02.10.2023 – Landgericht Ulm sieht Schadensersatzanspruch wegen Kühlmittel-Sollwerttemperatur-Regelung – EUR 3.970,00 Schadensersatz für Mercedes C-Klasse

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Der Kläger erwarb am 19.02.2012 bei der Mercedes-Benz Group AG eine C-Klasse vom Typ 220 BlueTec zu einem Preis von EUR 38.700,00. Das Kraftfahrtbundesamt hat das streitgegenständliche Fahrzeug auf unzulässige Abschalteinrichtungen untersucht und die sog. „Kühlmittel-Sollwerttemperatur-Regelung“ für unzulässig erkannt. Im Zuge dessen wurde von Seiten der Mercedes-Benz Group ein freiwilliges Software-Update zur Verfügung gestellt, um die in Rede stehende Softwarekomponente aus der Motorsteuerung zu entfernen.

Befindet sich das Fahrzeug in einem niedrigen Last- und Drehzahlbereich, wird – aufgrund der Kühlmittel-Sollwerttemperatur-Regelung – die Kühlmittelsolltemperatur auf 70° C anstelle der üblichen 100° C herabgeregelt. Das Ergebnis: solange die Kühlmitteltemperatur so niedrig gehalten wird, stößt das Fahrzeug weniger Schadstoffe aus, vor allem der Stickoxid-Ausstoß wird hierdurch künstlich verringert. Diese Regelung auf 70° C kommt aber nur unter ganz besonderen Umständen zum Einsatz, nämlich dann, wenn das Fahrzeug konstant mit einer niedrigen Drehzahl (unter 2.300 Umdrehungen/Minute) und einer sehr geringen Beschleunigung (0 auf 50 in 25 Sekunden) gefahren wird, wie es im quasi nur im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) der Fall ist.

Das LG Ulm hat unter Anwendung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach dem Fahrzeugerwerber ein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen zusteht, entschieden, dass eine Einmalzahlung in Höhe von 10% des Kaufpreises als Wiedergutmachung angemessen ist. Der von Wawra & Gaibler vertretene Kläger kann sein Fahrzeug somit weiter nutzen und erhält eine Zahlung von EUR 3.870,00.

Bekannt aus

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