegen Vergewaltigung verurteilt worden, wegen des hohen Unrechtsgehalt einer solchen Tat ein äußerst schwerwiegender Vorwurf verbunden.

Fazit:

Verbreitet ein Arbeitnehmer eine unzutreffende Behauptung, die geeignet ist, den Ruf eines Kollegen erheblich zu beeinträchtigen (hier: die unzutreffende Behauptung, der Kollege sei wegen Vergewaltigung verurteilt worden) per WhatsApp an einen anderen Kollegen, kann dies einen Grund darstellen, der den Arbeitgeber auch zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Klarstellen muss man natürlich, dass nicht generell die Verbreitung eines Gerüchts stehts einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt. Man sollte jedoch vorsichtig sein, was man auf WhattsApp schreibt. Aufgrund der Tatsache, dass die Nachrichten auch auf dem Handy des Chatpartners gespeichert werden, ist der Beweis, dass eine ehrverletzende Behauptung getätigt wurde, zumindest leicht zu erbringen.

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