Der von Wawra und & Gaibler vertretene Kläger erwarb weit vor Bekanntwerden des Diesel-Skandals am 31.10.2013 einen VW Touran (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 24.699,01. Das Fahrzeug verfügt über den Skandalmotor EA 189, welches mittels Fahrzykluserkennung erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und die NOx-Abgasnachbehandlung entsprechend anpasst. Auf dem Prüfstand wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, was zur Einhaltung der Grenzwerte nur auf dem Prüfstand führt. Im realen Fahrbetrieb werden die Grenzwerte massiv überschritten.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das LG Augsburg sah den Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB gegeben, trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB.
Das Landgericht Augsburg stärkt erneut Rechte von betroffenen Verbrauchern. Durch den Verbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen hatte das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbes nicht den Wert, den die Klagepartei in Form des Kaufpreises entrichtet hat. Das Zuviel gezahlte erhält der Kläger nunmehr in Form einer Einmalzahlung erstattet und kann sein Fahrzeug weiternutzen.
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