Landgericht Augsburg untermauert Rechtsansicht bezüglich sittenwidriger Schädigung von Verbrauchern
Der von Wawra und & Gaibler vertretene Kläger erwarb weit vor Bekanntwerden des Diesel-Skandals am 22.08.2012 einen VW Tiguan (Neuwagen) zu einem Kaufpreis von EUR 33.588,10. Das Fahrzeug verfügt über den Skandalmotor EA 189, welches mittels Fahrzykluserkennung erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und die NOx-Abgasnachbehandlung entsprechend anpasst. Auf dem Prüfstand wird in einen günstigeren Abgasreinigungsmodus umgeschaltet, was zur Einhaltung der Grenzwerte nur auf dem Prüfstand führt. Im realen Fahrbetrieb werden die Grenzwerte massiv überschritten.
Aufgrund dieser vorhandenen im Sinne der VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen ist für das Fahrzeug seitens des Kraftfahrbundesamts ein verpflichtender Rückruf ergangen.
Das LG Augsburg sah den Restschadensersatzanspruch aus §852 BGB gegeben, trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §826 BGB.
Die Besonderheit des §852 BGB ergibt sich daraus, dass eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Anspruchssteller und dem Anspruchsgegner nicht erforderlich ist. Allein ausschlaggebend ist, ob der Erwerb des Anspruchsgegners im Verhältnis zum Anspruchssteller unrechtmäßig war und die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht. Hierbei ist nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen.
Das Landgericht Augsburg zeigt erneut seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung und verurteilt die VW zu Schadensersatz. Die Klagepartei erhält somit über die Hälfte des bezahlten Kaufpreises nebst Zinsen, während Volkswagen zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt wurde.
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