04.03.2024 – Landgericht Stuttgart verurteilt Mercedes erneut für GLK-SUV – EUR 3.770,00 nebst Zinsen Schadensersatz für Diesel-Fahrer

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LG Stuttgart etabliert Rechtsprechung zu Abschalteinrichtungen weiter

Erneut ist Mercedes-Benz die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verhängnis geworden. Das Gericht sah den Vorwurf als erwiesen an, dass der verbaute Motor OM651 über mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verfügt.

Neben dem vom Bundesgerichtshof und vom Europäischen Gerichtshof für unzulässig erklärten Thermofenster wurde seitens des Autoherstellers die sog. Kühlmittel-Solltemperaturregelung verbaut. Dies bedeutet, dass durch eine spezielle Ansteuerung die Kühlmittelsolltemperatur künstlich herabgeregelt wird, wenn bestimmte Bedingungen erkannt werden. Befindet sich das Fahrzeug in einem niedrigen Last- und Drehzahlbereich, wird diese Kühlmittelsolltemperatur auf 70° C anstelle der üblichen 100° C herabgeregelt. Auf Grund dieser Steuerung wurde seitens des Kraftfahrtbundesamts – der zuständigen Typengenehmigungsbehörde – das Fahrzeug einem verpflichtenden Rückruf unterzogen.

Weiterhin sorgt das sog. Thermofenster weiter dazu, dass die Abgasreinigung nur innerhalb eines bestimmten Temperaturabschnitts ordnungsgemäß funktioniert. Bereits bei einer – in Deutschland typischen – Außentemperatur von 10°C wird die Abgasrückführung und somit auch die Reinigung der Abgase reduziert. Folglich werden außerhalb dieser Temperaturgrenzen die Grenzwerte für Stickoxide nicht eingehalten, was zu einer übermäßigen Belastung der Umwelt führt.

Die Klagepartei erwarb das Kfz bereits im Jahr 2015 zu einem Kaufpreis von EUR 37.700,00 als Gebrauchtwagen (Kilometerstand 3.260). Im Einklang mit der neueren Rechtsprechung urteilte das Gericht, dass eine Zahlung von 10% des Kaufpreises in Höhe von EUR 3.770,00 als Wiedergutmachung zu leisten ist.

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