02.06.2023 – Deutsche Gerichte raten Volkswagen nun zu Vergleichen beim millionenfach verbauten Motor EA 288

  • SPEZIALISIERT AUSSCHLIESSLICH AUF VERBRAUCHERSCHUTZ UND ARBEITSRECHT
  • ERFAHRUNG AUS ÜBER 25.000 MANDATEN IN DEN BEREICHEN DIESELSKANDAL, DSGVO-DATENLECKS, WIDERRUF FINANZIERUNG UND ARBEITSRECHT
  • MEHRERE MILLIONEN SCHADENSERSATZZAHLUNGEN UND ABFINDUNGEN FÜR UNSERE MANDANTEN ERSTRITTEN ODER ABFINDUNG
  • KOSTENFREIE & UNVERBINDLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG
  • BUNDESWEITE VERTRETUNG

Erfreuliche Tendenzen nun auch bei erstinstanzlichen Gerichten

Nach der Verhandlung des Bundesgerichtshofs am 08.05.2023, nach der eine Verurteilung der Fahrzeughersteller wegen der Verwendung des unzulässigen Thermofensters wahrscheinlich erscheint, tendiert nun auch das Landgericht Lübeck im vorliegenden Fall dazu, das Verfahren durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs einvernehmlich zu beenden.

Das in Rede stehende Fahrzeug – eine Kombilimousine vom Typ Golf – verfügt über einen 2,0 Liter Motor der Volkswagen AG (Bezeichnung EA 288), dieser wird seit 2012 als Nachfolger des Skandalmotors EA 189 in Millionen Fahrzeugen verbaut. Im Gegensatz zum EA 189, bei dem Volkswagen eine vorsätzliche Manipulation bereits eingestanden hat, stellt man sich im Unternehmen in Bezug auf den Motor EA 288 noch immer auf den Standpunkt, dass dieser rechtskonform ist und keine Abschalteinrichtungen verbaut wurden.

Eine Vielzahl von unabhängigen Tests und Gutachten belegen allerdings das Gegenteil: Ebenfalls im Motor EA 288 kommt eine Vielzahl von Abschalteinrichtungen zum Einsatz, die die Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte lediglich auf dem Prüfstand gewährleisten. Unter anderem verfügt auch dieser Motor über eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung. Das sog. Thermofenster wurde in einer Vielzahl von Verfahren auf europäischer Ebene vom Europäischen Gerichtshof bereits als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der relevanten Verordnungen und Richtlinien eingestuft.

Als Folge der Verwendung hat der EuGH mit Urteil vom 21.03.2023 festgestellt, dass betroffenen Dieselfahrer aufgrund dessen ein Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 27 EG-FGV, Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 UAbs. 2, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 zustehen muss.

Deutsche Gerichte sehen nun anhand der Entwicklungen in den höchsten Gerichtskreisen nunmehr auch die Möglichkeit das Verfahren mittels einer Einmalzahlung des Herstellers an die Klagepartei einvernehmlich zu beenden. Die Klagepartei würde somit einen Ausgleichsbetrag in Geld erhalten und könnte das Fahrzeug behalten und weiter nutzen.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
- Verbraucherschutz und Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Maximilianstraße 51, 86150 Augsburg Dr.-Kurt-Schumacher-Straße 25, 90402 Nürnberg Dürkheimerstr. 25, 68309 Mannheim