Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führte gegen Twitter ein Bußgeldverfahren nach dem Netzwerk-Durchsetzungsgesetz (NetzDG) ein. Das BfJ geht davon aus, genügend Hinweise für Versäumnisse im Beschwerde-Management des deutschen Twitter-Konzerns zu haben.
Die Regelungen des NetzDG gelten auch für Twitter. Das BfJ hat berechtigte Gründe, anzunehmen, dass das Unternehmen gegen die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Behandlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte verstoßen hat. Es handelt sich um ein Versäumnis im Beschwerde-Management der Anbieterin. Daher ist es möglich, dies mit einem Bußgeld zu belegen.
Twitter ist gemäß NetzDG dazu verpflichtet, ein transparentes und effektives Verfahren zur Behandlung Nutzer-Beschwerden bei rechtswidrigen Inhalten einzuleiten. Dies beinhaltet:
Ein Inhalt ist gemäß NetzDG rechtswidrig, sofern er einen Tatbestand i.S.d. §1 Absatz 3 StGB erfüllt. Dazu zählen zum Beispiel Beleidigung, Bedrohung und Volksverhetzung.
Das BfJ hat Kenntnis von einer Vielzahl von Inhalten erhalten, die Nutzer auf Twitter veröffentlichten und von der Behörde als illegal eingestuft werden. Trotz Beschwerden von Nutzern löschte oder sperrte Twitter die Inhalte nicht innerhalb der gesetzlich festgesetzten Fristen. Auf diesem Sachverhalt basiert das eingeleitete Bußgeldverfahren.
Wenn Anbieter sozialer Netzwerke gelegentlich gegen die Vorgaben des NetzDG bezüglich der Überprüfung und Entfernung rechtswidriger Inhalte verstoßen, wird nicht sofort davon ausgegangen, dass es kein effektives Beschwerde-Management gibt. Allerdings wird ein Bußgeld fällig, wenn es sich um ein systemisches Versagen des Beschwerde-Managements handelt, und Verstöße gegen die NetzDG-Vorgaben wiederholt, sach- und zeitnah auftreten.
Die betreffenden Inhalte, die dem Bußgeldverfahren gegen Twitter zugrunde liegen, weisen eine enge zeitliche und sachliche Verbindung auf. Dies belegt ein systemisches Versagen im Beschwerde-Management der Twitter-Anbieterin. Über einen Zeitraum von etwa vier Monaten wurden sie auf Twitter veröffentlicht und von Nutzern als rechtswidrig gemeldet. Jeder dieser Inhalte enthält ähnliche, ungerechtfertigte und verletzende Äußerungen gegen dieselbe Person. Damit erfüllen sie den Tatbestand der Beleidigung, nach Einschätzung des BfJ.
Amtsgericht Bonn: Anhörung des Twitter-Anbieters und Vorabentscheidungs-Verfahren
Das BfJ hat Twitter nun die Möglichkeit gegeben, zum Vorwurf des systematischen Versagens im Bereich des Beschwerde-Managements Stellung zu beziehen.
Das BfJ wird im nächsten Schritt sorgfältig die Argumente, die Twitter in der Stellungnahme vorlegt, untersuchen. Kommt das BfJ zu dem Schluss, dass der Vorwurf eines unrechtmäßigen Verhaltens weiterhin begründet ist, wird das BfJ ein Vorabentscheidungs-Verfahren beim Amtsgericht Bonn einleiten, sowie die Argumente von Twitter präsentieren.
Bevor Anbieter sozialer Netzwerke mit einem Bußgeld belangt werden, weil sie unzulässige Inhalte weder sperren noch löschen, ist gemäß § 4 Absatz 5 NetzDG eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Inhalte erforderlich. Das Amtsgericht Bonn ist für das Vorabentscheidungs-Verfahren zuständig.
Sobald das Amtsgericht Bonn die Unzulässigkeit der Inhalte festgestellt hat, kann das BfJ ein Bußgeld gegen den Twitter-Konzern verhängen.
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