04.04.2023 Verbraucherblog: LG München I: Nachbar darf nur noch einmal pro Woche grillen

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Ein Rentner aus Bad Tölz hat gegen einen Nachbarn Klage eingereicht. Er fühlte sich durch den Rauch gestört, der bei der Benutzung des Elektrogrillgeräts entstand. Der Rentner hatte vor dem Amtsgericht in Wolfratshausen zunächst keinen Erfolg, jedoch gab ihm das Münchner Landgericht l schließlich recht. Das Gericht beurteilte das ständige Grillen als unzumutbar.

Erste Zivilkammer des LG München l: Beklagter muss Grillaktivitäten begrenzen

Die gesamte Hausgemeinschaft wurde in den mehrjährigen juristischen Konflikt über das Grillen in einem Tölzer Mehrfamilienhaus hineingezogen. Die erste Zivilkammer des LG München l kam zu dem Entschluss, dass der Beklagte seine Grillaktivitäten zwingend begrenzen muss. Der Beklagte darf lediglich viermal im Monat im Erdgeschoss auf seiner Terrasse im Haus grillen. Ferner ist ihm darüber hinaus untersagt, zwei Tage nacheinander am Wochenende - Samstag und Sonntag - oder an zwei Sonn- und Feiertagen nacheinander zu grillen. Kommt der Beklagte dem nicht nach, so das Urteil, droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.


Wolfratshauser Amtsgericht hatte erstmals im Jahr 2021 darüber verhandelt

Diesen Rechtsstreit verhandelte erstmals das Amtsgericht Wolfratshausen im Jahr 2021. Der Kläger beschwerte sich vor allem, dass immer Rauch und Qualm in die Wohnung im zweiten Stock zog, wenn der Nachbar den Elektrogrill nutzte. Er und seine Frau hätten es bevorzugt, wenn der Nachbar lediglich fünfmal jährlich und höchstens zweimal monatlich grillen würde. Den Vergleichsvorschlag des Richters, das Grillen auf viermal im Monat sowie 20-mal im Kalenderjahr zu begrenzen, lehnte der Beklagte ab. Es ergab sich somit die Notwendigkeit, dass etwa zwölf Mitglieder der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft vor Gericht als Zeugen aussagen mussten. Die Aussagen der Zeugen waren höchst unterschiedlich. Einige gaben an, die Familie nie beim Grillen gesehen haben zu wollen. Andere Zeugen berichteten, dass es für den einen nach Räucherkammer und für den anderen nach Fleisch roch. Die Klagepartei hatte jedoch keinen Erfolg damit, am Amtsgericht umfassende Einschränkungen beim Grillen durchzusetzen.


Ablauf wiederholte sich am Landgericht München l:

Vor dem Münchner Landgericht I spielte sich nun ein wiederkehrender Prozess ab, der mehrere Termine und Zeugenaussagen umfasste. Eine Anwohnerin gab Mitte Februar 2023 zu Protokoll, dass sie sich durch den Geruch des Grills gestört fühlte, der durch ihr geöffnetes Fenster in ihr Schlafzimmer zog. Die Frau erklärte aber weiter, dass sie keinen besonders extremen Gestank wahrgenommen habe. Wie oft der Beklagte jedoch gegrillt habe, daran kann sie sich allerdings nicht erinnern. Nach etlichen Verhandlungen kam das Landgericht München l nun zu einem Urteil.

Darüber hinaus habe im Prozess eine Rolle gespielt, dass der grillende Beklagte eine Kamera auf dem Balkon der Klagepartei ausgerichtet haben soll. Gemäß dem aktuellen Urteil des Landgerichts ist es dem Mann untersagt, Handys oder andere Kameras in Richtung des Klägers oder dessen Wohnung und Balkon im zweiten Stock des Hauses vom Garten, der Terrassenbrüstung oder einem anderen Ort auszurichten. Sollte er sich nicht daran halten, droht ihm ein Ordnungsgeld.

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