03.04.2023 Arbeitsrecht: Wie weit geht der Unfall-Versicherungsschutz in der Pause?

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In gleich zwei Urteilen der Landessozial-Gerichte Baden-Württemberg und Hessen gingen die Gerichte von einem weitreichenden Versicherungsschutz aus.

  • LSG BaWü zum Arbeitsunfall beim Durchatmen im Pausenbereich
  • LSG Hessen zum Versicherungsschutz beim Weg zum Getränkeautomaten


LSG BaWü:

Ein Gabelstapler fuhr im Pausenbereich einen Arbeitnehmer an. Die zuständige Berufs-Genossenschaft lehnte einen Arbeitsunfall ab, anders urteile das LSG Baden-Württemberg. Der Unfall-Versicherungsschutz besteht für Arbeitnehmer auch, wenn sie in dem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Pausenbereich durchatmen wollen und dabei verletzt werden(LSG) (Urt. v. 27.2.2023, Az. L 1 U 2032/22).

Ein Arbeitnehmer war erlaubterweise in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Pausenbereich von einem Gabelstapler erfasst worden. Der Gabelstapler fuhr durch den Bereich und der Beschäftigte konnte diesem nicht ausweichen. Bei der Kollision mit dem Gabelstapler brach sich der Arbeitnehmer den Unterarm und verletzte sich das Kniegelenk. Die zuständige Berufs-Genossenschaft wollte die Kollision jedoch nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Denn der Arbeitnehmer sei bei einer privatnützigen Verrichtung gewesen, die nicht von § 8 des Siebten Teils des Sozialgesetzbuchs (SGB) erfasst sei. Das vorinstanzlich zuständige Sozialgericht Mannheim lehnte einen Arbeitsunfall aufgrund des freiwilligen Aufenthalts im Pausenbereich ab.

Anders entschied das LSG nun, denn eine spezifische betriebliche Gefahr liegt bereits in der Art des Unfalls. Von einem Gabelstapler angefahren zu werden, ist eine betriebliche Gefahr. Zudem stellte das LSG klar, dass Gabelstapler besonders gefährlich sind und für sie daher besondere Unfallverhütungs-Vorschriften gelten. Ein Arbeitnehmer muss in dem bereitgestellten und ausgewiesenen Pausenbereich darauf vertrauen können, nicht den Gefahren des Betriebs ausgesetzt zu sein.

Die Revision ist offen. Denn die bisherige Rechtsprechung klärt nicht endgültig, ob der Versicherungsschutz wegen einer betriebs-spezifischen Gefahr nur am unmittelbaren Arbeitsplatz besteht, oder wie hier im Pausenbereich. Es liegt nun bei der Berufs-Genossenschaft, ob sie Revision einlegt oder das Urteil ausführt.


LSG Hessen:

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebs-bezogene Tätigkeit verrichten. Verrichtet der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz eine Tätigkeit, die dem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist, liegt i.d.R. kein Arbeitsunfall vor. Bei einer Verletzung auf dem Weg zum Getränke-Automaten hat der Arbeitgeber für einen risikofreien Weg zu sorgen. Daher ist ein Arbeitsunfall anzunehmen. Dies entschied das Hessische Landessozial-Gericht.

Die Arbeitnehmerin stürzte auf dem nassem Boden auf dem Weg zum Getränke-Automaten und verletzt sich an der Lenden-Wirbelsäule. Die Frau beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn ihrer Ansicht nach sei der Weg zum Getränke-Automaten während ihrer Arbeitszeit unfallversichert. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab. Dagegen erhob die Frau Klage zum Sozialgericht.

Das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 7.2.2023, Az. L 3 U 202/21) gab der verunglückten Frau recht. Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Getränke-Automaten innerhalb eines Betriebsgebäudes steht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten. Solange die Nahrungsbeschaffung auf den Verzehr am Arbeitsplatz gerichtet ist, ist dies mitversichert. Ein Einkauf von Nahrungsmitteln für den Heimbedarf ist hingegen nicht versichert. Grundsätzlich gilt weiterhin, dass der Verzehr der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Der Unfall-Versicherungsschutz auf dem Weg zum Getränke-Automaten ende nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungs-Bereich des Arbeitgebers.

Die Revision ist zugelassen

Immer wieder haben Gerichte solche Fälle zu entscheiden. Obwohl es eine eindeutige Rechtsprechung des BSG gibt (so zuletzt das Urteil vom 5.7.2016, Az. B 2 U 5/15 R), die klarstellt, dass solche Wege unfallversichert sind, stellen sich manche Unfallversicherungs-Träger bis heute in dieser Frage quer. Dennoch ist den Versicherern nicht nachzugeben. Denn das Recht ist eindeutig auf der Seite der Arbeitnehmer.

Bekannt aus

Wawra & Gaibler Rechtsanwalts GmbH
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