03.03.2023 Arbeitsrecht: Verletzung auf dem Weg zum Kaffee-Automaten ist Arbeitsunfall

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Das Hessische Landes-Sozialgericht hat entschieden (Urt. v. 07.02.2023, Az. L 3 U 202/21): Ein Sturz während des Kaffeeholens im Rahmen der Arbeit ist ein Arbeitsunfall. Das Gericht hat damit einer Verwaltungs-Angestellten, die auf dem Weg zum Kaffee-Automaten stürzte, recht gegeben. Betrieblich veranlasst ist auch der Weg zum Kaffee-Automaten und fällt somit ebenfalls unter die gesetzliche Unfall-Versicherung. Somit zählt auch die betriebliche Kantine zum Verantwortungs-Bereich des Arbeitgebers.

Unfallkasse lehnte den Antrag ab

Auf dem Weg zum Getränke-Automaten rutschte die Verwaltungs-Angestellte auf dem nassen Boden aus und erlitt dabei einen Lendenwirbelbruch. Der Automat war im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellt. Die Angestellte stellte einen Antrag. Der Unfall auf dem Weg zum Getränke-Automaten während ihrer Arbeitszeit sollte als Arbeitsunfall anerkannt werden. Die Unfallkasse Hessen lehnte diesen jedoch ab. Grund dafür sei, dass der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Kantinentür ende. In erster Instanz bekam die Unfallkasse durch das Sozialgericht Fulda recht.

Das Landes-Sozialgericht entschied in zweiter Instanz zugunsten der Angestellten

In zweiter Instanz hingegen entschied das Hessische Landes-Sozialgericht (LSG), dass der Sturz der Frau als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Laut § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VII sind die Wege, die unmittelbar mit der Arbeit in Verbindung stehen, von der Unfall-Versicherung abzudecken. Solange Arbeitnehmer betriebs-bezogene Tätigkeiten verrichten, sind sie unfallversichert. Somit steht der zurückgelegte Weg, um sich Kaffee am Automaten im Betriebsgebäude zu holen, im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Das LSG nahm jedoch eine Differenzierung vor und betont: Falls ein Beschäftigter auf dem Weg sei, sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, sei er gesetzlich unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme ist dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und deshalb nicht durch die gesetzliche Unfall-Versicherung abgedeckt.

Der Unfall-Versicherungsschutz beinhaltet den Weg zum Getränke-Automaten innerhalb des Betriebsgebäudes bis hin zur Tür des Sozialraums. Somit gehöre dieser Raum in jeder Hinsicht in den Verantwortungs-Bereich des Arbeitgebers. Zudem wurde der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine oder zur Einnahme von Speisen verwendet. Die Unfallkasse muss dementsprechend für den Schaden der Frau aufkommen. Das Landes-Sozialgericht hat jedoch die Revision zugelassen.

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